Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilberichtigung des Urteils wegen Konkurrenzbewertung und fehlerhafter Schöffenbesetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 575/88
Datum
07.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert auf Revision eines Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO Teile des Schuldspruchs und hebt Strafaussprüche gegen einen Mitangeklagten auf; diese werden zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitergehende Revisionen werden verworfen. Das Gericht stellt klar, dass Hilfsschöffen für eine vierjährige Wahlperiode ausgelost werden; die Revision nennt nicht den konkret zu ersetzenden Hilfsschöffen und scheitert daher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO das Urteil berichtigen und – soweit erforderlich – einzelne Strafaussprüche aufheben und zur neuen Festsetzung an die Vorinstanz zurückverweisen.

2

Bei der rechtlichen Würdigung des Konkurrenzverhältnisses ist zu prüfen, ob Urkundenfälschung und Betrug tateinheitlich oder als selbständige Straftaten im Sinne des § 53 StGB anzusehen sind; eine fehlerhafte Einordnung rechtfertigt eine Schuldspruchberichtigung.

3

Hilfsschöffen werden nicht jährlich, sondern einmal für die vierjährige Wahlperiode ausgelost; die Reihenfolge ihres Heranziehens ist aus der für die Wahlperiode erstellten Liste zu entnehmen.

4

Bei Beanstandungen der Schöffenbesetzung muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welcher Hilfsschöffe an die Stelle des weggefallenen Schöffen getreten wäre; unterbleibt dieser Vortrag, ist die Rüge nach § 352 Abs. 1 StPO unbehelflich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. März 1989 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten HC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass a) dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Betrug, wegen Unterschlagung und wegen Betruges in drei Fällen und der Angeklagte GC wegen Diebstahls und b) wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt werden,

2. in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten GC mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten HC und die Revision des Angeklagten GC gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Rüge des Angeklagten GC, die Strafkammer sei mit dem Schöffen Henryk GC nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), dringt nicht durch. Dieser Schöffe ist der Kammer anstelle der von der Dienstleistung am 3. März 1988 entbundenen Hauptschöffin Uta [REDACTED] aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1988 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen worden. Die Revision hat allerdings damit recht, dass diese Zuweisung fehlerhaft war. Sie meint aber zu Unrecht, der an die Stelle der weggefallenen Hauptschöffin tretende Hilfsschöffe hätte aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1987 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen werden müssen, weil die Befreiung der Hauptschöffin der Schöffengeschäftsstelle noch in diesem Jahr mitgeteilt worden war. Das wäre ebenso fehlerhaft gewesen.

Die Hilfsschöffen sind – anders als die Hauptschöffen – nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern nur einmal für die vierjährige Wahlperiode auszulosen. § 45 Abs. 2 Satz 4 GVG besagt entgegen der Ansicht von Kissel (Gerichtsverfassungsgesetz § 45 Rn. 17 und KK-StPO 2. Aufl. § 45 GVG Rn. 7) und Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 45 GVG Rn. 10) nichts anderes. Die Verweisung auf Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf den darin enthaltenen Relativsatz, da die Hilfsschöffen nicht für die „einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres“ auszulosen sind, sondern nur „die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten“, durch das Los zu bestimmen ist. Eine jährliche Auslosung der Hilfsschöffen hat keinen Sinn. Sie würde auch der Vorschrift des § 49 Abs. 4 GVG widersprechen. Danach ist ein Hilfsschöffe, der einem Sitzungstag zugewiesen worden ist, erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar gewesen sind. Dieses Umlaufprinzip gilt für die ganze Wahlperiode, nicht nur für ein Geschäftsjahr. Nur so ist es möglich, alle Hilfsschöffen gleichmäßig zur Dienstleistung heranzuziehen.

Der Hilfsschöffe, der an die Stelle der befreiten Hauptschöffin zu treten hatte, war daher der Liste zu entnehmen, die erstmals für die 1985 begonnene Wahlperiode ausgelost war. Die späteren Auslosungen, von denen die Revision nicht mitteilt, waren ungültig. Da die Revision nicht vorträgt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluss vom 22. Mai 1979 – 5 StR 251/79 – GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer aaO § 338 Rn. 21).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

(zu I.)

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1989 (UA S. 39/40), im Übrigen (UA S. 3/4) ausgeführt:

„I, 2. a) Die Annahme der Strafkammer, es handele sich, soweit in Fall 11 die Urkundenfälschung und den Betrug angeht, um selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB, trifft nicht zu (vgl. BGHSt 5, 291, 293). Auf eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH NStE Nr. 2 zu § 52 StGB; BGH NStZ 1989, 20 jeweils m. weit. Nachw.). Dies nötigt zu der beantragten Schuldspruchberichtigung.

Da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere als die für den in diesem Falle begangenen Betrug verhängte Einzelstrafe erkannt hätte, kann diese bestehen bleiben. Der Wegfall der für die Urkundenfälschung festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten lässt den Bestand der maßvollen Gesamtstrafe unberührt.

II. Aus dem zu I 2a Dargelegten folgt die Notwendigkeit zur Änderung des Urteils, auch soweit es den Mitangeklagten GC betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 357 StPO). Danach ist es gerechtfertigt, die im Antrag genannten Einzelstrafen aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Festsetzung einer angemessenen Einzelstrafe für die beiden in Tateinheit begangenen Gesetzesverstöße zu ermöglichen. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Übrigen einer Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe wegen Betruges nicht entgegen (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 276; BGH, Beschl. v. 8. Mai 1980 – 3 StR 170/80 (S) – bei Holtz MDR 1980, 988; BGH, Beschl. v. 6. Februar 1985 – 3 StR 539/84 –; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1988, Rdnr. 59 zu § 331; Pikart in KK, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 30 zu § 358 StPO). Lediglich die neu auszuwerfende Gesamtstrafe darf nach dieser Bestimmung die bisherige nicht überschreiten.“

Dem stimmt der Senat zu.

Die Verteidigerschriftsätze vom 27. Februar 1989 und 2. März 1989 haben vorgelegen.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert von (3)