Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe mangels ausreichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/80
- Datum
- 17.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die Strafzumessung derart darlegen, dass die Nachprüfbarkeit der Höhe der Gesamtstrafe gewährleistet ist; bloße formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Bei der Festsetzung einer verhängten Gesamtstrafe sind bei erheblicher Strafhöhe nähere Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Taten und zur Strafzumessung erforderlich.
Fehlt die erforderliche Begründung der Gesamtstrafe, ist die Entscheidung im Umfang der unzureichend begründeten Strafzumessung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ist die Revision nur in Teilen begründet, bleiben die übrigen Teile des Urteils wirksam; die angeordnete Rückverweisung kann der Vorinstanz zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1942 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Beleidigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin C. D. aus █████ als Verteidigerin,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nur formelhaft begründet (UA S. 9). Das reichte hier nicht aus. Bei der Höhe der erkannten Gesamtstrafe hätte es näherer Ausführungen bedurft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |