Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe mangels ausreichender Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 575/80
Datum
17.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe auf, weil die Urteilsgründe die Strafzumessung nur formelhaft darlegten. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die Strafzumessung derart darlegen, dass die Nachprüfbarkeit der Höhe der Gesamtstrafe gewährleistet ist; bloße formelhafte Feststellungen genügen nicht.

2

Bei der Festsetzung einer verhängten Gesamtstrafe sind bei erheblicher Strafhöhe nähere Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Taten und zur Strafzumessung erforderlich.

3

Fehlt die erforderliche Begründung der Gesamtstrafe, ist die Entscheidung im Umfang der unzureichend begründeten Strafzumessung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Ist die Revision nur in Teilen begründet, bleiben die übrigen Teile des Urteils wirksam; die angeordnete Rückverweisung kann der Vorinstanz zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1942 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Beleidigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin C. D. aus █████ als Verteidigerin,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nur formelhaft begründet (UA S. 9). Das reichte hier nicht aus. Bei der Höhe der erkannten Gesamtstrafe hätte es näherer Ausführungen bedurft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte