Revision wegen Beihilfe zum Diebstahl verworfen; Zurückverweisung wegen Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/53
- Datum
- 30.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt einen subjektiven Tatbestand voraus; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Gehilfe die Möglichkeit der rechtswidrigen Haupttat erkennt und deren Eintritt billigend in Kauf nimmt.
Nachträgliche Beruhigungen oder Einwendungen des Haupttäters nach Vollendung der Tat können den zum Tatzeitpunkt vorliegenden Vorsatz des Gehilfen nicht beseitigen.
Bei der Strafzumessung darf die Bedeutung der Hilfeleistung für die Ermöglichung oder Erleichterung der Haupttat als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Wenn nachträglich eine gesetzliche Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung eintritt, ist die Sache zur gesonderten Prüfung und Entscheidung hierüber an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 11. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ aus ███, den Schmied Max, dort geboren █████████ ███ (Sachbezeichnung: ████ u. a.) wegen Beihilfe zum Diebstahl
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Siemer, Bundesrichter, Dr. Borker, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11. August 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, ob die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Diebstahl des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Ediger zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.
I.
█████ hatte als Angehöriger einer Dreschkolonne nach der Arbeit bemerkt, dass bei dem Bauern K. zehn Sack Mengkorn von etwa je 1½ Zentner auf der Tenne stehen geblieben waren. Er beschloss, diese zu stehlen. Er begab sich nachts zwischen 1 und 2 Uhr zum Angeklagten und bestimmte diesen, sofort für ihn das Korn mit seinem Dreiradlieferwagen zu fahren. Ediger wusste die Bedenken des Angeklagten und seiner Frau zu zerstreuen. Er ließ den Wagen des Angeklagten vor der Scheune des Bauern K. halten und lud dann die Säcke auf. Der Angeklagte erkannte am Tatort aus den ganzen Umständen zur Tatzeit erneut, dass möglicherweise eine „Spitzbüberei“ vorliege. Diese Möglichkeit nahm er jedoch um seines Verdienstes willen in Kauf und billigte sie. Das Korn wurde sodann nachts auf dem Grundstücke des Angeklagten gelagert, am nächsten Morgen zu einer Mühle gebracht und dort von █████ ohne Mitwirkung des Angeklagten verkauft. Zwei Säcke voll Korn wurden dem Angeklagten als Fuhrlohn überlassen. Als diesem von neuem Bedenken kamen, konnte Ediger diese wiederum zerstreuen.
II.
1.) Dass der äußeren Tatseite nach der Angeklagte dem Ediger Beihilfe geleistet hat, kann nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken vorgetragen. Sie meint jedoch, die Feststellungen zum inneren Tatbestand seien widersprüchlich. Nach den Feststellungen der Strafkammer sei es dem Ediger vor und nach der Tat gelungen, die beim Angeklagten aufgetauchten Bedenken zu zerstreuen. Auch seien die Vorgänge bei der Tat so gewürdigt worden, dass sich nichts Belastendes gegen den Angeklagten ergebe. Dazu stehe es dann in unlösbarem Widerspruch, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben solle. Dies sei unmöglich, wenn der Angeklagte überzeugt gewesen sei, Ediger handle im Einvernehmen mit dem Bauern K.
Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Zu Unrecht trägt nämlich die Revision vor, die Vorgänge bei der Tat selbst seien von der Strafkammer so gewürdigt worden, dass sich aus ihnen nichts den Angeklagten Belastendes ergebe. Im Urteil (S. 9 UA) heißt es vielmehr ausdrücklich, die Möglichkeit eines Diebstahls habe sich „erneut und eindringlich am Tatort, wo das Verladen der Säcke gegen 2 Uhr nachts bei völliger Dunkelheit ... vor sich ging ...“ aufgedrängt. Gerade hieran knüpft die Strafkammer ihre Ausführungen über das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Diese haben unabhängig davon Bestand, wie die Vorgänge vor der Tat gewürdigt worden sind. Schließlich müssen die Vorgänge am nächsten Morgen, als nämlich ████ die erneuten Zweifel des Angeklagten aus dem Wege räumte, ebenfalls außer Betracht bleiben. Sie spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Tat schon vollendet war.
2.) Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe schlagen nicht durch. Das Landgericht hat als straferschwerend gewertet, dass die Hilfe des Angeklagten die Tat erst ermöglicht habe. Zu Unrecht meint die Revision, dass hierdurch ein Tatbestandsmerkmal unzulässigerweise als erschwerender Umstand verwendet worden sei. Jede Beihilfe ermöglicht erst die Haupttat; es genügt für den Tatbestand des § 49 StGB auch schon, wenn diese gefördert oder erleichtert wird. Die Beihilfe kann also von verschiedener hoher Bedeutung für die Haupttat sein. Das darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
3.) Zu beachten war nur, dass nach der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter durch § 23 StGB n. F. die Möglichkeit eröffnet worden ist, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe unter Umständen zur Bewährung auszusetzen. Lediglich zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann, war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |