Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Keine Straffreiheit nach §3 StFG 1954 bei selbstverschuldeter Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 57/55
Datum
19.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; die Revision richtet sich gegen das Urteil und insbesondere gegen die Verneinung der Straffreiheit nach §3 StFG 1954. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen sind nach §344 Abs.2 StPO unbeachtlich. Die Kammer hat die Straffreiheit zu Recht abgelehnt, weil die Notlage des Angeklagten selbstverschuldet war und sein Handeln eher Vermögensmehrung als Notlagenbewältigung diente.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach §3 StFG 1954 setzt voraus, dass die Tat infolge einer unverschuldeten Notlage des Täters oder zur Abhilfe einer solchen Notlage anderer begangen wurde; liegt die Notlage im Selbstverschulden, entfällt die Straffreiheit.

2

Die bloße Unterlassung einer ausdrücklichen Erwähnung einer Strafnorm im Urteilstext begründet nicht ohne Weiteres die Annahme eines Rechtsirrtums; das Gericht kann eine Norm bewusst für überflüssig gehalten und daher nicht ausdrücklich behandelt haben.

3

Verfahrensrügen, die nicht die nach §344 Abs.2 StPO geforderten Tatsachen angeben, sind unbeachtlich und können im Revisionsverfahren nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Das Revisionsgericht hat die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein Verfahrenshindernis (etwa Straffreiheitstatbestand) vorliegt, auch wenn die Angelegenheit vornehmlich als Sachfrage des Tatgerichts behandelt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Friedrich ██ aus ███, dort geboren am ███ 1905, wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war am 26. Februar 1954 wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat am 1. August 1954 das Urteil in zwei Fällen (██ und ██) im Schuldspruch und zugleich in allen Strafaussprüchen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr in den angeführten beiden Fällen freigesprochen und ihn wegen der im Schuldspruch bereits rechtskräftigen sieben Fälle des Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hierbei hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (StFG 1954) verneint.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten in erster Linie. Sie rügt im Übrigen allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, die den Verfahrensmangel enthalten.

Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Nachdem der Angeklagte nunmehr in den Fällen ███ und ██ freigesprochen worden ist, konnten nur noch die Strafaussprüche untersucht werden. Diese lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Allerdings hat die Strafkammer nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des § 27b StGB in den drei Fällen Stellung genommen, in denen eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verhängt worden ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Strafkammer den § 27b StGB aus Rechtsirrtum übersehen hat. Angesichts der Tatsache, dass gleichzeitig wegen der restlichen vier Fälle Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis verhängt worden sind, ist vielmehr anzunehmen, dass die Strafkammer den § 27b StGB bewusst unangewendet gelassen und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falles für überflüssig gehalten hat (vgl. hierzu BGH 4 StR 481/52 vom 28. Mai 1953). Es kommt daher in der Sache nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 gegeben sind oder nicht, eine Frage, die der Senat auch unabhängig von dem Vorbringen der Revision von Amts wegen zu prüfen hatte, weil es darum geht, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Nach § 3 StFG 1954 wird für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte, u. a. Straffreiheit gewährt, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr verhängt oder zu erwarten ist.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 im Ergebnis mit Recht verneint. Sie hat sich zwar nicht klar darüber ausgesprochen, ob nach ihrer Ansicht eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Anscheinend soll die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte in Not befunden habe, nicht verneint, sondern wenigstens als möglich unterstellt werden, dass „durch die Bedrängnis des notleidenden Betriebes des Angeklagten die gegenwärtige Gefahr einer ähnlichen Not“ bestanden haben könne. Die Strafkammer meint aber, eine Straffreiheit entfalle, weil der Angeklagte bei seinen strafbaren Handlungen nicht an die Erhaltung seiner Lebensgrundlage gedacht habe, sondern an den ihm zuwachsenden Vermögenswert. Sein Handeln sei nicht durch die Notlage „motiviert“ worden, wie er sich überhaupt, ungeachtet seiner schwierigen finanziellen Lage, mit Rücksicht auf seinen Grundbesitz als vermögender Mann gefühlt habe.

Der Senat brauchte in diesem Fall nicht zu entscheiden, ob es stets, oder wenigstens bei einer hier nur in Betracht kommenden „wirtschaftlichen Notlage“, für die Anwendung des § 3 StFG 1954 erforderlich ist, dass der Beweggrund zur Tat darin zu finden ist, dass sie der Not abhelfen soll. Denn jedenfalls hat die Strafkammer zutreffend verneint, dass der Angeklagte unverschuldet in seine Notlage geraten ist. „Er hat sich in seinem Bestreben, als Unternehmer aufzutreten, erheblich übernommen und hat besonders das Bauvorhaben [REDACTED] mit größter Leichtfertigkeit in Angriff genommen, da die Finanzierung in keiner Weise sichergestellt war.“ Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Vergeblich weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass die Finanzierung anfangs gesichert gewesen und dass diese Sicherheit erst dadurch entfallen sei, dass früher gegebene Kreditzusagen wieder zurückgezogen worden seien. Das ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass die Notlage des Angeklagten von diesem selbst verschuldet worden ist. Zwar ergibt sich aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil der Strafkammer vom 26. Februar 1954, dass dem Angeklagten ein Beihilfedarlehen von 50.000 DM zum Aufbau des Hauses in der [REDACTED] zugesagt, aber am 3. März 1951 wieder gekündigt worden war. Dies hatte sich der Angeklagte jedoch selbst zuzuschreiben. Denn er hatte gegen die ihm bekannte Auflage, von der die Gewährung des Beihilfedarlehens abhängig war, verstoßen, acht Wohnungen dem Amt für Wohnungswesen zur Verfügung zu stellen.

Zu Unrecht meint die Revision weiter, dass die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei „optimistisch“ gewesen, sich nicht mit der Annahme vereinen lasse, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt. Das Urteil ist eben der Meinung, der Optimismus des Angeklagten sei leichtfertig gewesen.

Schließlich meint die Revision noch, es habe auch geprüft werden müssen, ob nicht der Angeklagte „in der kritischen letzten Zeit ... durchaus aus dem Beweggrund gehandelt habe, der Notlage anderer abzuhelfen“. Was hierzu vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer