Revision wegen Verwertungsverbot (§252 StPO) – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 574/79
- Datum
- 09.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwertungsverbot des §252 StPO untersagt die Verwertung von Zeugnisinhalten, die lediglich durch Vernehmungsbeamte in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Werden Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung verweigert, sind vor der Verweigerung gemachte Äußerungen nur insoweit verwertbar, als sie tatsächlich vor der Verweigerung getätigt wurden.
Die Verwertung indirekt wiedergegebener Aussagen durch Polizeivernehmende ist unzulässig; wenn sich das Urteil auf solche unzulässigen Verwertungen stützen kann, ist es aufzuheben und zurückzuverweisen.
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen keine Erkenntnisse herangezogen werden, die auf unzulässig verwerteten Zeugnisäußerungen beruhen; ihre Verwendung kann den Schuldspruch beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Schülerin Christa B. aus G[REDACTED], geboren am ████████ 1963 in N[REDACTED], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1979 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Mai 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des Verwertungsverbotes nach § 252 StPO greift durch; auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.
Zu dieser Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt: „Die ... Behauptung der Revision, das Landgericht habe das Zeugnis der Mutter der Angeklagten durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt, muss als erwiesen gelten. Zwar hat sich die Mutter der Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung zunächst zur Sache geäußert und erst im Laufe ihrer Vernehmung das Zeugnis verweigert, so dass ihre bis dahin gemachten Aussagen verwertbar waren (BGHSt 2, 99, 107). Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht jedoch nur die Aussagen der Mutter der Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat verwertet (UA S. 14). Die von der Revision beanstandeten Feststellungen (UA S. 12 bis 13) können deshalb nur auf der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeamten Dietrich beruhen. Dies war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 2, 99; 13, 394; 21, 218). Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, wie die Revision zutreffend darlegt, beruhen. Darüber hinaus hat das Landgericht die beanstandeten Feststellungen auch zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten herangezogen“ (UA S. 20).
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |