Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Blutschandes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 574/59
- Datum
- 26.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines weiteren sachverständigen Beweises zur Glaubwürdigkeitsfeststellung ist zulässig, wenn die Umstände keinen zusätzlichen Aufklärungsbedarf im Sinne der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) begründen.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist begrenzt; bloße Tatsachenrügen greifen nur dann durch, wenn rechtliche Fehler oder unhaltbare ("unmögliche") Schlüsse des Tatrichters vorliegen.
Ein bloßes Unterlassen weiterer Tathandlungen nach Feststellung der Gegenwehr des Opfers stellt keinen freiwilligen Rücktritt i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB dar, wenn der Täter keine eindeutigen, das Tatgeschehen beendenden Schritte unternimmt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 26. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Johannes ███ aus ██, Kreis ███████, geboren ███████████████ in █████ (Westpreußen), wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit vollendetem Missbrauch einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 26. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde geht fehl. Die Jugendkammer hat den Hilfsantrag des Verteidigers, einen zweiten Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Antje Goldschmidt zu vernehmen, mit einer rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt.
Sie hat dabei insbesondere nicht ihre richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Die Umstände, die die Revision hervorhebt, brauchten es dem Tatrichter nicht aufzudrängen, dem Hilfsbeweisantrage stattzugeben.
Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Der Einwand der Revision, der innere Tatbestand sei „nicht ausreichend festgestellt und nachgewiesen“, dringt nicht durch. Die Jugendkammer legt ausführlich dar, dass der Angeklagte mit seiner 15-jährigen Tochter Antje nicht nur unzüchtige Handlungen vornehmen, sondern den Geschlechtsverkehr ausführen wollte. Die Beweiswürdigung enthält keinen rechtlichen Fehler, insbesondere keinen unmöglichen Schluss. Der Einwand der Revision, infolge seines weichen Charakters entschuldige sich der Angeklagte sogar aus nichtigen Gründen, liegt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht nicht ausdrücklich die Frage des freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB erörtert. Wie aber aus den Urteilsgründen hervorgeht, hatte der Angeklagte seine Tochter zunächst zum Geschlechtsverkehr überreden wollen. Als er auch handgreiflich wurde, erkannte er an ihrer kräftigen Gegenwehr, dass sie sich ihm nicht freiwillig hingeben werde. Selbst wenn er geglaubt haben sollte, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwingen zu können, läge kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Blutschande darin, dass er nichts unternahm, um seine widerstrebende Tochter nunmehr sogar zu notzüchtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Koffka | Schmitt |