Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Lieferung von Freilagerware

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 574/57
Datum
11.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt; seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade wurde verworfen. Streitfragen betrafen die Verbindlichkeit tatrichterlicher Feststellungen und die Frage, ob die Abgabe von Freilagerwaren Beihilfe darstellt. Der BGH hält die Feststellungen für bindend, bestätigt die Strafbarkeit trotz fehlender Übereinkunft und verwehrt die als Verfahrensbeanstandung erhobene Rüge, weil sie mit der Sachrüge zusammenfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als solche erhobene Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, soweit sie mit der Sachrüge zusammenfällt.

2

Das Revisionsgericht ist an die im Urteil getroffenen tatrichterlichen Feststellungen gebunden; aus diesen dürfen nicht ohne Weiteres abweichende, spekulative Erklärungen hergeleitet werden.

3

Beihilfe zur Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Gehilfe wissentlich Handlungen unterstützt, die der Umgehung zoll- oder steuerrechtlicher Pflichten dienen; hierfür genügt unterstützendes Verhalten auch ohne besondere Verabredung mit dem Haupttäter.

4

Wer weiß, dass überlassene Freilagerwaren zur Umgehung von Zoll- oder Steuerpflichten geschmuggelt werden sollen, ist verpflichtet, die Abgabe zu unterlassen; betriebliche Weisungen entbinden nicht von strafrechtlicher Verantwortung.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schiffskoch Helmut █████ aus ████, geboren am ██████ 1915 in ███, — Sachbezeichnung: █████████ u. a. —, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. Juli 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Der Angeklagte ████ ist wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung im strafschärfenden Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM sowie zu Wertersatzstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die als solche unzulässig erhobene Verfahrensbeanstandung, die Strafkammer habe die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, deckt sich mit der Sachrüge.

Der in diesem Zusammenhang behauptete sachlich-rechtliche Mangel liegt aber nicht vor. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers wird im Urteil nämlich festgestellt, die Bezüge des Mitangeklagten ███████ seien nur deshalb um 84,05 DM gekürzt worden, weil er „Freilagerwaren empfangen“ habe (UA S. 6). Diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung schließt die Möglichkeit aus, dass dieser Lohnabzug wegen Kreditkaufes von Ausrüstungsstücken erfolgt ist. Übrigens hat der Angeklagte ██████ nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, es habe sich um die Bezahlung von Ausrüstungsstücken gehandelt.

2.) Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer als Schiffskoch und Freilagerverwalter des Fischdampfers damals noch nicht durch Anordnungen der █████████ AG gebunden fühlte, an die Besatzung lediglich den auf See notwendigen Bedarf an Freilagerware zu verkaufen. Die angefochtene Entscheidung konnte insoweit keine sicheren Feststellungen treffen. Weiterhin ist der Revision zuzugeben, dass der Angeklagte ████ nicht verpflichtet war, die Verwendung der bei ihm eingekauften Freilagerwaren nachzuprüfen oder darüber bei Ermittlungen anzustellen.

Diese Umstände entlasten ihn aber nicht. Denn nach den Feststellungen hat er gewusst, dass die von ihm an ██████████ oder dessen Mittelsmänner abgegebenen Tabakwaren nur erworben wurden, um unter Umgehung der Zollvorschriften an Land geschmuggelt zu werden. Die Entscheidungsgründe schließen daher aus, dass ████ damit einen Eigenverbrauch der Käufer oder – wie die Revision behauptet – damit gerechnet haben konnte, die Erwerber würden zumindest einen Teil der gekauften Freilagerwaren später ordnungsgemäß verzollen. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer aber – unabhängig von den ihm durch die ████ AG erteilten Anweisungen – verpflichtet, keine Freilagerware mehr an die Schmuggler auszugeben.

Die Darlegungen des Urteils hierzu sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass Beihilfe zur Steuerhinterziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Gehilfe mit dem Verhalten des Haupttäters nicht einverstanden ist (ihn aber gleichwohl – wenn auch ohne besondere Verabredung – unterstützt).

3.) Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt deutlich, dass nicht nur die Kreditkäufe, sondern auch die Barkäufe eingetragen werden mussten. Die gegen die Hilfsbegründung des Urteils gerichteten Revisionsangriffe gehen daher fehl. Übrigens würde das Urteil auf einem Mangel dieses Teils der Entscheidungsgründe nicht beruhen, weil es sich insoweit um selbständige Hilfserwägungen handelt, die unabhängig von den die Entscheidung tragenden Gesichtspunkten bestehen.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen lässt, durch die der Angeklagte ████ beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
SarstedtDr. Börker