Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung: Prüfung bedingten Tötungsvorsatzes bei Brandanschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 573/99
Datum
22.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen besonders schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und Verstößen gegen das Waffengesetz zu Jugendstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit Revision gegen das Unterlassen einer Verurteilung wegen versuchten Mordes. Der BGH hob den Schuldspruch insoweit auf und verwies die Sache wegen möglicher Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant waren Art der Tat, Planung, Einsatz gemeingefährlicher Mittel und das fremdenfeindliche Motiv.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolgs als möglich erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt.

2

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen spricht die objektive Lebensgefährdung dafür, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet; diese Lebensbedrohlichkeit ist ein gewichtiges Beweisanzeichen.

3

Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation (z. B. ausländerfeindliches Motiv) zu würdigen.

4

Ist der äußere Tatablauf festgestellt, kann das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung aufheben und die Frage des Vorsatzes zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 25. Juni 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL vom 22. Februar 2000 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Herstellung eines verbotenen Gegenstandes und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes. Das — vom Generalbundesanwalt vertretene — Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte, der eine „generelle Abneigung gegen Ausländer und deren Aufenthalt in Deutschland“ hatte, den von einem Türken betriebenen Döner-Imbiss in Wittstock und warf „vom Türbereich aus“ eine Brandflasche in den Laden, in dem sich der (türkische) Zeuge K. und seine zwei Kinder aufhielten. Der Angeklagte wollte die Räumlichkeit „aus Ausländerfeindlichkeit“ in Brand setzen, um diese „schwer zu beschädigen und den Geschäftsinhaber auf diese Weise aus Deutschland zu vertreiben“. Die in Richtung auf den Zeugen K. geworfene Brandflasche flog dicht an dessen Körper vorbei, zerschellte dann ca. 1,5 m vor dem mit einer Gasflamme betriebenen Döner-Grill und setzte die Ladeneinrichtung sofort in Brand. Das sich ausbreitende Feuer vernichtete das gesamte Gebäude, in welchem sich im Erdgeschoss der Döner-Imbiss und im 1. Obergeschoss Schlafräume des Geschäftsinhabers befanden. Der Zeuge K. wurde von den entflammten Benzinspritzern der vorbeifliegenden Brandflasche am Kopf getroffen und erlitt Verbrennungen. Der Brandanschlag war Gegenstand einer Wette gewesen. Für den Fall, dass der Angeklagte sein Vorhaben — den Döner-Imbiss „abzufackeln“ — verwirklichte, sollte er von seinen Wettpartnern 50 DM erhalten.

Vom Vorliegen eines — wenn auch nur bedingten — Tötungsvorsatzes des Angeklagten hat sich das Landgericht nicht überzeugen können. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die „hohe Hemmschwelle für einen solchen Tatentschluss“ und den Umstand, dass es sich „um das schwerste Verbrechen handelt, welches man begehen kann“, angeführt. Zudem hat sich der Tatrichter nicht in der Lage gesehen, „mit ausreichender Sicherheit“ (UA S. 27) ein Motiv für ein Tötungsdelikt festzustellen.

II.

Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 — Vorsatz, bedingter 33, 38). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 — Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.). Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 38). Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 — Vorsatz, bedingter 38). Ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 — Vorsatz, bedingter 39).

Der Tatrichter geht aufgrund einer im Ansatz zutreffenden Beweiswürdigung davon aus, dass der Wurf einer Brandflasche in einen von Menschen frequentierten Raum äußerst gefährlich ist, und sieht es angesichts der hier gegebenen Umstände als erwiesen an, dass der Angeklagte die „Verursachung einer konkreten Todesgefahr für möglich gehalten und in Kauf genommen“ hat (UA S. 20). Gleichwohl hat er sich letztlich nicht die sichere Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten auch gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden hat.

Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten zugutegehalten, dass er dem Geschädigten die Brandflasche nicht direkt „vor die Füße“ und damit „nicht gezielt in die für den Zeugen K. gefährlichste Richtung“ geworfen hat (UA S. 26). Nicht berücksichtigt hat es dabei, dass der Angeklagte die Brandflasche innerhalb des Geschäftsraums in Richtung auf den Geschädigten warf, „um so eine größere Brandwirkung erzielen zu können“ (UA S. 15). Es bestand damit ein hohes Risiko für den Zeugen, unmittelbar von einer Stichflamme der Brandflasche erfasst zu werden. Diese Gefahr hat sich auch realisiert; der Zeuge erlitt Brandverletzungen am Kopf. Darüber hinaus hat die Kammer hier außer Acht gelassen, dass der Imbiss mit einer offenen Gasflamme betrieben wurde, die nach dem Wurf der Brandflasche sofort die gesamte Ladeneinrichtung in Brand setzte, wodurch die Todesgefahr für den Zeugen noch zusätzlich erhöht wurde. Schon unter Berücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, dass der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der — von ihm erkannten — objektiven Gefahrlichkeit des Brandanschlags darauf vertraut haben könnte, es würden keine Menschen zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können, lag nicht vor (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Der Angriff war vielmehr von langer Hand geplant.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es auch nicht an einem möglichen Motiv für ein Tötungsdelikt. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte aus „Ausländerfeindlichkeit“ (UA S. 19). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht „Ausländerhass als ein Tatmotiv ..., das sich auf niedrigster Stufe einer blinden Menschenverachtung bewegt“ (UA S. 35), berücksichtigt. Diese feindselige Einstellung kann dem Angeklagten durchaus Veranlassung gegeben haben, sich zur Erreichung seines Ziels — Vertreibung der Ausländer aus Deutschland — mit dem möglichen Tod des Geschädigten abzufinden. Dass dem Angeklagten eine derart schwerwiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 — 4 StR 335/94 insoweit in NStZ 1994, 584 nicht abgedruckt).

Daher ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei; sie können bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird die Frage eines — bedingten — Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der Mordmerkmale „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „aus niedrigen Beweggründen“ (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 27; BGH NStZ 1999, 129) in Betracht ziehen müssen.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack