Revisionen gegen Mordverurteilung und Anwendung verminderter Schuldfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rein auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet, wenn die Beanstandungen den Zusammenhang der richterlichen Feststellungen nicht substantiiert und missverständlich wiedergeben.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann neben der Feststellung eines Mordes und der Bewertung der Tat als aus ‘niederen Beweggründen’ erfolgen; affektive Zustände können unter den Begriff tiefgreifender Bewusstseinsstörung fallen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG für Teile der Erörterung ist zulässig, wenn andernfalls eine erhöhte Suizidgefahr des Angeklagten zu befürchten ist und dadurch der Zweck der Hauptverhandlung geschützt wird.
Ein Gericht darf Hilfsbeweisanträge zurückweisen, soweit sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sind; die Zurückweisung von Anträgen zur Glaubwürdigkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Entscheidung nicht beeinflussen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 2. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Walter C. aus ███, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. ██████████ ███████ als Verteidiger,
Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ███████ als Vertreter der Nebenkläger,
Justizamtsinspektor ██████
Tenor
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Susanne ████████, Emmy ██████, Willy ██████ und Peter M. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 2. März 1981 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau unter Anwendung der §§ 21, 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg. Ihre Einzelausführungen gehen an dem Zusammenhang der Feststellungen vorbei. Danach hat der Angeklagte trotz seiner „narzisstischen Persönlichkeit“ und seiner Erregung klar erkannt, dass er seine Ehefrau tötete. Das Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass er sie umbrachte, weil sie seine Ehefrau war. Hiermit ist ohne weiteres vereinbar, dass er in ihr nicht mehr seine Frau sah, sondern das Bild des verhassten Nebenbuhlers.
Die daran knüpfenden rechtlichen Ausführungen sind ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niederen Beweggründen getötet, weil das Opfer für ihn „keine Eigenpersönlichkeit“ und als „Geschöpf“ ihres Liebhabers „keine Daseinsberechtigung“ hatte, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vermisste Gesamtwürdigung ist in dem angefochtenen Urteil enthalten. Es geht ausführlich auf die Lebensgeschichte und anhand von Sachverständigengutachten auf die Persönlichkeit des Angeklagten ein, schildert die Entwicklung der Beziehungen zu seiner Ehefrau nahezu lückenlos und setzt sich mit den Vorstellungen und Antrieben des Angeklagten während des lange andauernden Tötungsvorgangs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinander.
II.
Die Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls nur die Sachrüge und beanstandet insbesondere, dass das Schwurgericht § 21 angewendet hat. Dazu hat der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, ausgeführt:
„Entgegen der Ansicht dieser Revision steht die angeführte Rechtsprechung der Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht entgegen; anders als hier ging es dort allein darum, ob und unter welchen Umständen aus Rechtsgründen von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden kann. Was dort angeführt wird, hat bei lediglich eingeschränkter Schuldfähigkeit Bedeutung für die Frage, ob der Strafrahmen nach § 49 StGB gemildert werden kann und wie das in dem ggf. gemilderten Strafrahmen zu berücksichtigen ist. Das hat das Landgericht nicht verkannt (UA S. 75/76).
Was sonst noch vorgebracht wird, verliert sich im Tatsächlich; der behauptete Widerspruch liegt – was keiner näheren Darlegung bedarf – nicht vor. Ebensowenig geben die Erwägungen des Landgerichts Anlass zu der Besorgnis, es habe den Rechtsbegriff der ‚tiefgreifenden Bewusstseinsstörung‘ verkannt; dass Affektzustände dazu gehören, ist in der Rechtsprechung bekannt.“
Dem fügt der Senat nichts hinzu.
III.
Die Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. a) Das Schwurgericht hat für die Dauer der Erstattung eines Teiles des Sachverständigengutachtens, in dem Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen sollten, unter Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt, dass bei einer öffentlichen Erörterung dieser Umstände eine erhöhte Suizidgefahr für den Angeklagten bestünde. Die Revision der Nebenkläger sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung des Schwurgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
b) Das Schwurgericht hat eine Anzahl von Hilfsbeweisanträgen der Nebenkläger abgelehnt, da sie für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Beweisanträge betrafen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und die Frage, ob der Angeklagte wegen des Sorgerechts für seinen Sohn Thomas einen Grund hatte, seine Frau in ihrer Wohnung aufzusuchen. Mit diesen Anträgen hat sich das Schwurgericht zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 42, 55, 56).
2. Soweit die Nebenkläger das Urteil sachlich-rechtlich beanstanden, ist ihre Revision offensichtlich unbegründet. Im Besonderen ist nicht erkennbar, dass das Schwurgericht § 21 StGB unrichtig angewendet hätte. Auch sonst hat die Überprüfung der Entscheidung keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Fuhrmann |