BGH: Englischer Goldsovereign bleibt Geld im Sinne der Falschmünzungsstrafvorschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/63
- Datum
- 07.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel bleibt Geld im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften gegen Falschmünzerei, solange es nicht durch einen Willensakt des Ausgabestaates außer Kurs gesetzt ist.
Die Außerkurssetzung von Geld erfordert einen Willensakt staatlicher Organe; Gewohnheitsrecht oder bloße Marktübung kann die gesetzliche Eigenschaft nicht beseitigen.
Fehlt eine ausdrückliche oder sich aus staatlichen Entscheidungen erschließende Außerkurssetzung durch den Ausgabestaat, bleibt die Geldqualität trotz faktischer Behandlung als Ware erhalten.
Abzustellen ist auf das staatliche Währungsmonopol; ob eine gerichtliche Entscheidung des Ausgabestaates zur Außerkurssetzung ausreicht, kann für die Begründung hier offen bleiben.
Leitsatz
Der Senat hält daran fest, dass der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (im Anschluss an BGHSt 12, 344).
Tenor
Der Senat hält daran fest, dass der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.
Gründe
In dem Verfahren zur Einziehung von Goldsovereigns, deren Eigentümer der Ingenieur Otto ███████, geboren am ██████████ in ████, wohnhaft in *(Südwest-Arabien) ██ ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. November 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1964 beschlossen:
Der Senat hält daran fest, dass der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.
Das Schöffengericht in Wilhelmshaven hat im objektiven Verfahren durch Urteil 581 Goldmünzen zu je einem Sovereign eingezogen, die der Einziehungsbeteiligte ███████ mit 19 weiteren Goldmünzen in Arabien kaufte, in die Bundesrepublik einführte und am 2. Mai 1959 bei der Volksbank in ████ zum Verkauf einzahlte. Die eingezogenen Goldmünzen sind nachgemachte englische Goldsovereigns.
Das Landgericht in Oldenburg hat auf die Berufung des Einziehungsbeteiligten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und die Einziehung mit der Begründung abgelehnt, dass der englische Goldsovereign seine Eigenschaft als Geld verloren habe.
Das Oberlandesgericht in Oldenburg beabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil zu verwerfen. Es will der Auffassung des Landgerichts, dass der englische Goldsovereign kein Geld mehr sei, im Ergebnis beitreten. Da es hierbei von der Rechtsansicht, die der beschließende Senat in seinem Urteil BGHSt 12, 344 vertreten hat, abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der beschließende Senat hält daran fest, dass der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.
Hierbei geht er – wie schon in seinem früheren Urteil – davon aus, dass der englische Goldsovereign durch ein englisches Gesetz, den "Coinage Act 1870", für das Vereinigte Königreich zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist, und dass Gegenstände, die so durch staatlichen Willensakt Geld geworden sind, diese Eigenschaft solange behalten, bis sie durch einen Willensakt desselben Staates außer Kurs gesetzt, d. h. aus dem Zahlungsmittelumlauf endgültig herausgenommen werden. Dies folgt aus dem Währungsmonopol des Staates. Nur er, nicht die Gesellschaft bestimmt, welche Tauschmittel gesetzliches Zahlungsmittel sein und wie lange sie es bleiben sollen (vgl. F. A. Mann, Das Recht des Geldes, 1960, S. 16–18).
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob lediglich ein Gesetz oder auch die Entscheidung eines Gerichts des Ausgabestaates Geld außer Kurs setzen kann. Ebensowenig braucht er im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Außerkurssetzung ausdrücklich erklärt werden muss oder ob es genügt, dass der Wille des Ausgabestaates zur Außerkurssetzung dem Zusammenhang eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen ist. Denn es besteht weder ein englisches Gesetz noch eine Entscheidung eines englischen Gerichts, durch die der englische Goldsovereign ausdrücklich oder stillschweigend außer Kurs gesetzt worden wäre.
Dies stellt auch der Vorlegungsbeschluss nicht in Abrede. Der Beschluss legt zutreffend dar, dass die in und unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg erlassenen englischen Gesetze, die die Einwohner des Vereinigten Königreichs zur Ablieferung von Goldmünzen verpflichteten, Regelungen für Notzeiten enthielten und daher im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts den Goldsovereign aus dem Zahlungsmittelumlauf nicht endgültig herausnahmen. Er meint nur, der englische Goldsovereign habe seine Eigenschaft als Geld durch Gewohnheitsrecht verloren.
Der beschließende Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Sie übersieht, dass die Außerkurssetzung von Geld einen staatlichen Willensakt voraussetzt, also einen Willensakt derjenigen Organe des Staates, die de jure oder de facto zu seiner Willensbildung berufen sind, und dass die Bildung von Gewohnheitsrecht kein solcher Willensakt ist. Dieses wird vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich ohne oder sogar gegen den Willen jener Organe entwickelt. Es kann schon aus diesem Grunde Geld, das der Staat geschaffen hat, nicht außer Kurs setzen (vgl. F. A. Mann a. a. O.).
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das (vermeintliche) Gewohnheitsrecht, auf das sich der Vorlegungsbeschluss beruft, im Wesentlichen daraus hergeleitet wird, dass der englische Goldsovereign auf Grund jahrelanger Übung und Rechtsüberzeugung der am internationalen Geld- und Zahlungsverkehr beteiligten Handelskreise nur noch als Ware betrachtet und behandelt werde. Dabei bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang diese (angebliche) Rechtsüberzeugung vom englischen Volk geteilt wird. Ein Gewohnheitsrecht, das sich ohne Einverständnis des englischen Volkes entwickelt hat, kann auch aus diesem Grunde dem englischen Goldsovereign seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht nehmen.
Im Übrigen wird die (angebliche) Rechtsüberzeugung der genannten Handelskreise von der Mehrheit der außerdeutschen Gerichte, deren Entscheidungen dem Senat bekannt sind, keineswegs geteilt. In der Rechtsprechung dieser Gerichte überwiegt nach wie vor die Rechtsmeinung, dass der englische Goldsovereign noch Geld ist. Auf die Übersicht in BGHSt 12, 344 wird verwiesen. Dieser Meinung ist inzwischen auch der Kassationshof des Kantons Genf in seinem Beschluss vom 11. Mai 1960 in der Sache gegen ███ beigetreten.
Dass der englische Goldsovereign in Zypern und Portugal nicht mehr im Zahlungsmittelumlauf ist, bedeutet nur, dass Zustände, die der Senat in seinem früheren Urteil zur Erläuterung seiner Erwägungen angeführt hatte, heute nicht mehr bestehen. An der Richtigkeit dieser Erwägungen ändert das nichts.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Wie § 152 StGB mit Rücksicht auf Art. 14 GG auszulegen ist, hat der erkennende Senat weder in seinem Urteil BGHSt 12, 344 noch sonst entschieden.
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