§ 166 StGB und Kunstfreiheit: Gedicht „Missa Profana“ nicht als Kirchenbeschimpfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/60
- Datum
- 23.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schließt eine Strafbarkeit nach § 166 StGB nicht generell aus; § 166 StGB gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung und dient dem Schutz ungestörter Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG).
Bei der Auslegung und Anwendung des § 166 StGB ist die Bedeutung der Kunstfreiheit grundrechtsorientiert zu berücksichtigen; maßgeblich ist nicht allein das Verständnis überzeugter Kirchenanhänger oder ein „schlichtes“ religiöses Empfinden.
Ob ein Kunstwerk eine Kirche oder ihre Einrichtungen und Gebräuche „beschimpft“, ist unter Berücksichtigung des Wesens zeitgenössischer Kunst sowie des Sinnzusammenhangs des Gesamtwerks zu beurteilen; eine rein am Wortlaut haftende Interpretation ist rechtlich unzulässig.
Der Tatrichter hat die Wirkung eines Kunstwerks am Maßstab eines künstlerisch aufgeschlossenen bzw. um Verständnis bemühten Rezipienten eigenständig zu beurteilen; eine Vernehmung einzelner Personen als „Zeugen“ zu ihren Empfindungen ist hierfür grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel.
Ist bei rechtlich einwandfreier Auslegung das Vorliegen einer Beschimpfung ausgeschlossen und fehlt damit schon der äußere Tatbestand, kann das Revisionsgericht freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO); notwendige Auslagen sind dann der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 1. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ████ 2. ███ 3. ████████████████████████████████████
wegen Vergehens nach § 166 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten D.C. wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 1. Oktober 1960 aufgehoben. Der Angeklagte D.C. wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließlich seiner notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████ wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin ergänzt, dass die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten trägt.
Von Rechts wegen
Alle drei Angeklagten sind ████████ Studenten. D.C. ██ als Chefredakteur und Sybille ██ als Feuilletonredakteurin der Studentenzeitung „prisma“ veröffentlichten im Juni 1959 unter der Überschrift „MISSA PROFANA“ ein umfangreiches Gedicht des Angeklagten D.C. Zwischen dem deutschen Text, der in kleinen Buchstaben geschrieben ist, stehen an mehreren Stellen in großen Lettern lateinische Worte aus der Messliturgie der katholischen Kirche. Die erste Strophe des Gedichts, das mit den englischen Zahlen von zehn bis eins beginnt, wird als Introitus, also mit einem liturgischen Begriff, bezeichnet. Mitten in der fünften Strophe steht in Klammern mit großen Buchstaben das Wort WANDLUNG.
Die Strafkammer findet in dem Inhalt dieses Gedichts eine öffentliche Beschimpfung des Marienkults und der Messe. Sie hat daher den Angeklagten D.C. wegen Vergehens nach § 166 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten hat sie freigesprochen, weil ihnen der Vorsatz nicht nachzuweisen sei.
Alle drei Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten ███ und █████████████ erreichen, dass ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Ein Vergehen nach § 166 StGB wird allerdings nicht schon durch die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ausgeschlossen.
a) Dieses Grundrecht unterliegt dem sogenannten allgemeinen Gemeinschaftsvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG, hat also seine Grenzen an den Rechten anderer, an der verfassungsmäßigen Ordnung und am Sittengesetz (v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1957, Art. 5 Anm. X 6; Bonner Kommentar, 1. Aufl. 1950 ff., Art. 2 Anm. II 1b). Die verfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne besteht aus den Rechtsnormen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 32 = NJW 1957, 297). Zu ihnen gehört § 166 StGB. Er trägt dazu bei, die ungestörte Religionsausübung, die Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet, zu schützen (v. Mangoldt/Klein aaO Art. 4 Anm. IV 3; Bonner Kommentar aaO Art. 4 Anm. II 2b). Der Freiheit der Kunst setzt also § 166 StGB Schranken.
b) Auch § 166 StGB selbst wird aber in seiner „das Grundrecht begrenzenden“ Wirkung selbst wieder eingeschränkt, denn bei seiner Auslegung muss die Bedeutung berücksichtigt werden, welche die im Grundgesetz anerkannte Freiheit der Kunst im freiheitlich demokratischen Staate hat (vgl. BVerfG NJW 1961, 819, 820 über Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB). Bei der Prüfung, ob ein Kunstwerk Einrichtungen oder Gebräuche einer christlichen Kirche beschimpft, entscheidet daher nicht, wie das Reichsgericht (RGSt 64, 121, 126) meint, allein das Verständnis und das religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger dieser Kirche, soweit sie sich ebenso von übergroßer Reizbarkeit wie von Gleichgültigkeit fernhalten, auch nicht allein das schlichte Gefühl des „einfachen, religiös gesinnten Menschen“. Die vom Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kunst erfordert vielmehr, dass bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Kunstwerkes das Wesen der zeitgenössischen Kunst mitberücksichtigt wird, auch wenn es nicht ganz leicht verständlich ist. Das Reichsgericht zieht übrigens in RGSt 61, 151, 155 bei der Würdigung eines Gedichts, in dem der Tatrichter eine Gotteslästerung gesehen hatte, Deutungen in Betracht, die nicht nur „das schlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen“ voraussetzen, sondern dem Leser des Gedichts schwierigere Überlegungen zumuten.
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass das Gedicht in einer Studentenzeitung erschienen ist. Obwohl diese in Hochschulgebäuden, zu denen jedermann Zutritt hatte, zum Verkauf auslag (UA S. 15), war sie ersichtlich in erster Linie für Studierende und Dozenten, also einen Personenkreis bestimmt, der im Allgemeinen mit moderner Kunst vertrauter ist als ein durchschnittlicher Zeitungsleser.
Es genügt indessen, mit dem Landgericht von dem Eindruck auszugehen, „den ein künstlerisch aufgeschlossener oder zumindest um Verständnis bemühter, wenn auch literarisch nicht besonders vorgebildeter Mensch von dem Kunstwerk hat“ (UA S. 17). Wie dieses auf eine solche gedachte Person wirkt, hat der Richter selbst zu beurteilen; notigenfalls kann er sich das Kunstwerk von einem Sachverständigen erklären lassen. Bestimmte einzelne Männer und Frauen über die Empfindungen, die das Werk in ihnen hervorruft, als „Zeugen“ zu vernehmen, war nicht angängig. Das Urteil (UA S. 24–26) lässt übrigens bei den meisten dieser Auskunftspersonen den Beruf, den Bildungsgrad und das Maß ihres literarischen Verständnisses nicht erkennen. Vor allem hat das Landgericht den von ihm selbst aufgestellten Maßstab in entscheidenden Punkten nicht angewandt.
2. In rechtlich einwandfreier Weise entnimmt die Strafkammer dem Gedicht, dessen vollen Wortlaut sie mitteilt, zunächst folgende Gedankengänge (UA S. 17/18):
1. Ungeachtet der Bedrohung durch Atombomben und Raketen, symbolisiert durch die auf null zulaufende englische Zählung, befassen sich die Menschen mit Alltäglichkeiten, Belanglosen, Oberflächlichem und Sinnlosem. Alles, und sogar Nichtalltägliches, wie z. B. eine Heiligsprechung durch den Papst, wird aber bald vergessen.
2. Angesichts der Versuchung durch das Böse und der Bedrohung durch die modernen Vernichtungswaffen gelangt der Alltagsmensch vom Kyrie Eleison, dem „Herr, erbarme Dich unser!“, zum Gedanken „Curie Bleison!“, dem Anruf der Mächtigen einer technisierten Welt.
3. Von der Lobpreisung Gottes, dem „Gloria in excelsis...“, gehen die Gedanken zur Liebe. Sie wird von den Menschen nur noch rein erotisch verstanden und praktiziert, aller Illusionen entkleidet und als nüchtern, berechenbar und erlernbar empfunden. Der Messetext fordert das „Laudamus te...“, die Verehrung Gottes. Der Mensch aber begnügt sich damit, dass er von der Hure weg gerade noch zum Amen zurechtkommt.
4. Der Menschwerdung Christi, dem „et homo factus est“, etwas Reinem und Erhabenem, wird gegenüber das grausige Treiben der Menschheit auf der Welt gestellt. Der Gegensatz ist ekelerregend; kennzeichnend dafür die Worte der MISSA PROFANA „ich rülpse und gehe!“.
5. Für den heutigen Christen ist die Lobpreisung Gottes eine verdüsterlichte Übung; er „kniet und betet nur, um der Form zu genügen“, die Gebräuche der heiligen Messe sind ihm kein echtes Anliegen mehr.
6. Der Mensch hat sich angemaßt, an Stelle Gottes zu richten; bleibt aber auch nach der selbst heraufbeschworenen Katastrophe so oberflächlich wie vorher. Den Schweinepreisen, der Reise an die Riviera, der Filmpremiere gilt sein Interesse. Aus dem Ruf nach dem göttlichen Erbarmen, dem „Miserere nobis“, wird ein Ruf nach „dem Menschen“.
Soweit es sich um diese Gedanken handelt, erscheint es der Strafkammer „zweifelhaft, ob eine Beschimpfung vorliegt“. Eine solche findet sie jedoch in folgenden Versen der vierten Strophe (UA S. 18/19):
„die hochgeschlagenen mantelkragen im oktober beweisen die notwendigkeit der wärme aus leergetrunkenen brunnen die leergetrunkenen gläser füllen EX einmal wöchentlich in den bordells eine gastrolle geben MARIA VIRGINE bei den versuchen bleiben eine einfache melodie zu singen ich liebe die schöne frau nicht zuletzt um ihrer dummheit willen mit der sie sich verhüllt für talmi und sprüche ich liebe die schöne frau nicht zuletzt für den augenblick wenn die kirchturmglocken zu allen möglichen anlässen schlagen ich habe deine worte satt und deine lippen MARIA VIRGINE schmecken mir längst nicht mehr ich rülpse und gehe EX MARIA V.“
Diese Verse versteht das Landgericht so, dass die Jungfrau Maria als Hure hingestellt, also der Marienkult der katholischen Kirche beschimpft werde.
3. Diese Auslegung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Schon gegen die grundsätzliche Einstellung, von der die Strafkammer ausgeht, bestehen deshalb Bedenken, weil sie die ernsten kritischen Gedanken, die sie selbst dem Gedicht entnimmt, mindestens zum Teil „banal“ nennt (UA S. 18). Sie sind dies keineswegs, auch nicht deshalb, weil sie sich „immer wieder mit Lobpreisungsworten der heiligen Messe“ vermischen (UA S. 18). Diese wird dadurch allein auch nicht beschimpft, wie die Strafkammer es zunächst als möglich in Betracht zieht, dann allerdings verneint.
b) Entscheidend ist jedoch, dass die Deutung des oben wörtlich wiedergegebenen Gedichtteils durch das Landgericht Auslegungsregeln verletzt und daher rechtlich unhaltbar ist (vgl. RGSt 61, 151, 154). Die Strafkammer berücksichtigt nicht den Sinnzusammenhang, der für einen künstlerisch aufgeschlossenen und um Verständnis bemühten, wenn auch literarisch nicht besonders vorgebildeten Menschen deutlich ist. Stattdessen haftet sie am Wortlaut und würdigt auch diesen nicht sprachlich bedenkenfrei.
Sie erwägt, ob die genannte Stelle des Gedichts einen Überdruss des Verfassers am Bordelleben ausdrücke oder durch Gegenüberstellung mit der Jungfrau Maria darauf hinweise, wie sehr im Bordell die Frau erniedrigt und entwürdigt werde (UA S. 19). Gegen beide Deutungen führt das Landgericht den Wortlaut ins Feld: gegen die erste, es sei nicht einzusehen, warum der Verfasser der „Hure, die er satt hat, ausgerechnet den Namen der Gottesmutter“ habe geben müssen, gegen die zweite, die Worte MARIA VIRGINE seien in den laufenden Text syntaktisch völlig einbezogen. Dies rechtfertige „den Schluss, dass die Jungfrau Maria mit der Hure identifiziert werden sollte“ (UA S. 19).
Das Landgericht berücksichtigt hierbei nicht den Zusammenhang der Verse mit dem übrigen Inhalt des Gedichts. Die vierte Strophe, in der sie stehen, hat, wie das Landgericht an anderer Stelle selbst sagt, insgesamt den Sinn, die Menschwerdung Christi, also etwas Reines und Erhabenes, dem grausigen Treiben der Menschheit krass entgegenzuhalten und dieses dadurch als ekelhaft zu entlarven (UA S. 18). In diese Gesamtbedeutung der Strophe fügen sich die Verse, die vom Bordell, von der Liebe und von MARIA VIRGINE, also der Mutter des menschgewordenen Gottessohnes handeln, nur dann ein, wenn es sich auch hier um eine solche Antithese handelt. Der Zusammenhang schließt es geradezu aus, dass zwar die Geburt Christi als etwas Reines und Erhabenes, zugleich aber seine Mutter als Hure hingestellt wird. Eine solche Gemeinheit wäre auch dem ernsten Ruf zur Besinnung und Umkehr, den das ganze Gedicht enthält, völlig entgegengesetzt. Schließlich ist selbst das sprachliche Argument des Landgerichts unrichtig. Die Worte MARIA VIRGINE stehen im Ablativ und lassen sich daher nicht so übersetzen, dass sie in den deutschen Satz hineinpassen.
4. Die Verurteilung wird auch nicht von den anderen Teilen des Gedichts getragen, über die das Landgericht selbst sagt, sie seien zwar „gegen das im weitesten Sinne Katholisch-Kirchliche“ gerichtet, bedeuteten aber nicht für sich allein, sondern nur deshalb eine Beschimpfung der Messe, weil sie in einem Gedicht stünden, das an einer anderen Stelle den Marienkult beschimpfe (UA S. 20–23).
5. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, erübrigt sich hier ausnahmsweise. Denn bei rechtlich einwandfreier Auslegung ist es unmöglich, in der oben behandelten Stelle eine Beschimpfung der Marienverehrung zu finden.
Der Senat spricht daher den Angeklagten D.C. frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Die notwendigen Auslagen aller drei Angeklagten müssen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt werden, weil schon der äußere Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht vorliegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmitt | Mayr | |||
| Siemer | Dr. Börker |