Treffer
BGH Urteil

Einziehung eines nachträglich veräußerten Lkw aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 573/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenbeteiligte focht die Einziehung eines Lastkraftwagens an, der nach einer Schmuggelfahrt auf sie übertragen worden sein soll. Der BGH hob die Einziehung insoweit auf, weil das Urteil keine genügenden Feststellungen zur Anwendung des § 414 RAbgO enthielt. Es verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück und bemängelte zudem die offenbar gesetzwidrige Einzelzuweisung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines Tatmittels, das nach der Tatausführung an einen Dritten übertragen wurde, ist gegen den neuen Eigentümer nur anzuordnen, wenn besondere Gründe vorliegen, etwa seine Kenntnis oder Kennenmüssen von der tatbezogenen Verwendung oder ein ihm aus der Tat zugeflossener, mit der Straftat in Zusammenhang stehender Vorteil.

2

Fehlen im Urteil die notwendigen Feststellungen darüber, ob solche besonderen Gründe vorlagen, rechtfertigt dies die Aufhebung der Einziehungsanordnung und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

3

Bei der Prüfung der Einziehung gegen einen Erwerber sind die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Hinziehung von Beförderungsmitteln und zur Verantwortlichkeit des Erwerbers anzuwenden.

4

Die selektive Abgabe einer einzeln ausgewählten Sache an eine andere Strafkammer entgegen dem Geschäftsverteilungsplan kann gesetzwidrig sein und ist zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den berufslosen Jacob C. ██, geboren ███████ 1925 in ███, 2.) den Fuhrunternehmer Wolf C. ████████, geboren am █████ 1923 in ████, 3.) den Fuhrunternehmer Fritz █████, geboren am ██████ 1915 in ██████, – Sachbezeichnung: K(C_Du.a. – wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision der Nebenbeteiligten, der Firma ████████ ███ & Co in ██████, wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Mai 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des Lastkraftwagens BH 22 8103 anordnet.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

a) Der Angeklagte Fritz ██████████, der keine Revision eingelegt hat, schaffte am 30. Juni 1949 mit seinem Lastkraftwagen BH 22-8103 eine größere Menge Zigaretten unverzollt aus dem Freihafengelände in Hamburg. Das Landgericht hat die Einziehung des Fahrzeugs angeordnet.

Gegen diesen Teil des Urteils hat die Firma ████████ & Co in ███, die zu dem Strafverfahren als Nebenbeteiligte hinzugezogen worden ist, Revision eingelegt.

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 414 RAbgO.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil spricht die Einziehung des Lastkraftwagens „gemäß § 401 RAbgO“ aus und rechtfertigt sie wie folgt:

„Dieser Wagen ist am 30. Juni 1949 zu einer Schmuggelfahrt benutzt worden. In dieser Zeit war er noch Eigentum des Angeklagten ███. Dass später gutgläubige Dritte Eigentum daran erworben haben, ändert daran nichts.

Da keine näheren Feststellungen getroffen werden, muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass der Angeklagte ███████ das Eigentum an dem Kraftwagen nach der Tat auf die Beschwerdeführerin übertragen hat.

In solchen Fällen wendet der Bundesgerichtshof (vgl. Lindenmaier-Möhring zu § 414 RAbgO Nr. 2 und BGHSt 6, 11) die Grundsätze an, die er über die Hinziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, aufgestellt hat. Sie sind zuerst in der Entscheidung BGHSt 1, 351 ausgesprochen und in den Urteilen BGHSt 2, 311, 320, 328; 3, 227; 4, 344 ergänzt worden. Nach ihnen kommt es darauf an, ob ein besonderer Grund vorliegt, die Einziehung gegen den neuen Eigentümer, der an der Straftat nicht beteiligt war, anzuordnen. Dies kann z. B. angebracht sein, wenn er beim Erwerb wusste oder wissen musste, dass das Fahrzeug zu einer Steuerstraftat benutzt worden war, oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist, dessen Zusammenhang mit der Straftat er kannte oder kennen musste (vgl. BGHSt 6, 11/173). Auch andere Gründe können es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Einziehung gegen ihn auszusprechen (vgl. BGHSt 4, 344).

Die knappen Angaben des angefochtenen Urteils geben keine Gewähr dafür, dass das Landgericht diese Richtlinien beachtet hat. Es wird nach ihnen über die Frage der Einziehung neu zu entscheiden haben.

Diese Aufgabe muss die Strafkammer erledigen, die nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zuständig ist. Der Landgerichtspräsident hatte die Sache durch Verfügung vom 5. März 1951 (Bd. VIII Bl. 1168 der Akten) der 5. Großen Strafkammer, die überlastet sei, abgenommen und sie der 8. Großen Strafkammer zugewiesen. Er hatte sich dabei auf eine Ermächtigung berufen, die ihm durch § 8 Nr. 5 der Geschäftsverteilung für 1951 erteilt sei. Der Senat kennt den Inhalt dieser Ermächtigung nicht und äußert sich daher nicht abschließend über ihre Gültigkeit. Diese würde schwerlich bejaht werden können.

Jedenfalls war es gesetzwidrig, eine einzeln ausgesuchte Sache einer anderen Strafkammer zuzuteilen (vgl. BGH NJW 1955, 152).

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des

Oberbundesanwalts.SarstedtSiemer
Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Borker