Bewährungsablehnung wegen Generalprävention unzureichend – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/93
- Datum
- 13.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht ausschließlich mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden; es ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Bei der Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Aussetzung zur Bewährung entgegensteht (§56 Abs. 3 StGB), sind Umstände wie Tatbeitrag, Geständnis, erlittene Untersuchungshaft und Vorstrafen in die Abwägung einzubeziehen.
Die Würdigung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen ist, obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf diese Sachwürdigung nicht durch eigene Abwägung ersetzen, sondern nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Liegt in der Begründung der Ablehnung ein Rechtsmangel, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Ljubisa aus BO, geboren am ████ █████ 1964 in ███ ███ █████ wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Oktober 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung allein unter Hinweis auf die vom Landgericht angeführten generalpräventiven Gründe den Anforderungen nicht genügt, die der Bundesgerichtshof für die Prüfung aufgestellt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8, 11).
Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtabwägung hätte für den Angeklagten sein nicht sehr intensiver Tatbeitrag, sein Geständnis, möglicherweise auch verbüßte Untersuchungshaft, gegen ihn freilich auch seine Vorstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sprechen können.
Diese Würdigung ist dem Revisionsgericht versagt. Sie muss der Tatrichter vornehmen. Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an den Strafrichter zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
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