Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Dolmetschereid ersetzt keine Sachverständigenvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 572/92
Datum
24.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht lässt offen, ob ein in der Hauptverhandlung übersetzender Dolmetscher als Dolmetscher oder Sachverständiger einzustufen ist, betont jedoch, dass der Dolmetschereid keine inhaltliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung wie eine spätere Vereidigung als Sachverständiger bietet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablegung des Dolmetschereids begründet für sich genommen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einer Übersetzung und ist einer späteren Vereidigung als Sachverständiger nicht gleichzustellen.

2

Ob ein in der Hauptverhandlung tätiger Übersetzer als Dolmetscher oder als Sachverständiger einzustufen ist, kann offenbleiben, wenn die Entscheidung nicht von dieser Abgrenzung abhängt.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsbegründenden Verfahrens- oder Bewertungsfehler substantiiert aufgezeigt werden.

4

Bei der Prüfung von Übersetzungen von Tonbandaufnahmen genügt eine bloße Berufung auf den Dolmetschereid nicht als substantiiertes Rügevorbringen gegen die Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 12. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen ████ Rainer L. █████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juni 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ob ein in der Hauptverhandlung bereits anwesender Dolmetscher, der die in der Hauptverhandlung abgespielten Tonbänder der Telefonüberwachung in die deutsche Sprache überträgt, als Dolmetscher oder Sachverständiger tätig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 – 1 StR 666/90 –, StV 1991, 517, insoweit in BGHSt 38, 26 nicht abgedruckt und BGHSt 1, 4).

Die Entscheidung kann jedenfalls nicht darauf beruhen, weil die Berufung auf den geleisteten Dolmetschereid die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung gibt wie die Möglichkeit späterer Vereidigung als Sachverständiger.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. November 1992 hat vorgelegen.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsNack