Revision: Aufhebung wegen unklarer Vorsatzfeststellung bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/81
- Datum
- 20.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren aufeinanderfolgenden sexuellen Handlungen ist für jeden Teilakt festzustellen, ob der Täter das fehlende Einverständnis der Opferseite kannte oder zumindest für möglich hielt.
Glaubte der Täter irrtümlich an das Einverständnis des Opfers, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen Vorsatzes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter in einzelnen Tatphasen von Einverständnis ausging, darf er nicht wegen vollendeter Vergewaltigung für diese Teilakte verurteilt werden; eine Bestrafung als Versuch bleibt möglich.
Bei der strafrechtlichen Würdigung und Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob und in welchen Tatabschnitten ein Irrtum über das Einverständnis vorlag und dies substantiiert festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Koch Hermann H ██ aus RO ██ OO, geboren am ████████ 1937 ██ BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. April 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Taxifahrerin ███████ mit einem metallenen Gegenstand. Er zog sie an den Haaren und zwang sie, sich auf den Rücksitz zu setzen und sich auszuziehen. Nachdem die Zeugin sich ausgezogen hatte, zog auch der Angeklagte sich aus. Er streichelte sodann ihren Körper und versuchte, sie zum Orgasmus zu bringen. In erster Linie versuchte er, die Zeugin mit den Händen zu befriedigen. Drei- oder viermal führte er auch sein Geschlechtsteil, das während des Vorgangs nicht stark erregt war, in die Scheide der Zeugin ein, ohne dass es dabei aber zum Samenerguss kam (UA S. 21). Später fragte er, ob sie bereit sei, den Mundverkehr bei ihm auszuführen. Die Zeugin zögerte zunächst, gab dann aber aus Angst vor Repressalien dem Wunsch des Angeklagten nach (UA S. 22).
Das Landgericht geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte abwehrende Äußerungen der Zeugin ██████ in der Phase nach der Gewaltanwendung und Bedrohung und vor Beendigung der sexuellen Handlungen zumindest teilweise missverstanden und überhört haben und damit zu der irrigen Vorstellung gekommen sein mag, die Zeugin ███████ sei mit seinem Verhalten einverstanden, so dass keine Gewalttätigkeit notwendig gewesen sei (UA S. 32). In welchen Tatabschnitten er das Einverständnis der Frau angenommen haben kann, bleibt indessen offen. Während es in der rechtlichen Würdigung heißt, er sei „diesem Irrtum...... nicht während der gesamten Phase verhaftet gewesen“ (UA S. 32), wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, „dass er dann im weiteren Verlauf des Tatgeschehens (gemeint ist: nach der Gewaltanwendung) zumindest....... zeitweise ein Einverständnis der Zeugin angenommen hat“ (UA S. 34).
Soweit der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlungen annahm, die Zeugin ███████ sei hiermit einverstanden, handelte er nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Landgericht hatte deshalb für jeden Teil des Gesamtgeschehens (manuelle Reizungen, mehrmaliger Beischlaf, Mundverkehr) feststellen müssen, ob der Angeklagte das fehlende Einverständnis der Zeugin kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Nur diejenigen Teile, für die ein solcher Vorsatz festgestellt worden ist, sind ihm strafrechtlich vorzuwerfen.
Insbesondere darf der Angeklagte nicht wegen vollendeter Vergewaltigung verurteilt werden, wenn es möglich ist, dass er bei dem mehrmaligen Einführen seines Gliedes in die Scheide glaubte, die Frau sei damit einverstanden. Dies würde seine Bestrafung wegen versuchter Vergewaltigung jedoch nicht hindern (BGH Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 483/72 – bei Dallinger in MDR 1973, 191).
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