Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Wegfahren vom Diebstahl erfasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 572/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Autostraßenraubs und fortgesetzten Diebstahls ein. Der BGH verwirft die Revision und ändert den Tenor hinsichtlich Strafzumessung und Einbeziehung früherer Strafen. Er stellt klar, dass das Wegfahren mit dem Fahrzeug den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt und das Fahren ohne Fahrerlaubnis keine selbständige Einzelstrafe rechtfertigt. Verfahrens- und Sachrügen waren unbeachtlich bzw. offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht näher ausgeführt und substantiiert dargelegt ist.

2

Wenn durch das Wegfahren mit dem entwendeten Kraftfahrzeug die Wegnahme vollendet wird, erfüllt das Verhalten den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; das anschließende Führen ist insoweit nicht als selbständige Tat zu bestrafen.

3

Eine in die Gesamtstrafe einbezogene Einzelstrafe verliert ihre selbständige Bedeutung nicht, fällt aber insoweit weg, als sie durch eine übergeordnete Wertung bereits erfasst ist.

4

Das Revisionsgericht kann bei erkennbarem Fehler im Tenor die Urteilstenorbildung ändern und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der einschlägigen Einbeziehung neu fassen.

Vorinstanzen

Landgericht ██ ████, 3. April 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenformer Heinz-Günther ████ aus ██, dort geboren am ███████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: █████████ wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts ██ ████ vom 3. April 1964 wird verworfen.

Jedoch wird der Tenor des Urteils wie folgt geändert:

Der Angeklagte █ █████████████████ ███ wird wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Elmshorn am 18. Oktober 1963 in Ds 125/63 erkannten Strafe zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 13 Tagen Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die ██████████████████ wird angewiesen, dem Angeklagten ███████ auf Lebenszeit keine █████████████ zu █████████.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

III. Ihm wird die nach dem 3. April 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1. Zu Unrecht hat die Strafkammer in dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis eine selbständige Handlung gegenüber den Diebstählen gesehen. Da der Angeklagte in einem Teil der Handlungen der fortgesetzten Diebstähle den Eigentümern die Kraftwagen dadurch weggenommen hat, dass er mit ihnen wegfuhr und sie dabei lenkte, hat er bereits durch das Wegfahren, das die Diebstähle beendete, den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt (BGHSt 18, 66, 69).

2. Die Strafkammer durfte deshalb für das Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Einzelstrafe einsetzen. Neben den Strafen von fünf Jahren Zuchthaus für den Straßenraub und drei Jahren Zuchthaus für den fortgesetzten Rückfalldiebstahl war daher nur noch eine Strafe von zwei Monaten Zuchthaus (anstelle von drei Monaten Gefängnis) wegen Untreue in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Die Strafkammer hat einen Monat und zwanzig Tage Zuchthaus mehr berücksichtigt. Dass sich dieser Fehler auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

3. Die einbezogene Einzelstrafe wegen Untreue kommt nicht in Fortfall, sondern verliert nur ihre selbständige Bedeutung.

Da der Senat mit Rücksicht auf die aufgezeigten Ungenauigkeiten den Tenor ohnehin neu fassen musste, hat er ihn wesentlich vereinfacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt