Revision wegen Meineids verworfen – Zulässigkeit kommissarischer Sachverständigenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 572/63
- Datum
- 14.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vernehmung eines Sachverständigen dürfen dessen schriftliche Gutachten wie frühere Vernehmungsniederschriften herangezogen und in der Sitzungsniederschrift Bezug genommen werden, soweit der Sachverständige das Vorgetragene bestätigt.
Auf die Vernehmung eines Sachverständigen finden die Vorschriften über die Zeugenvernehmung entsprechende Anwendung (§ 72 StPO).
Ein Verfahrensfehler bei der kommissarischen Vernehmung eines Sachverständigen führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dieser fehlerhaften Vernehmung beruht oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.
Ob einem Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unzumutbar ist (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO), ist nach Person und beruflicher Belastung des Sachverständigen zu beurteilen; bei häufig zu Gutachten herangezogenen Spezialärzten kann Kommissarvernehmung regelmäßig zumutbar sein.
Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich als pauschale Angriffe auf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung darstellen oder der Revisionsführer den Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht darlegt (unbeachtlich nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 31. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heino ███ aus ███, geboren ██ 1934 in █, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Juli 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Revision meint, beide Sachverständige seien nicht ordnungsmäßig vernommen worden, weil sie in ihrer kommissarischen Vernehmung auf ihre schriftlichen Äußerungen verwiesen hätten.
Bei der Vernehmung des Sachverständigen ████ kommt dieser Verfahrensverstoß keinesfalls in Betracht.
Wie die Wiederschrift über seine Vernehmung ergibt, hat dieser Sachverständige sein Gutachten zunächst mündlich erstattet, und es ist dann nur zur Erleichterung der Protokollierung auf diese früheren schriftlichen Angaben, die ihm vorlagen, in der Sitzungsniederschrift Bezug genommen worden. Das ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bereits für eine Zeugenvernehmung ausgesprochen (NJW 1953, 35), dass einem Zeugen, der ganz oder teilweise dasselbe sagt wie bei früheren Vernehmungen, die Niederschriften der früheren Protokolle vorgelesen werden dürfen und dann auf diese Niederschriften Bezug genommen werden darf. Auf die Vernehmung eines Sachverständigen finden nach § 72 StPO die Vorschriften über die Zeugenvernehmung entsprechende Anwendung. Da er vor der Hauptverhandlung in aller Regel nicht zu Protokoll vernommen wird, sondern ein schriftliches Gutachten zu den Akten einreicht, bestehen keine Bedenken, dass dieses schriftliche Gutachten bei der Vernehmung eines Sachverständigen ebenso behandelt wird wie frühere Vernehmungsprotokolle bei der Vernehmung eines Zeugen. Das schriftliche Gutachten brauchte dem Sachverständigen auch nicht vorgelesen zu werden, da er es vor sich liegen hatte.
Ob die Art der Vernehmung des Sachverständigen Dr. █████ sich noch mit §§ 69, 72 StPO verträgt, kann dahingestellt bleiben. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler konnte das Urteil keinesfalls beruhen. Nach seinen eigenen Darlegungen hat es die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Wie die Revision selbst vorträgt, konnte von dem Blutgruppengutachten auch keine Feststellung zugunsten des Angeklagten erwartet werden.
Den Antrag, ████████████ in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Er kann die Revision deshalb nicht darauf gründen, dass sein vor der kommissarischen Vernehmung gestellter Antrag nicht beschlossen worden sei.
Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung des Sachverständigen Dr. ██████ angenommen. Ob einem Sachverständigen wegen großer Entfernung das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO), hängt weitgehend von der Person des Sachverständigen und der Art seiner Beschäftigung ab. Bei dem Sachverständigen ████████████ handelte es sich um einen Spezialarzt, welcher der Natur der Sache nach häufig zu Gutachten in Abstammungsangelegenheiten herangezogen wird. Für derartige Ärzte ist es in der Regel unzumutbar, nahezu einen ganzen Tag für die Erstattung des Gutachtens in einer Sache zu opfern, wenn sich dies durch eine kommissarische Vernehmung vermeiden lässt. Der Beschluss der Strafkammer nimmt zwar nicht ausdrücklich auf die „Bedeutung der Aussage“ Bezug. Indessen ergibt das Urteil, dass die Strafkammer auch das Gutachten des Sachverständigen ██████████ bei der Beweiswürdigung überhaupt außer Betracht gelassen hat. Daraus ergibt sich, dass die Bedeutung der Aussage für die Strafkammer keine Veranlassung bot, diesem Sachverständigen besondere Opfer zuzumuten.
Wenn der Verteidiger glaubte, auf Grund der Hauptverhandlung noch besondere Fragen an ihn stellen zu müssen, so hatte er den Antrag stellen müssen, den Sachverständigen über diese genau formulierten Punkte nochmals zu vernehmen. Der Verteidiger gibt aber noch nicht einmal in der Revision an, welche Vorhaltungen er dem Sachverständigen ███████████ hätte machen wollen.
2. Das Gericht durfte sich die erforderliche Sachkunde zur Feststellung zutrauen, dass der Angeklagte bei Eidesleistung genügende Verstandeskraft gehabt hat, und dass Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit nicht bestehen konnten. Der Angeklagte hatte selbst nicht vorgetragen, dass es sich etwa um eine besonders schwere Gehirnerschütterung mit langdauerndem Krankenhausaufenthalt gehandelt habe. Wie das Urteil ergibt, hatte sich der Angeklagte vielmehr dahin eingelassen, dass er alsbald nach dem Unfall wieder habe Motorrad fahren können.
Dass die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Lehrers als sachverständigen Zeugen nicht ausdrücklich abgelehnt hat, hat der Angeklagte nicht gerügt. Auf einem etwaigen Verstoß insoweit könnte im Übrigen das Urteil auch nicht beruhen. Der Angeklagte hat mit 15 Jahren die Schule verlassen und war zur Zeit der Eidesleistung 25 Jahre alt. Es ist ausgeschlossen, dass der Lehrer über die Verstandesreife des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt etwas Sachdienliches hätte bekunden können.
3. Die Revision rügt, dass die Strafkammer dem Beweisantrage, ein erbbiologisches Obergutachten einzuholen, nicht stattgegeben habe, gibt aber den Inhalt des ablehnenden Beschlusses nicht an.
Diese Verfahrensbeschwerde ist deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4. Schließlich rügt die Revision, dass das Gericht in den Urteilsgründen nicht den hilfsweise gestellten Beweisantrag, Dr. med. ████████████ und Dr. med. █████████████ zu dem erbbiologischen Gutachten, das dem von Dr. Steiniger schriftlich erstatteten Gutachten auf Grund der subjektiven Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. sc. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Konstellation von Mutter und Kind (Zeugin ████████ und ihr Kind) so übereinstimmend ist, dass die Ausschlusschance nach der Berechnung von █████ ohne Einschluss der Haptoglobinitie nur █████████ beträgt, nicht beschieden hat.
Diese Rüge ist schon sprachlich in sich völlig unverständlich und deshalb undeutlich. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte im Übrigen der Angeklagte nur beantragt, die in der Revisionsrüge genannten Ärzte zu dem erbbiologischen Gutachten zu vernehmen. Das lässt sich allenfalls als Antrag auf Einholung eines Obergutachtens auffassen, mit dem sich bereits der Ablehnungsbeschluss in der Sitzungsniederschrift auseinandersetzt, und im Übrigen das Urteil (ua § ██████████████) auseinandersetzt.
II.
Die Sachrüge enthält ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |