Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Verfahren nach §3 Straffreiheitsgesetz eingestellt wegen kriegsbedingter Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 572/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Meineids und versuchten Betrugs ein und machte die Anwendung des §3 Straffreiheitsgesetzes 1954 geltend. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren nach §3 StFG ein. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die wirtschaftliche Notlage der Familie kriegsbedingt war und die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen; bloße Vorwürfe über Lebensführung oder frühere Verhaltensweisen begründen keine ›gemeine Gesinnung‹, die Straffreiheit ausschlösse.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 gewährt Straffreiheit, wenn die zur Abwendung unternommene Tat in ursächlichem Zusammenhang mit kriegs- oder nachkriegsbedingten Notlagen steht.

2

Die Anwendung des § 3 StFG ist gegeben, wenn die wirtschaftliche Notlage des Täters oder eines Dritten (z. B. eines minderjährigen Kindes) unmittelbar auf Kriegsereignissen beruht.

3

Negative Werturteile über die Lebensführung oder frühere unberechtigte Anspruchsversuche begründen allein nicht die Annahme einer ›gemeinen Gesinnung‹ und schließen die Anwendung des § 3 StFG nicht ohne weitere konkrete Feststellungen aus.

4

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des erstrebten Vermögensvorteils steht der Anwendung des § 3 StFG nicht grundsätzlich entgegen; auf die ursächliche Verbindung der Notlage mit den Kriegsereignissen kommt es an.

5

Die Begehung eines Meineids begründet für sich allein nicht die Annahme einer gemeinen Gesinnung; hierfür bedarf es zusätzlicher Umstände, die über den gesetzlichen Tatbestand hinausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 24. August 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ geb. ███ verw. ███, die Ehefrau Margarete, aus [REDACTED], geboren am █████ 1922 in [REDACTED], wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Parstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 24. August 1954 aufgehoben.

Das Verfahren wird nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und führt insbesondere aus, § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 sei zu Unrecht nicht angewandt worden. Die Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, sie sei damit einverstanden, dass in erster Linie die Frage der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz geprüft werde.

Die Revision muss Erfolg haben. Die Strafkammer hat zu Unrecht die Einstellung des Verfahrens nach § 3 StFG abgelehnt.

Den Meineid der Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem: Der Angeklagten war auf ihren Antrag vom 31. März 1948 von der Landesversicherungsanstalt Hannover eine Witwen- und eine Waisenrente für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Annegret und Hartmut ██████ zugebilligt worden, weil ihr später für tot erklärter Ehemann vermisst war.

In diesem Verfahren hatte die Landesversicherungsanstalt eine Erklärung der Angeklagten verlangt, wann der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihrem Ehemann gewesen war, um festzustellen, ob das Kind Hartmut ███ ehelich war. Die Angeklagte hat als Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs den 15. Juni 1944 angegeben. Tatsächlich kann der letzte Geschlechtsverkehr nicht nach dem 11. Juni 1944 stattgefunden haben. In einem späteren Nachprüfungsverfahren hat die Landesversicherungsanstalt das Amtsgericht in Hessisch-Oldendorf ersucht, die Angeklagte und einige Zeugen über den Zeitpunkt des letzten Verkehrs zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann eidlich zu vernehmen. Die Angeklagte hat auch hier wieder unter Eid den 15. Juni 1944 als Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs mit ihrem Ehemann angegeben, und zwar nach den Feststellungen der Strafkammer wissentlich unrichtig.

Die Strafkammer hat außer dem Meineid einen versuchten Betrug der Angeklagten angenommen. Sie geht davon aus, dass die Angeklagte in Wahrheit den Anspruch auf die Witwenrente und die Waisenrente für das Kind Hartmut gehabt habe, weil die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten worden sei, dass sie selbst aber davon ausgegangen sei, die Rente dürfe ihr nur bewilligt werden, wenn Hartmut aus einem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihrem Ehemann stamme.

Zur Ablehnung des § 3 führt die Strafkammer folgendes aus:

„Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Angeklagte sich damals in einer gewissen Notlage befand. In diese ist sie aber nicht, wie § 3 des Gesetzes voraussetzt, infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse schuldlos geraten. Sie hat ihre Notlage durch ihren vielfachen Umgang mit Männern und ihre zahlreichen Besuchsfahrten selbst verschuldet. Außerdem tritt in der Tat nicht nur eine raffinierte, sondern eine gemeine Gesinnung zutage (§ 9 Abs. 2 des Ges.), die die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ausschließt. Dies wird besonders augenscheinlich, wenn man ███ ███ ███████████ mit der sie den Zeugen ██████ zur Zahlung heranzuziehen versuchte. ██████ ██████ Verhalten auch nicht Gegenstand der Anklage ist, so ist es doch für den Tiefstand der Moral der Angeklagten und ihre spätere hartnäckige ██████████████ ██████████████ Skrupellosigkeit bezeichnend, dass sie nach Abweisung daran nun in den Besitz █████ █████ zu kommen versuchte, wobei sie sich nicht scheute, falsch zu schwören. Eine solche Gesinnung kann man nur als gemein bezeichnen.“

Mit Recht beanstandet die Revision diese Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 3 StFG liegen entgegen der Auffassung der Strafkammer vor. Dass die Angeklagte und ihre Kinder sich sowohl bei der Beantragung der Rente als auch zur Zeit der Falschaussage der Angeklagten in einer Notlage befanden, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils und ferner aus den Versicherungsakten, die das Revisionsgericht beigezogen hat. Die Angeklagte hatte damals nur einen ganz geringen monatlichen Pachtbetrag aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundstücks ihres Ehemannes, von dem sie sich und ihre Kinder nicht unterhalten konnte. Zusammen mit der Angeklagten befanden sich auch ihre drei bei ihr lebenden Kinder in wirtschaftlicher Notlage, da ja ein gemeinschaftlicher Haushalt geführt wurde und die Angeklagte für alle Personen zusammen nur geringe Beträge zur Verfügung hatte. Ohne die Witwenrente und die Waisenrente für das Kind Hartmut hätte sie lediglich die Waisenrente für ein Kind gehabt. Die Zahlung der Witwenrente hing aber nach Nr. 7c der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 der Militärregierung von Niedersachsen (Amtsblatt für Niedersachsen 1947, 124) davon ab, dass die Angeklagte zwei waisenrentenberechtigte Kinder versorgte, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Dass die wirtschaftliche Notlage der Familie auf die Kriegsverhältnisse zurückzuführen war, kann nicht zweifelhaft sein. Indem zumindest soweit das unzweifelhaft eheliche Kind Annegret in Betracht kam, beruhte die wirtschaftliche Notlage darauf, dass dessen Vater im Krieg vermisst war, stand also unmittelbar mit den Kriegsereignissen in Beziehung.

Das StFG gewährt aber Straffreiheit nicht nur dem, der zur Abwendung seiner eigenen kriegsbedingten Notlage handelt, sondern auch dem, der zur Abwendung der kriegsbedingten Notlage eines Dritten handelt. Das von der Strafkammer angenommene Verschulden der Angeklagten kann schon um deswillen keine Berücksichtigung finden, weil jedenfalls von einem Verschulden des Kindes Annegret keine Rede sein kann.

Zu Unrecht hat die Strafkammer die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch deshalb abgelehnt, weil die Angeklagte aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe. Nach Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte, als sie den Eid leistete und den 15. Juni 1944 als Tag des letzten Geschlechtsverkehrs angab, immerhin mit der Möglichkeit gerechnet, ihr Ehemann könne der Vater des Kindes sein. Die Empfängniszeit für dieses Kind begann nämlich am 12. Juni 1944, und die Angeklagte hatte auch ihre anderen Kinder übertragen. Die Strafkammer stellt also lediglich fest, dass die Angeklagte es nur für möglich hielt, ein anderer Mann könne der Vater sein, dass sie also hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des von ihr erstrebten Vermögensvorteils nur bedingten Vorsatz hatte. Es kann nicht als Ausdruck einer gemeinen Gesinnung angesehen werden, wenn die Angeklagte unter diesen Umständen die Rente für das Kind erzielen wollte. Dass sie sich dazu eines Meineides bedient hat, kann für sich allein nicht die Annahme einer gemeinen Gesinnung begründen; nicht jeder Meineid beruht auf einer gemeinen Gesinnung.

Dass das im Einzelfall so ist, muss mit Umständen begründet werden, die außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes liegen. Soweit das Urteil das Verhalten der Angeklagten gegenüber ██████ zur Begründung einer gemeinen Gesinnung heranzieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, dass die Angeklagte, ehe sie die Rente beantragte, versucht hatte, zu Unrecht ███████ als den Vater ihres Kindes in Anspruch zu nehmen, kann nicht geschlossen werden, dass sie in gemeiner Gesinnung handelte, wenn sie nunmehr in anderer Richtung tätig wurde, nämlich mit der Möglichkeit rechnete, ihr Ehemann könne der Vater des Kindes sein, die Waisenrente für das Kind zu erlangen suchte.

Da auch die sonstigen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, war das Verfahren einzustellen.

SarstedtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker