Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin nach unbegründeter Revision des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 571/92
- Datum
- 21.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nebenklägerin kann versagt werden, wenn die prozessuale Lage keine erforderliche anwaltliche Vertretung erkennen lässt.
Die unbegründete Revision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO begründet für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin und kann der PKH-Bewilligung entgegenstehen.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens bedarf besonderer Rechtfertigungsgründe; fehlt danach die Erforderlichkeit der Vertretung, ist sie nicht zu gewähren.
Bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nebenkläger sind die Voraussetzungen des § 397a StPO zu berücksichtigen; mangels hinreichender Gründe für Vertretungsbedürftigkeit ist PKH zu versagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1948, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Mit Beschluss vom 1. Dezember 1992 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat die Nebenklägerin gebeten, noch über die „mit Schriftsatz vom 26.10.1992 beantragte“ Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Ob eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss hier ausnahmsweise zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sachlich entgegen, dass die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erscheinen ließ (vgl. BGHR § 397a Abs. 1 StPO Prozesskostenhilfe 5 und 7).
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