Treffer
BGH Beschluss

Abweisung des PKH-Antrags der Nebenklägerin nach unbegründeter Revision des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 571/92
Datum
21.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte nach Abschluss des Revisionsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren. Die zentrale Frage war, ob nach der Zurückweisung der Angeklagtenrevision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin erforderlich und damit PKH zu gewähren sei. Der BGH lehnte den Antrag ab, da die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht begründe. Eine rückwirkende Bewilligung wurde nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nebenklägerin kann versagt werden, wenn die prozessuale Lage keine erforderliche anwaltliche Vertretung erkennen lässt.

2

Die unbegründete Revision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO begründet für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin und kann der PKH-Bewilligung entgegenstehen.

3

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens bedarf besonderer Rechtfertigungsgründe; fehlt danach die Erforderlichkeit der Vertretung, ist sie nicht zu gewähren.

4

Bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nebenkläger sind die Voraussetzungen des § 397a StPO zu berücksichtigen; mangels hinreichender Gründe für Vertretungsbedürftigkeit ist PKH zu versagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1948, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit Beschluss vom 1. Dezember 1992 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens hat die Nebenklägerin gebeten, noch über die „mit Schriftsatz vom 26.10.1992 beantragte“ Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

Ob eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss hier ausnahmsweise zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sachlich entgegen, dass die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erscheinen ließ (vgl. BGHR § 397a Abs. 1 StPO Prozesskostenhilfe 5 und 7).

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