Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen BtM-Handels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 571/79
- Datum
- 04.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist nach §344 Abs.2 S.2 StPO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so bestimmt und vollständig darlegt, dass das Revisionsgericht die behauptete Fehlerhaftigkeit prüfen kann.
Die örtliche Zuständigkeit ist eine befristete Verfahrensvoraussetzung; nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht Unzuständigkeit nur auf rechtzeitig erhobenen Einwand des Angeklagten bis zu dessen erster Vernehmung feststellen (§16 StPO).
Ein bloßes Zweifeln an dem letzten Wohnsitz des Angeklagten reicht zur Substantiierung einer Zuständigkeitsrüge nicht aus.
Ist ein Tatort im Ausland gelegen, kann deutsches Strafrecht nach §6 Nr.5 StGB Anwendung finden; hierbei steht es dem Tatrichter frei, die Besonderheiten des Auslandstrafrechts strafmildernd zu berücksichtigen.
§55 StGB lässt nicht zu, die von einem ausländischen Gericht verhängte Strafe mit einer deutschen Strafe zu einer Gesamtstrafe zu verbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Renato R ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1953 in ████████ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Mai 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Rüge der mangelnden örtlichen Zuständigkeit ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, *„die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“*. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier.
a) Die örtliche Zuständigkeit ist eine befristete Verfahrensvoraussetzung. Das Gericht prüft sie nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 Satz 1 StPO). Auf einen Fehler in diesem Verfahrensabschnitt kann die Revision nicht gestützt werden (§ 336 StPO). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte muß den Einwand bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 16 Satz 2 und 3 StPO). Daß der Beschwerdeführer diesen Einwand rechtzeitig erhoben hat, teilt die Revisionsbegründung nicht mit.
b) Es wird auch nicht bestimmt behauptet, daß der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung nicht in Bremen hatte (§ 8 Abs. 2 StPO). Die Revision äußert insoweit lediglich Zweifel. Das genügt nicht (BGHSt 19, 273, 276).
2. Der Aufenthalt des Zeugen [REDACTED] war dem Tatrichter unbekannt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte [REDACTED] international zur Festnahme ausschreiben lassen (Bd. II Bl. 200 R, 208 d. A.). Daß die Fahndung in Kürze Erfolg haben würde, war nicht zu erwarten. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, [REDACTED] als Zeugen zu vernehmen.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auf die in Amsterdam begangene Tat ist nach § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden (BGHSt 27, 30). Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. § 55 StGB läßt es nicht zu, mit der von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (BGH LM § 335 StGB Nr. 1). Daß der Angeklagte die Tat in den Niederlanden begangen hat und der Handel mit Betäubungsmitteln dort wesentlich milder als in Deutschland bestraft wird, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (UA S. 19).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fleischmann | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Fuhrmann |
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 344/98 · 25.03.1999Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit von Kettenbeteiligung und versuchter Anstiftung
- BGH · 1 StR 105/97 · 30.04.1997Strafzumessung bei ausländischer Vorstrafe: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 130/97 · 13.05.1997Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassenen Härteausgleichs bei ausländischer Vorstrafe
- BGH · 5 StR 736/82 · 25.10.1983Revisionen wegen Beihilfe zum Mord verworfen – Beweiswürdigung und Konsularvernehmungen bestätigt