Revision teilweise stattgegeben – fehlende Vorsatzfeststellungen zu §183 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 571/69
- Datum
- 28.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) sind ausdrückliche Feststellungen darüber erforderlich, dass der Täter zumindest die Möglichkeit der Beobachtung seines unzüchtigen Treibens durch eine unbestimmte, nicht persönlich miteinander verbundene Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen hat.
Ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen bezüglich der Anzahl oder Abgrenzung der Taten macht das Urteil angreifbar und erfordert gegebenenfalls Aufhebung und erneute Entscheidung.
Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; die Aufhebung der Verurteilung wegen eines Delikts zieht bei Tateinheit auch die Aufhebung der mit diesem in Tateinheit festgestellten sonstigen Verurteilung nach sich.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann zum Wegfall von Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen; dadurch können auch andere Verurteilungen betroffen sein, wenn sie durch die aufgehobenen Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein können.
Bei der Feststellung von Rückfalleigenschaften hat das Gericht darzulegen, wann eine frühere Verurteilung rechtskräftig geworden ist, da der Zeitpunkt der Rechtskraft für die Anwendung des Rückfallbegriffs entscheidend ist.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 8. Mai 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Uwe ██ aus █████████████ ███████████, geboren ██████████ 1940 in ███████, Kreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. November 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Mai 1969 samt den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen II 2, 13/4, 5, 6, 7/8 und 9 der Urteilsgründe, b) in sämtlichen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
1. Das angefochtene Urteil kann zunächst keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 183 StGB (im Falle II 3/4 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist.
a) Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte auch in dem Sinne vorsätzlich gehandelt hat, dass er die Möglichkeit der Beobachtung seines unzüchtigen Treibens durch eine unbestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundene Vielzahl von Menschen zur Kenntnis genommen hat. Ausdrückliche Feststellungen hierüber fehlen, wären aber erforderlich gewesen, weil sich – wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 23. Oktober 1969 näher dargelegt hat – eine artige innere Einstellung des Angeklagten nicht von selbst versteht. Bei der hier gegebenen Sachlage kann weder der lediglich den äußeren Tatbestand betreffenden Feststellung über die Öffentlichkeit der Tatorte noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass der Vorsatz des Angeklagten auch die Möglichkeit einer Beobachtung durch weitere Personen umfasste.
b) Im Übrigen besteht ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel, nach der der Angeklagte in fünf weiteren Fällen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses für schuldig erklärt wird, und den Urteilsgründen, nach denen es sich – neben den Fällen II 2 und II 3/4 – infolge der Annahme einer fortgesetzten Handlung in den Fällen II 7 und 8 lediglich um vier weitere Fälle handelt.
c) Im Falle II 3/4 zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB die Aufhebung auch wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sich, weil bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist.
2. a) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses hat den Fortfall der insoweit verhängten Einzelstrafen zur Folge und erfordert zugleich eine Aufhebung der Gesamtstrafen. Auch die Strafen für die Hehlerei, die Urkundenfälschung und den Diebstahl können nicht bestehen bleiben. Sie können durch die Verurteilungen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein.
b) Im Übrigen muss gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB dem Landgericht auch Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden, ob gemäß § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG die Verhängung von Geldstrafen in Frage kommt.
c) Für die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall wird noch darauf hingewiesen, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, wann die als rückfallbegründend herangezogene Verurteilung vom 30. Juli 1962 rechtskräftig geworden ist. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft kommt es aber hier entscheidend an, weil der Angeklagte vor den Taten im Dezember 1963 bis April 1964, die Gegenstand der zweiten rückfallbegründenden Bestrafung sind, die erste Diebstahlsstrafe lediglich durch Anrechnung der Untersuchungshaft (teilweise) verbüßt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1960, 158).
3. Im Übrigen – also hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Hehlerei, Urkundenfälschung und Diebstahls – ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Verfahrensrüge, das Landgericht habe im Fall II 9 unzulässigerweise eine Ortsbesichtigung unterlassen.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |