Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 571/67
Datum
28.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen ausbeuterischer Zuhälterei sowie gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung an. Der BGH hob die Verurteilung wegen Zuhälterei auf, da das Landgericht bei Darstellung einer langjährigen Liebesbeziehung mit Kind nicht dargelegt hat, ob Zuwendungen aus Zuneigung oder aus Ausbeutungsinteresse herrührten. Es verwies die Sache zur Neubewertung zurück; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei reicht allein der Erhalt von Zuwendungen durch eine Prostituierte nicht aus; das Gericht muss darlegen, ob die Beziehungen durch Zuneigung oder durch ausbeuterisches Vorteilsstreben bestimmt sind.

2

Bei der Würdigung des ausbeuterischen Charakters sind insbesondere die Dauer der Zuwendungen im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Verbindung sowie die Höhe der Zuwendungen im Verhältnis zu gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten und den vom Angeklagten geleisteten Beiträgen zu berücksichtigen.

3

Unterbleibt die Auseinandersetzung des Gerichts mit den maßgeblichen Abwägungstatbeständen zur Motivlage, fehlt es an einer tragfähigen Begründung; die Verurteilung ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung getroffene Verurteilung bleibt bestehen, soweit die Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 25. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Vertreter Anthonie ███ aus HO, geboren ███████████ 1935 in ███ wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. Juli 1967, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ist im Schuldspruch und im Strafausspruch ohne sachlich-rechtliche Fehler. Die hiergegen gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei hat keinen Bestand.

Die Strafkammer sagt selbst, dass das Verhalten des Angeklagten bei Berücksichtigung des gesamten Tatbildes erheblich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Zuhälterei abweicht. Sie stützt diese Auffassung auf folgende Feststellungen: Zwischen dem Angeklagten und der Prostituierten ██████ bestand seit Jahren ein echtes Liebesverhältnis. Aus ihm ging ein Kind hervor, das die ██████ zu den Eltern des Angeklagten in Pflege gab. Überdies hat die Strafkammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte ihr ergeben ist (UA S. 3, 22, 23). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht allein aus den Zuwendungen, die der Angeklagte von der ██████ erhalten hat, auf den ausbeuterischen Charakter der Beziehungen schließen. Das Landgericht hätte vielmehr darlegen müssen, ob die Zuneigung des Angeklagten zu der Mutter seines unehelichen Kindes oder das Interesse an der Vorteilserlangung die Beziehungen zu der ██████ bestimmten (vergl. hierzu BGHSt 15, 37 und die dort zitierten Entscheidungen). In diesem Zusammenhang kann sowohl die Dauer der Zuwendungen im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Verbindung wie die Höhe der Zuwendungen im Verhältnis zu den gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten und dem vom Angeklagten zugesteuerten Beitrag von Bedeutung sein. Auch hiermit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSiemerBorker
SarstedtHerrmann