Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verschleppung verworfen — vermeidbarer Irrtum nach § 35 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 570/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen Verschleppung ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht stellt fest, dass der Angeklagte trotz mehrwöchiger Zeit keine zumutbaren Warn- oder Schadensminderungsmaßnahmen prüfte, sodass ein Irrtum nach § 35 Abs. 2 StGB vermeidbar war. Das LG berücksichtigte eine Strafmilderung durch Annahme eines minder schweren Falls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB ist vermeidbar, wenn der Täter bei hinreichender Zeit und Möglichkeit keine zumutbaren Warnungs- oder sonstigen Schadensminderungsmaßnahmen ergreift.

2

Die Berufung auf eine vermeintliche Gefahrenlage rechtfertigt den entschuldigenden Notstand nicht, wenn der Täter statt Alternativen zu prüfen den einfachsten und bequemsten Weg wählt.

3

Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Irrtums sind die zur Verfügung stehende Zeit und die konkreten zumutbaren Handlungsmöglichkeiten des Täters zu berücksichtigen.

4

Bleibt die Frage, ob eine Prüfung von Alternativen Voraussetzung für § 35 Abs. 1 StGB ist, offen; jedenfalls kann bei vermeidbarem Irrtum eine Strafmilderung erfolgen, etwa durch Annahme eines minder schweren Falls.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Sch ███ Hans-Christian aus ████ geboren am ███ 1948 in ███ wegen Verschleppung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an:

Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, die ihm drohende Gefahr der Freiheitsentziehung dadurch vermeiden zu können, dass er das Opfer nach Berlin-Ost lockte (UA S. 7). Alternativen hat der Angeklagte nicht erwogen (UA S. 14), obwohl er hinreichend – mehrere Wochen – Zeit hatte, sich Warnungsmöglichkeiten zu überlegen (UA S. 13).

Ob eine solche Prüfung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 StGB ist, lässt der Senat offen. Ein Irrtum im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB war jedenfalls vermeidbar.

Statt nach erfolgversprechenden Warnungsmöglichkeiten zu suchen und das Opfer zu warnen, hat der Angeklagte die ihm erteilten Weisungen „eifrigst(e)” befolgt (UA S. 12) und den „einfachsten und bequemsten Weg gewählt” (UA S. 14).

Ob die vom Landgericht – wie es der Senat versteht: beispielhaft – genannten konkreten Warnungsmöglichkeiten wirklich in Frage kamen, mag dahinstehen. Jedenfalls standen dem Angeklagten – wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht – Möglichkeiten zur Verfügung, das Risiko für das Opfer zu vermindern. Deshalb kommt es auf die Verfahrensrügen nicht an.

Der Milderungspflicht nach § 35 Abs. 2 StGB hat das Landgericht im Ergebnis durch die Annahme eines minder schweren Falles Rechnung getragen (UA S. 14).

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HorstkotteSchäfer