Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichend begründeter Entfernung aus dem Sitzungssaal (§247 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 570/62
Datum
08.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine zwangsweise Entfernung während der Vernehmung Mitangeklagter. Der BGH stellt fest, dass der Entfernungsbeschluss lediglich §247 StPO zitiert und nicht hinreichend begründet ist, was bei fehlendem Verteidiger besonders zu beanstanden ist. Eine Entfernung zum Zwecke der Verhinderung von Absprachen ist durch §247 nicht gedeckt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss nach §247 StPO muss konkrete, nachvollziehbare Gründe nennen; die bloße Verweisung auf die Vorschrift ist unzureichend und kann einen Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO begründen.

2

Ergibt der Begründungsmangel Zweifel daran, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, liegt eine Gehörsverletzung vor, die zur Aufhebung des Urteils führt.

3

Die Anordnung der Entfernung aus dem Sitzungssaal darf nicht zum Zwecke der Verhinderung der Abstimmung von Aussagen der Angeklagten getroffen werden, da §247 StPO diesen Zweck nicht gedeckt.

4

Bei offensichtlicher Zuständigkeitsbegründung nur durch Taten Mitangeklagter ist nach Aufhebung wegen Verfahrensmängeln die Sache zur neuen Verhandlung an die zuständige geringe Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 11. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Erwin ██ aus ███, Kreis ██, geboren am █████ 1924 in ███, Sachbezeichnung: ████████████, wegen Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Cy als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 11. September 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

I. Verfahrensrechtlich rügt die Revision, der Beschwerdeführer sei während der Vernehmung der Mitangeklagten ██████ und ██ zwangsweise aus dem Sitzungssaal entfernt worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Strafkammer auf Antrag des Staatsanwalts u. a. beschlossen und verkündet, dass „gemäß § 247 StPO“ bei der Vernehmung des Angeklagten ███████ zu der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss in 6 Kls 6/62 der Mitangeklagte ███████ bei der Vernehmung des Angeklagten Schröder zu der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss in dem Verfahren 6 Kls 8/62 der Mitangeklagte ████████ abtreten und den Sitzungssaal verlassen solle. Beide genannten Verfahren waren miteinander verbunden.

Das Verfahren 6 Kls 8/62 betraf die Hehlerei des Beschwerdeführers und den ihr zugrunde liegenden Diebstahl.

Wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt, ist der Beschwerdeführer auf Grund dieses Beschlusses vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten ████████ aus dem Sitzungssaal entfernt und erst nach Beendigung der Vernehmung des Angeklagten ████████ und der Vernehmung der Mitangeklagten ██ wieder hereingerufen worden.

1. Die Entfernung des █████████████████ während der Vernehmung des Angeklagten ████ zum Eröffnungsbeschluss 6 Kls 6/62 und während der ███████████ des Angeklagten █████ wird also durch den Beschluss keinesfalls gedeckt. Ob sich trotzdem insoweit die Revision nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO stützen kann, weil der Beschwerdeführer nicht an den dem Eröffnungsbeschluss 6 Kls 6/62 zugrunde liegenden Taten, ███, nicht an der dem Eröffnungsbeschluss 6 Kls 8/62 zugrunde liegenden Tat beteiligt waren, kann dahinstehen (vgl. für § 338 Nr. 6 BGHSt 10, 119, 121; BGH NJW 1962, 261).

2. Denn auch die Entfernung des Beschwerdeführers während der Vernehmung des Mitangeklagten ████████ zu der dem Eröffnungsbeschluss 6 Kls 8/62 zugrunde liegenden Tat war mangels ausreichender Begründung des Beschlusses unzulässig. In diesem Eröffnungsbeschluss war dem ███████ vorgeworfen worden, drei Eisenbahnschienen gestohlen zu haben, dem Beschwerdeführer, sie hehlerisch angekauft zu haben; der Beschwerdeführer ist auch wegen dieser Hehlerei verurteilt worden.

Die Begründung des Entfernungsbeschlusses besteht lediglich in der Bezugnahme auf § 247 StPO. Diese reicht als Begründung für den Beschluss umso weniger aus, als der Beschwerdeführer keinen Verteidiger hatte. Ein nicht oder nicht ausreichend begründeter Beschluss nach § 247 StPO führt jedenfalls dann zu einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Mangel zur Folge hat, dass zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 15, 194, 196). Diesen Zweifel hat das Revisionsgericht schon mit Rücksicht auf die zu 1. erwähnten Fehler bei der Durchführung des Beschlusses. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Gericht durch die Anordnung lediglich verhindern wollte, dass die Angeklagten ihre Aussagen aufeinander abstimmten; dieser Zweck wird durch § 247 StPO nicht gedeckt (BGH aaO).

II. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sachrüge.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Da die Zuständigkeit der Strafkammer offensichtlich nur wegen der Taten der Mitangeklagten begründet war, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

SiemerSarstedtBorker
KoffkaKersting