Revision verworfen; Schuldspruch geändert — schwerer Diebstahl im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 570/59
- Datum
- 22.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nicht über die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift im Sinne einer Tatsachenfeststellung befinden; behauptete Nichtrukturierung eines Beweisantrags ist vom Betroffenen in der Hauptverhandlung durch Antrag auf Ergänzung der Niederschrift geltend zu machen.
Eine Sachrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen nur Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen enthält (§ 337 StPO).
Die widerrechtliche Entwendung und Benutzung eines Kfz kann eine Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer begründen, wenn die Steuer nicht entrichtet wurde und die widerrechtliche Benutzung der Steuerbehörde nicht offenbart wurde; leichte Fahrlässigkeit kann sich aus den Umständen (z. B. Entwendung von einem Gebrauchtwagenplatz) ergeben.
Wo ein einfaches Diebstahlsdelikt in einem schwereren Diebstahlsdelikt aufgeht, ist eine gesonderte Verurteilung wegen des einfachen Delikts entbehrlich; das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ändern, sofern der Wegfall die Rechtsfolgen nicht in unzulässiger Weise beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Fredi S. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Juli 1959 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert: "Der Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und mit leichtfertiger Steuerverkürzung, verurteilt."
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
3. Die nach dem 6. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit einfachem Diebstahl im Rückfall, Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und fahrlässiger Steuerverkürzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf die Behauptung, dass ein Beweisantrag nicht protokolliert worden sei, kann die Revision nicht gestützt werden. Ob ein Beweisantrag gestellt worden ist, der in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden musste, hatten allein die für die Niederschrift verantwortlichen Urkundspersonen – hier der Vorsitzende und der Urkundsbeamte – zu entscheiden. Wenn der Angeklagte glaubte, einen solchen Antrag gestellt zu haben, hätte er eine entsprechende Ergänzung der Sitzungsniederschrift beantragen sollen. Das Revisionsgericht kann und darf grundsätzlich nicht prüfen, ob die Sitzungsniederschrift richtig und vollständig ist.
Die Sachrügen sind im Wesentlichen gleichfalls unbegründet.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Führerschein ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 402 AbgO). Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte einen fremden gebrauchten Personenwagen weggenommen und benutzt, der nicht mehr zugelassen war.
Der Angeklagte war, da er den Personenwagen widerrechtlich benutzte, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 23.3.1935 in der Fassung vom 30.6.1955 (BGBl. I, 417) und vom 23.7.1958 (BGBl. I, 540) (KfzStG) verpflichtet, die Kraftfahrzeugsteuer für den Wagen zu zahlen. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der widerrechtliche Benutzer eines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuer auch dann zu entrichten hat, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist oder war, die Steuer für den in Rede stehenden Zeitraum bereits gezahlt hat (vgl. hierzu RFH 24, 290; 27, 313; BayObLG NJW 1957, 1001).
Die Strafkammer hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt war. Der Angeklagte hat eine Verkürzung dieser Steuer, die nach § 12 Nr. 8 KfzStG vor Benutzung des Kraftfahrzeuges zu entrichten war, dadurch bewirkt, dass er weder die Steuer zahlte noch die steuerlich erhebliche Tatsache der widerrechtlichen Benutzung des Kraftfahrzeuges der zuständigen Steuerbehörde offenbarte.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Steuerverkürzung im Sinne des § 402 AbgO leichtfertig bewirkt hat. Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte den Personenkraftwagen auf dem Grundstück einer Gebrauchtwagenfirma, auf dem mehrere Fahrzeuge standen. Unter den Kraftfahrzeugen, die auf dem Grundstück einer Gebrauchtwagenfirma zum Verkauf stehen, befinden sich erfahrungsgemäß nicht selten Kraftfahrzeuge, die nicht oder nicht mehr zugelassen sind und für die die Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt ist. Wer an einem solchen Ort einen gebrauchten Personenkraftwagen wegnimmt, kann und muss damit rechnen, dass dies auch für das Kraftfahrzeug zutrifft, das er entwendet. Hiermit konnte und musste auch der Angeklagte rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass der gebrauchte, aber nicht mehr zugelassene Personenkraftwagen, den der Angeklagte entwendete, noch mit einem Nummernschild versehen war. Entscheidend ist, ob ein Dienststempel noch vorhanden war. Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG wird bei Kraftfahrzeugen, die außer Betrieb gesetzt sind, der Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt. Wer unter solchen Umständen, wie sie hier vorlagen, ein Kraftfahrzeug stiehlt und widerrechtlich benutzt, ohne sich auch nur Gedanken darüber zu machen, ob die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt ist, bewirkt, wenn die Steuer nicht gezahlt ist, leichtfertig eine Verkürzung dieser Steuer. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan.
Zu Bedenken gibt jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen einfachen Rückfalldiebstahls Anlass. Der einfache Rückfalldiebstahl, den der Angeklagte durch die Entwendung des Personenkraftwagens verübt hat, geht in dem schweren Rückfalldiebstahl auf, den der Angeklagte dadurch begangen hat, dass er aus dem verschlossenen Bretterhäuschen mittels Einbruchs die Schlüssel für den Personenkraftwagen, ein Jackett und ein Paar Gummihandschuhe wegnahm. Der Angeklagte ist insoweit nur wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu verurteilen.
Der Senat kann diesen Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Dass der Strafausspruch durch den Mangel beeinflusst sein könnte, ist ausgeschlossen. Der Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlich verübten einfachen Rückfalldiebstahls ändert nichts an dem Unrechtsgehalt der Tat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |