Revision verworfen: Unterbliebene Belehrung der Nebenklägerin ohne Rechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 569/93
- Datum
- 25.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterbliebene gerichtliche Belehrung nach § 52 StPO führt nicht automatisch zur Mängelheilung oder Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass die Zeugin auch bei Belehrung nicht von der Aussagepflicht Gebrauch gemacht hätte.
Hat die Nebenklägerin außerhalb der gerichtlichen Belehrung erklärt, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet worden zu sein und zeigt ihr Prozessverhalten den Willen zur Strafverfolgung, darf das Gericht annehmen, dass ein Belehrungsmangel nicht ursächlich für das Urteil ist.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung ist zu prüfen, ob ein festgestellter Verfahrensfehler ursächlich für das Urteil war; ist dies zu verneinen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Kosten des (Revisions-)Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 12. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 1993 in der Strafsache gegen
██ ████ ███ Hussein geboren am ██ 1944 in ███ █████ ███
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Oktober 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Stephanie ███ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf dem Rechtsfehler, dass die Nebenklägerin nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gerichtlich belehrt wurde, beruht das Urteil nicht. Die Nebenklägerin war, wie sie in ihrer Stellungnahme zur Revisionsbegründung ausdrücklich ausführt, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet. Ihr Prozessverhalten zeigt, dass sie die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Bei dieser Sachlage schließt der Senat aus, dass die Nebenklägerin bei einer gerichtlichen Belehrung nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hätte.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |