Revision verworfen: Betrug und Urkundenfälschung – Schädigung der Bank reicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 569/63
- Datum
- 21.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) genügt, dass der Täter durch Täuschung eine Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst und diese hierdurch einen vermögensmindernden Nachteil erleidet; ob daneben weitere Personen geschädigt werden, ist für Schuldspruch und Strafe unerheblich.
Hält ein Kreditinstitut eine gefälschte Ausfertigung für echt und leistet Zahlung, so ist es zunächst dadurch geschädigt, dass es für das ausgezahlte Geld lediglich eine unechte Urkunde als Gegenwert erhält.
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfen; bestehen aber rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtslage, ist die Entscheidung über die Sachrüge durch Urteil zu treffen.
Urkundenfälschung und Betrug können bei einheitlichem Tatgeschehen in Tateinheit beurteilt werden, wenn die Tathandlungen inhaltlich zusammenfallen und dieselbe Gesamtbetrachtung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Werner ███ aus HO, dort geboren am █████ 1921, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Burker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, auf die die Revision in zulässiger Weise beschränkt worden ist.
Soweit der Betrug zum Nachteil des Rundfunkhändlers ███ begangen worden ist, genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S. 23) zu verweisen, gegen die die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhebt.
Der Senat hätte das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verwerfen können, wenn nicht rechtliche Bedenken dagegen aufgetreten wären, dass das Landgericht einen Betrug auch zum Nachteil der Familienausgleichskasse annimmt.
In den Urteilsgründen steht zwar nicht ausdrücklich, ob die Familienausgleichskasse die gefälschte Kindergeldanweisung zunächst für echt gehalten und aus diesem Grunde der Neuen Sparkasse von 1864 die ausgezahlten 40 DM vergütet hat, oder ob sie etwa die Fälschung erkannt hatte und die Sparkasse schadlos halten wollte.
In jedem Falle wurde aber zunächst die Neue Sparkasse von 1864 betrügerisch geschädigt, weil sie für das ausgezahlte Geld vorerst keinen Gegenwert, sondern nur eine unechte Urkunde erhielt. Es ist für den Schuldspruch und für die Strafe des Angeklagten gleichgültig, ob neben ihr nur die Neue Sparkasse von 1864 oder, nach den Feststellungen (UA S. 18) nahe zu liegen scheint, auch die Familienausgleichskasse durch Täuschung veranlasst und dadurch im Sinne des § 263 StGB zu einer Vermögensverfügung geschädigt worden ist.
| Dr. Burker | |