Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung verminderter Schuldfähigkeit (§51 Abs.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 569/58
Datum
06.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte, eine Krankenschwester, wurde wegen fortgesetzten Diebstahls von Opiaten verurteilt; das Landgericht verneinte die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Der BGH hob das Urteil auf, da die Strafkammer unzulässige Schlussfolgerungen aus nichtfestgestellten oder opportunitätsabhängigen Tatsachen zog und Einsichtsfähigkeit mit Hemmungsvermögen verwechselte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf zu Lasten des Angeklagten nur Schlüsse aus Tatsachen ziehen, die er als erwiesen festgestellt hat.

2

Das Ausbleiben einer Tat in Zeiträumen, in denen keine Gelegenheit zum Diebstahl bestanden haben könnte, ist kein Indiz für vorhandenes Hemmungsvermögen und darf nicht zu dessen Annahme führen.

3

Einräumen von Bedenken durch den Angeklagten betrifft überwiegend die Einsichtsfähigkeit; daraus lässt sich nicht ohne weiteres auf das Hemmungsvermögen schließen.

4

Die Nichtanwendung einer Norm zur verminder­ten Schuldfähigkeit (§51 Abs.1 StGB) ist rechtlich nur haltbar, wenn die Beweiswürdigung auf zulässigen und festgestellten Tatsachen beruht; sonst ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 26. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Krankenschwester Hildegard ██████ geborene ██████ aus █████ geboren am ██████████ in ███, Kreis ███ wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Urteils entwendete die Angeklagte, die unter Depressionen litt, während ihrer Tätigkeit als Schwester im Landeskrankenhaus in ██ in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 28. Februar 1958 und im Kreiskrankenhaus in ██ in der Zeit zwischen dem 1. und 10. März 1958 Opiate zu eigenem Gebrauch.

Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagte hierdurch den Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht habe, ist frei von Rechtsirrtum.

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass die Sucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloss, in erster Linie aus dem Umstand geschöpft, dass die Angeklagte, die bereits während ihrer Tätigkeit als Operationsschwester in einem Krankenhaus in ███████ in der Zeit zwischen 1951 und Oktober 1955 Pervitin und während ihrer Tätigkeit als Stationsschwester in einem Krankenhaus in ██ ███ in der Zeit zwischen März 1956 und Oktober 1956 Dolantin zu eigenem Gebrauch entwendet hatte, während ihrer Tätigkeit als Schwester in ███ im Dezember 1956 und in einem Krankenhaus in ███ in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1957 keine Opiate entwendet habe.

Dies erscheint, soweit es sich um das Verhalten der Angeklagten in ██████ handelt, schon deshalb rechtlich bedenklich, weil es im Urteil heißt, die Angeklagte habe in ███████████████ Gelegenheit gehabt, Opiate zu entwenden. Hatte die Angeklagte gar keine Gelegenheit hierzu, so kann aus dem Umstand, dass sie keine Opiate entwendet hat, nicht gefolgert werden, sie sei trotz ihrer Sucht in der Lage gewesen, Hemmungen zu entwickeln. Zu rechtlichen Bedenken gibt weiterhin Anlass, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten aus Tatsachen gezogen hat, die nicht festgestellt sind. Das ist rechtlich unzulässig. Es heißt in den Urteilsgründen nämlich, die ██████████ habe nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben weder in ███ noch in ███ Opiate entwendet (S. 5 UA). Das Urteil lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Strafkammer diese Angaben der Angeklagten geglaubt hätte. Der Tatrichter darf aber Schlüsse tatsächlicher Art zum Nachteil eines Angeklagten nur aus Tatsachen ziehen, die er als erwiesen ansieht.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, dass die Sucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloss, außerdem daraus gefolgert, dass die Angeklagte eingeräumt habe, sie habe bei den Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, zwar Bedenken gehabt, aber gehofft, ihre Diebstähle würden nicht entdeckt. Auch dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, dass die Angeklagte die erwähnten Bedenken hatte, betrifft nur die Einsichtsfähigkeit, nicht aber das Hemmungsvermögen.

Das Urteil kann auf den dargelegten Rechtsmängeln beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerBorker
SarstedtSchmitt