Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des Jugendstrafrechts (§105 JGG) bei Heranwachsenden unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 569/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch wegen fehlerhafter Nichtanwendung des §105 JGG auf. Die Kammer habe die sittliche Entwicklung, ungünstige Familienverhältnisse und den Einfluss eines älteren Mitangeklagten nicht hinreichend gewürdigt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, bei einem Heranwachsenden die für Jugendliche geltenden Vorschriften nicht anzuwenden (§105 JGG), erfordert eine umfassende Gesamtabwägung der Persönlichkeit einschließlich des sittlichen Entwicklungsstandes und der Umweltbedingungen.

2

Die Ablehnung der Anwendung des Jugendstrafrechts mit der bloßen Feststellung, die Taten seien keine typischen Jugendverfehlungen, ist unzureichend; es bedarf einer eingehenden Würdigung der inneren Tatumstände und der Beweggründe.

3

Ungünstige Familienverhältnisse und der Einfluss eines mehrfach vorbestraften Mittäters sind als für die Reife des Heranwachsenden wichtige Umstände ausdrücklich zu prüfen und in den Urteilsgründen darzustellen.

4

Bei Serienhandlungen (z. B. mehrfache Kraftfahrzeugentwendungen) ist die Möglichkeit einer Jugendverfehlung nicht von vornherein auszuschließen; die tatsächliche Würdigung der Tatumstände ist maßgeblich für die Frage der Anwendbarkeit des JGG.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 6. August 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bäckergesellen Sch. aus ██, geboren am ███ 1935 in ██, - Sachbezeichnung: ██████████ - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6. August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast neunzehn Jahre alten Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Strafausspruch und ist im Übrigen unbegründet.

1.) Was die Revision mit der Verfahrensbeschwerde vorgetragen hat, wendet sich nur gegen die Nichtanwendung des § 105 JGG und damit gegen den Strafausspruch (BGHSt 5, 207). Da insoweit die Sachbeschwerde durchdringt, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Verfahrensbeschwerde der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entspricht (vgl. hierzu BGHSt 2, 168).

2.) Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, auf einen Fall der Verurteilung wegen schweren Diebstahls beschränkt. Hierbei handelt es sich um eine Reihe von Kraftwagendiebstählen, die vom Landgericht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen worden sind. Insoweit ist die Revision unbegründet. Es ist kein Rechtsfehler ersichtlich, durch den der Angeklagte beschwert ist.

Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der für eine Verurteilung wegen Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht. Der Angeklagte habe die Fahrzeuge jeweils unbeschädigt in der Nähe des Tatortes stehen lassen und daher dem Eigentümer „nicht voll entziehen“ wollen.

Das Landgericht stellt demgegenüber in allen Fällen fest, dass der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ bei Wegnahme der Kraftwagen jeweils die Absicht gehabt haben, die Wagen nach Benutzung an beliebiger Stelle zurückzulassen und sie dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben. Es sei ihnen gleichgültig gewesen, ob die Eigentümer ihren Wagen jemals zurückerhalten würden. Hieraus ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1953 (NJW 1953, 1880) zutreffend gefolgert worden, dass Diebstahl vorliegt und nicht § 248b StGB anzuwenden ist (vgl. hierzu weiter das Urteil des Senats vom 8. Dezember 1953 – 5 StR 540/53 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 398).

Zweifel könnten gegen den Schuldspruch nur insofern bestehen, als das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Da die Strafkammer dies ersichtlich zugunsten des Angeklagten getan hat, ist er hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

3.) Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Strafkammer auf den Angeklagten als Heranwachsenden nicht die für Jugendliche geltenden Vorschriften, sondern das Erwachsenenstrafrecht angewandt hat.

Nach § 105 JGG wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften auf Heranwachsende an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

a) Es mag schon zweifelhaft sein, ob die Nr. 1 dieser Bestimmung ausreichend dargetan ist. Die Urteilsgründe sagen hierzu: „Der Angeklagte ██████ ist geistig wohl etwas schwerfälliger als der Angeklagte ███████, jedoch erscheint er in sich recht gefestigt. Das zeigt auch der Umstand, dass er seinen Beruf voll ausfüllt. Er war auch immerhin zur Tatzeit fast 19 Jahre alt und war auch zum Teil bei der Ausführung der Taten der aktive Teil. So ging der Diebstahl bei ██ ██████ und der Diebstahlsversuch vor dem ███ ███████ (1, 7) von seiner Anregung aus. Er wusste also durchaus, worum es ging. Nach dem Grad seiner geistigen Entwicklung kann auch er einem Jugendlichen nicht gleichgestellt werden.“

Insbesondere fehlt es hiernach an einer ausdrücklichen Würdigung der an anderer Stelle festgestellten ungünstigen Familienverhältnisse. Außerdem könnte es empfehlenswert sein, eingehender die Art und Bedeutung des Einflusses des schon mehrfach einschlägig vorbestraften Mitangeklagten Hillmann zu untersuchen. Auch lässt sich aus dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Beruf voll ausfüllt, nicht ohne Weiteres erkennen, dass die Strafkammer es nicht nur auf den körperlichen und geistigen, sondern – wie erforderlich – auch auf den sittlichen Entwicklungszustand (vgl. hierzu BGH MDR 1954, 694) des noch nicht 19 Jahre alten Angeklagten abstellt.

b) Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch als ausreichend festgestellt ansehen wollte, fehlte es jedenfalls an einer ausreichenden Erörterung der Nr. 2 dieser Bestimmung. Zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG sagt das Urteil nur: „Die strafbaren Handlungen sind nach ihrer Art und Ausführung auch keine typischen Jugendverfehlungen.“ Eine derart formelhafte Begründung ist unzureichend, um darzulegen, dass es sich nicht um eine bloße Jugendverfehlung handelt. Auch hierzu bedarf es einer eindringenden und umfassenden Würdigung der inneren Tatumstände und der Beweggründe des Täters als dem zuverlässigsten Maßstab für die Art der Tat. Gerade hierzu ergibt das Urteil fast nichts. Straftaten, wie die vorliegenden, insbesondere die serienweise ausgeführten Kraftfahrzeugentwendungen, können sehr wohl eine Jugendverfehlung sein (vgl. Potrykus, Komm. z. JGG 3. Aufl. § 105 Anm. 5, S. 610).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Börker

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