Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdeckte Drohung als versuchte Nötigung durch „Ratschlag“-Brief

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 569/52
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt, weil er einem Opernintendanten per Schreiben nahelegte, sein Amt aufzugeben, andernfalls drohten Nachteile bis hin zu Straf-/Disziplinarverfahren und „Skandal“. Streitig war u.a., ob der Brief nur ein Rat oder eine Drohung enthielt und ob Beweisanträge/Urkunden ordnungsgemäß behandelt wurden. Der BGH verwarf die Revision: Das Schreiben enthalte eine verdeckte Drohung mit empfindlichem Übel und sei als rechtswidrige Nötigungshandlung zu werten, unabhängig davon, ob die Vorwürfe sachlich berechtigt waren. Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg, teils mangels Beruhens, teils mangels Substantiierung bzw. wegen prozessualer Versäumnisse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung i.S.d. § 240 StGB kann auch verdeckt erfolgen, wenn der Empfänger nach dem Willen des Absenders „zwischen den Zeilen“ einen Zwang erkennen soll.

2

Für die Annahme einer Drohung i.S.d. § 240 StGB genügt, dass aus Erklärung und Umständen erkennbar ist, der Drohende werde belastendes Material zuständigen Stellen vorlegen bzw. die Übelszufügung fortsetzen oder verstärken.

3

§ 240 StGB setzt voraus, dass der Täter zu erkennen gibt oder der Bedrohte entnehmen kann, der Drohende könne die Herbeiführung des angedrohten Übels (auch durch Einfluss auf Dritte/Behörden) bewirken oder fördern.

4

Ob der Täter von der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe überzeugt ist, ist für die Rechtswidrigkeit der Nötigung grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation (§ 240 Abs. 2 StGB).

5

Wird ein Beweisantrag wegen Wahrunterstellung abgelehnt, begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Urteilswürdigung der unterstellten Tatsachen für sich genommen keinen Rechtsfehler, solange keine widersprechenden Feststellungen getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplomkaufmann Hermann ███ aus ██, geboren am ██████ 1897 in ██ (Co), wegen versuchter Nötigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Januar 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte am 3. August 1951 an den Intendanten der Städtischen Oper, ███, folgenden Brief geschrieben:

████ de Liga für Bürgerrechte ████ ██ ████ der Syndikus -

Herrn Heinz █████████ ███ Städt. Oper

Leipzig, den 3. August 1951

Verehrter Herr ██ ████,

auf Grund des bei der „Liga für Bürgerrechte“ vorliegenden, einschl. Zeugenaussagen sowie anderer Tatsachen überprüften Materials muss ich Ihnen persönlich den dringenden guten Rat geben, unverzüglich, spätestens bis Montag, den 6. d. Mts., vormittags 9 Uhr, Ihren Intendantenposten aufzugeben und endgültig aus dem Amt zu scheiden, wenn Sie noch Ihre Pensionsansprüche retten wollen. Sie wissen, was Ihnen vorgeworfen ist, zu gut, so dass ich nur hinzufügen brauche, dass Beeinflussungen von Zeugen pp. nur auf den zurückfallen, der sie vornimmt.

Um Ihnen den Ernst Ihrer Situation vor Augen zu führen und zu beweisen, dass mich nur das Mitleid zu dem vorstehenden Rat treibt, bin ich sogar bereit, Ihnen unter vier Augen bei mir am Sonnabend, den 4. d. Mts., um 14 Uhr das mir bekannte Material pp. zu unterbreiten einschließlich seines kriminellen Teils.

Hochachtungsvoll gez. Dr. ████████

██████ leitete diesen Brief an den Senator für Volksbildung weiter, der Strafanzeige erstattete. Das Landgericht hat in dem Schreiben nach Form und Inhalt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen, nämlich mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren, schließlich auch mit einem Skandal. Wie die Strafkammer weiter ausgeführt hat, war die Drohung auch dann rechtswidrig, wenn der Angeklagte entgegen der Überzeugung der Strafkammer im Interesse der Reinheit des öffentlichen Lebens und zur Behebung angeblicher Missstände gehandelt haben sollte. Denn es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, dass eine amtliche Untersuchung lief, und er habe selbst erklärt, er werde bis zum 6. August 1951 keine Schritte unternehmen. Unter diesen Umständen sei die im Brief enthaltene Drohung widerrechtlich, wenn sie vor Abschluss der Ermittlungen habe vollendete Tatsachen schaffen wollen.

Die Revision des Angeklagten selbst und seines Verteidigers beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revision ist unbegründet.

Die Verfahrensrügen:

1.) Die Verteidigung beanstandet zunächst: Das Gericht habe einen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Dennoch seien die als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil nicht gewürdigt worden. Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil braucht sich nicht mit allen tatsächlichen Einwendungen des Angeklagten zu befassen. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung einer Einwendung sich dadurch nachweisen lässt, dass in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt worden ist (5 StR 323/52 v. 11.12.52). Entscheidend ist, dass die Revision selbst nicht behauptet, dass sich im Urteil eine Feststellung befindet, die zu den als wahr unterstellten Tatsachen in Widerspruch steht.

2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, eine Reihe von Zeugen darüber zu vernehmen, „dass tatsächlich von seiten verschiedener Künstler sowie anderer Personen schwere kriminelle Vorwürfe erhoben worden sind“. Auch dieser Beweisantrag ist abgelehnt worden, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Auch in diesem Punkte ist hinsichtlich der als wahr unterstellten Tatsachen kein Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils ersichtlich. Wenn die Revision jetzt vorträgt, der Beweisantrag sei sinngemäß dahin auszulegen gewesen, dass █████ tatsächlich strafbare Verfehlungen begangen habe, so findet dieser Vortrag im Wortlaut des Beweisantrages keine Stütze. Im Übrigen würde eine widerrechtliche Nötigung und deren Versuch auch dann vorliegen, wenn die Vorwürfe berechtigt waren. Wenn die Verteidigung jetzt vorträgt, der Angeklagte hätte dann nicht verurteilt werden können, so geht sie anscheinend von dem Tatbestand des § 186 StGB aus und nicht von dem des § 240 StGB.

3.) Der Verteidiger hatte die Vernehmung von Zeugen darüber beantragt, „dass die Vorwürfe der Liga für Bürgerrechte betr. Verschleuderung öffentlicher Mittel, Täuschung des Oberregisseurs ██████ zutreffend sind“. Dieser Antrag ist mit folgender Begründung abgelehnt worden:

„Der weitere Beweisantrag dafür, dass die Vorwürfe bezgl. ‚Verschleuderung‘ öffentlicher Mittel und Täuschung des Oberregisseurs ██████ zutreffend seien, wird zurückgewiesen, weil hinsichtlich der ersten Tatsache diese beziehungsweise ihr Gegenteil durch den Prüfungsbericht des Hauptprüfungsamtes und die dadurch ausgelösten Presseberichte offenkundig sind. Was die behauptete Täuschung anbelangt, so ist diese nicht spezifiziert.“

a) Soweit das Gericht den Beweisantrag wegen der Verschleuderung öffentlicher Mittel abgelehnt hat, ist der Revision zuzugeben, dass der noch dazu widersprüchliche Beschluss nicht den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO entspricht. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß. Denn der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf bleibt auch dann bestehen, wenn ihm kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er das Verhalten ███ als Verschleuderung öffentlicher Mittel beurteilt.

b) Soweit die Beweiserhebung über die behauptete Täuschung ████████ abgelehnt worden ist, ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, von sich aus auf eine Vervollständigung und Klarstellung des Antrages hinzuwirken. Nachdem der Antrag in dem ablehnenden Beschluss als zu ungenau bezeichnet war, war es Sache des Angeklagten, zumal er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, nunmehr seinen Antrag in substantiierter Form zu wiederholen, falls er dazu in der Lage war.

4. a) Die Revision beanstandet, dass im Urteil der Prüfungsbericht des Hauptprüfungsamtes gewürdigt worden ist, obwohl die Sitzungsniederschrift nicht ergibt, dass er Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Hieraus ergibt sich noch nicht der Beweis eines Verfahrensverstoßes, da der Bericht durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten und den Zeugen zulässigerweise in die Verhandlung eingeführt sein kann.

b) Soweit die Revision geltend macht, eine Reihe von Berichten und Beilagen sei wohl herangezogen, aber nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, erfüllt die Rüge nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es sind weder die einzelnen Urkunden in der Revisionsschrift selbst genügend bestimmt bezeichnet worden, noch ist angegeben, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.

5.) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verwertung des von dem Generalstaatsanwalt beim Kammergericht Berlin (West) erteilten Strafregisterauszuges. Dieser ist rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden. Die Revision trägt selbst vor, dass er verlesen worden ist. Ob vom Angeklagten die Zulässigkeit der Verlesung und sein Inhalt bestritten worden sind, ist gleichgültig. Im Übrigen richten sich die Angriffe zu diesem Punkte durchweg unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Gerichts und sind offensichtlich unbegründet.

6.) Soweit auch der Angeklagte selbst sich gegen die Verlesung des Strafregisterauszuges und die Feststellung seiner Vorstrafen wendet, wird auf die Ausführungen zu 5) verwiesen.

7.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Intendant ███ als Zeuge zur Sache vernommen worden. Der Angeklagte behauptet, tatsächlich sei ██████ vom Vorsitzenden nur zur Person vernommen worden, darauf habe sich der Vorsitzende sofort an ihn, den Angeklagten, gewandt mit der Aufforderung, den Zeugen zu befragen, er habe aber hinzugefügt: „Es ist nur eine Frage gestattet.“ Aus Anlass eines Antrages des Angeklagten auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Gericht in einer Erklärung vom 31. März 1952 hierzu wie folgt Stellung genommen:

„Als der Zeuge vernommen werden sollte, hat der Vorsitzende mit Rücksicht auf das wiederholt hervorgetretene Bestreben des Angeklagten, Dinge, die nach Auffassung des Gerichts nichts mit der Sache zu tun hatten, in den Prozess einzuführen, erklärt, dass an den Zeugen ███ Fragen nur bezüglich des einen sich aus den Beweisanträgen und dem Gerichtsbeschluss ergebenden Beweisthemas zu richten seien. Diese Prozessleitung entsprach dem Inhalt des verkündeten Beschlusses sowie den Beweisanträgen der Verteidigung. Gegenüber diesem verkündeten Beschluss wurden ausweislich des Protokolls ‚auf ausdrückliches Befragen des Vorsitzenden‘ keine weiteren Anträge gestellt.“

Das Verfahren des Vorsitzenden, wie es sich aus der Erklärung des Gerichts vom 31. März 1952 ergibt, widerspricht nicht der Vorschrift des § 69 Abs. 1 StPO. Auch kann das Urteil nicht darauf beruhen, dass der Zeuge nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch den Angeklagten zu seiner Äußerung veranlasst worden ist. Darauf, dass er weitere Fragen nicht habe stellen können, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen Beschluss des Gerichts herbeizuführen (§ 242 StPO). Der Angeklagte hat aber trotz ausdrücklichen Befragens seitens des Vorsitzenden keine weiteren Anträge gestellt.

8.) Soweit der Angeklagte beanstandet, eine berichtende Erklärung des stellvertretenden Intendanten Dr. ███ sei in der Verhandlungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben, handelt es sich um eine unbeachtliche sogenannte Protokollrüge. Auf einer Unrichtigkeit des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen. Im Übrigen ist das Protokoll in diesem Punkte berichtigt worden.

9. a) Der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung des Ministerialdirektors Dr. ███ gestellt. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Anscheinend räumt der Angeklagte in der Revisionsbegründung auch selbst ein, dass sein Verteidiger den Beweisantrag zurückgezogen hat. Inwiefern eine Verletzung der §§ 244, 245, 273 und 274 StPO vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Auch aus der behaupteten Äußerung des Vorsitzenden, die durch ████████ zu beweisenden Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, kann der Angeklagte nichts herleiten. Im Übrigen kam es auf die angedeuteten Beweistatsachen auch für die Entscheidung nicht an.

b) Darauf, was der Angeklagte im Schlusswort gesagt hat – mag dieses auch protokolliert sein –, und ob dies im Widerspruch mit seiner im Urteil wiedergegebenen Gesamtdarstellung in der Hauptverhandlung steht, kommt es nicht an. Insoweit gilt die ausschließliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nicht.

10.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte die Besetzung des Gerichts hinsichtlich der Berufsrichter, sowohl hinsichtlich des Vorsitzenden als auch der beisitzenden Richter. Wie der Angeklagte selbst vorträgt und durch die eingeholte dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten bestätigt wird, war der ordentliche Vorsitzende der 10. Großen Strafkammer beim Landgericht in Berlin am Tage der Hauptverhandlung wegen seiner Bestellung zum Vorsitzenden des gleichzeitig tagenden Schwurgerichts verhindert. Gemäß § 66 GVG hatte daher der Landgerichtsrat ███ den Vorsitz. Einer besonderen Bestellung bedurfte es nicht. Dagegen waren gemäß § 67 GVG die beiden beisitzenden Richter zulässigerweise vom Landgerichtspräsidenten zu zeitweiligen Vertretern der verhinderten Beisitzer der 10. Großen Strafkammer bestellt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass auch die regelmäßigen Vertreter verhindert waren.

11.) Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen, dass die Zeugen ███ und Dr. ███ nicht über ihr angebliches Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Von dieser vom Bundesgerichtshof stets vertretenen Rechtsauffassung (vgl. die vom Angeklagten selbst zit. Entsch. BGHSt 1, 39) abzugehen, besteht kein Anlass.

Die Sachrüge:

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils im Schuld- oder wenigstens im Strafausspruch führen, nicht ergeben.

1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie der Auffassung, dass das Schreiben vom 3. August 1951 schon nach seinem Wortlaut keine Drohung enthalte, sondern nur einen dem Intendanten ███ erteilten Rat. Allerdings ist es richtig, dass insbesondere im ersten Absatz des Schreibens ausdrücklich nur von dem guten Rat die Rede ist, ███████ solle seinen Intendantenposten aufgeben. Mit Recht hat das Landgericht aber in dem Schreiben eine verdeckte Drohung gesehen. Eine derartige verdeckte Drohung, bei welcher der Empfänger nach dem Willen des Absenders zwischen den Zeilen erkennen soll, dass ein Zwang auf ihn ausgeübt wird, ist ausreichend.

Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zur Ergründung der wahren Absicht des Angeklagten heranziehen. Hierdurch ist nicht – wie die Revision meint – etwas anderes als der an ███ gerichtete Brief zum Gegenstand der Verhandlung und Untersuchung gemacht worden. Mit Recht hat die Strafkammer auch das in verdeckter Form angedrohte Übel als empfindlich angesehen, nämlich den Verlust des (nach Meinung des Angeklagten vorhandenen) Pensionsanspruches und die Einleitung eines Strafverfahrens.

Die Anwendung des § 240 StGB setzt schließlich voraus, dass der Täter zu verstehen gibt oder der Bedrohte es aus den Umständen entnehmen kann, dass der Drohende in der Lage ist, den Willen des Dritten zu beeinflussen (vgl. LK 6./Teilbd. § 240 Anm. II, S. 268/269). Das Landgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es ergibt sich aber schon aus dem Schreiben vom 3. August 1951 selbst. Denn wenn der Angeklagte sich bereit erklärte, ███ das in seinen Händen befindliche Material zu █████████████ so, lag hierin ohne Weiteres die Drohung, das Material einschließlich seines kriminellen Teils an zuständiger Stelle vorzulegen.

Zu Unrecht vermisst die Revision auch Feststellungen darüber, ob ██ von den ihm gemachten Vorwürfen und dem Vorgehen des Bürgerbundes unterrichtet war. Zu Ausführungen in dieser Richtung lag keine Veranlassung vor, da der ██████████ in dem Briefe ausdrücklich geschrieben hatte, ██ wisse, was ihm vorgeworfen werde. Im Übrigen steht es der Annahme einer Drohung auch nicht entgegen, dass der Angeklagte schon mit der Zufügung des Übels durch seine Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden begonnen hatte. Es genügt, dass in Aussicht gestellt wurde, das Übel fortzusetzen und durch Hingabe des Materials noch zu verstärken.

Auch sonst lassen die Ausführungen zum äußeren und inneren Tatbestand keine Rechtsverletzung erkennen. Wie bereits ausgeführt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte von der Richtigkeit der gegen ███ erhobenen Vorwürfe überzeugt war. Entscheidend ist nur, ob nach der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung, die Drohung rechtswidrig ist, und zwar einer solchen Beziehung, die nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu missbilligen ist (vgl. BGHSt 2, 196). Die Ausführungen der Strafkammer in dieser Hinsicht sind nicht zu beanstanden.

2.) Das Gleiche gilt auch von den Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung. Bezüglich der Verwertung der Vorstrafen des Angeklagten überhaupt wird auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten verwiesen. Dass die früheren Bestrafungen des Angeklagten symptomatisch für die hier zur Aburteilung stehende versuchte Nötigung sind, ist für ihre Verwertung bei der Strafzumessung nicht erforderlich.

Die Revision des Angeklagten meint schließlich, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten dürfen, dass sich seine Handlung gegen einen „im öffentlichen Leben stehenden, hoch angesehenen und anerkannten Künstler“ gerichtet habe. Hier sei – so führt die Revision aus – der Rechtsbegriff der „im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit“, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden sei, verkannt. Hierbei verkennt die Revision, dass es sich um eine Bestrafung aus § 240 StGB und nicht aus § 187a StGB handelt.

Nach alledem war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.

SarstedtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmidt