Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründung trotz rechtzeitiger Mandantenaufforderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 568/92
Datum
12.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem sein Verteidiger die Revisionsbegründung und Revisionsanträge versäumt hatte und das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hatte. Der Verteidiger versicherte, der Angeklagte habe ihn rechtzeitig zur Fertigung der Revisionsschrift aufgefordert. Der BGH sah darin eine ausreichende Glaubhaftmachung, auch ohne genaue Zeitangabe, und gewährte Wiedereinsetzung. Die Entscheidung stellt klar, dass anwaltliche Versicherungen zur Mandantenaufforderung unter den Umständen genügen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist zu gewähren, wenn der Angeklagte glaubhaft macht, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, etwa durch die glaubhafte Versicherung des Verteidigers über eine rechtzeitige Mandantenaufforderung.

2

Die bloße Unterlassung, den genauen Zeitpunkt der Mandantenaufforderung anzugeben, steht der Glaubhaftmachung nicht entgegen, sofern aus der Versicherung ersichtlich ist, dass noch fristgerechtes Handeln möglich gewesen wäre.

3

Wurde die Revision fristgerecht eingelegt, aber innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet und sind keine Revisionsanträge gestellt, kann die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.

4

Mehrere gleichzeitig versäumte Fristen (z. B. die Frist zur Revisionsbegründung und die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags) können durch Wiedereinsetzung in einem Verfahren wiederhergestellt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 17. März 1992

Rubrum

5 StR 568/92

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ Hans-Rolf geboren am ███████, dort geboren am 1. Januar 1949, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1993

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt gegen die Versäumung der Frist zum Antrag a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. März 1992 und gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, b) gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 17. März 1992 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sein Verteidiger „namens und in Vollmacht“ des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision nicht begründet wurde und Revisionsanträge nicht gestellt wurden, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 22. Juli 1992 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 31. Juli 1992 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 1992, der am 17. August 1992 beim Landgericht einging, beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte gleichzeitig die Revisionsbegründung nach.

Zur Fristversäumung trägt der Verteidiger vor: „Anwaltlich wird hiermit von dem Unterzeichnenden versichert, dass es ausschließlich das Verschulden des Unterzeichnenden ist, dass weder die Revisionsanträge noch die Revisionsbegründung fristgerecht bei Gericht eingingen. Der Angeklagte hat den Unterzeichnenden rechtzeitig zur Fertigung der Revisionsschrift aufgefordert. Der Unterzeichnende hat allein die Fristversäumung zu vertreten.“

II. Der Angeklagte hat nicht nur die Revisionsbegründungsfrist, sondern auch die Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist versäumt (§ 45 Abs. 1 StPO).

Gegen die Versäumung beider Fristen war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Mit der anwaltlichen Versicherung seines Verteidigers, der Angeklagte habe ihn „rechtzeitig“ zur Fertigung der Revisionsbegründung aufgefordert, hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Fristen kein Verschulden trifft. Dass der genaue Zeitpunkt der Aufforderung des Angeklagten an den Verteidiger nicht mitgeteilt wurde, schadet hier nicht. Der Senat geht davon aus, dass in der anwaltlichen Versicherung mit „rechtzeitig“ ein Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Revisionsbegründung noch hätte gefertigt und fristgerecht hätte dem Landgericht zugeleitet werden können.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteSchafer