Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Verwertung getilgter Vorstrafe nach §51 BZRG unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 568/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte nach §349 Abs.4 StPO Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht zur Überführung des Angeklagten eine bereits im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung verwertete. Eine solche Tilgung (§51 BZRG) verbietet die Verwertung, und die Vernehmung eines Sachverständigen begründet keine Ausnahme (§52 Abs.2 BZRG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Bundeszentralregister getilgte frühere Verurteilung darf gemäß §51 BZRG nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden.

2

Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass eine getilgte Verurteilung zur Stützung des Schuldspruchs herangezogen wurde, ist das Urteil aufzuheben, sofern die Verwertungswirkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

3

Die Vernehmung eines Sachverständigen zum Geisteszustand begründet keinen Ausnahmefall im Sinne des §52 Abs.2 BZRG, der die Verwertung einer bereits getilgten Verurteilung als Indiz erlauben würde.

4

Kommt der Generalbundesanwalt nach §349 Abs.4 StPO zu der Auffassung, ein Rechtsfehler (hier: Verwertung getilgter Vorstrafen) habe das Urteil beeinflusst, kann der Bundesgerichtshof das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus █████, Manfred, dort geboren am ███ 1934, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, ausgeführt:

"Die Rüge aus § 51 BZRG n.F. (§ 49 BZRG a.F.) greift zum Schuldspruch durch, so dass es auf die weiteren Beanstandungen nicht ankommt.

In den Urteilsgründen heißt es zur Überführung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten u.a. wie folgt:

‘Schließlich war die Tat dem Angeklagten auch nicht gänzlich persönlichkeitsfremd. Immerhin hat er, wenn dies auch sehr lange her ist, schon einmal in einer ihm ausweglos erscheinenden Lage eine Wohnung in Brand gesteckt’* (UA S. 14).

Zu der entsprechenden Verurteilung vom 21. Oktober 1970 wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (UA S. 3) hat das Landgericht aber selbst festgestellt, dass die ‘Strafe im Strafregister getilgt’ ist (UA S. 4). Sie durfte deshalb gemäß § 51 BZRG nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH StV 1985, 322). Eine Einschränkung i.S. von BGHSt 27, 108 liegt nicht vor. Ebenso liegt kein Ausnahmefall des § 52 Abs. 2 BZRG vor; dass in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger zum Geisteszustand des Angeklagten gehört wurde, ermöglicht nicht, die bereits getilgte Verurteilung als Beweisindiz für die Täterschaft des Angeklagten zu verwerten (vgl. Rebmann/Uhlig, BZRG, 1985, § 52 Rdnr. 10).

Dass das Urteil auf der unzulässigen Erwägung beruht, lässt sich hier nicht sicher ausschließen."

Der Senat tritt dem bei.

SchusterFleischmannNiepel
HerrmannFuhrmann

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