Revision als unzulässig verworfen wegen erklärtem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/76
- Datum
- 08.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung des Angeklagten und seines Verteidigers, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn diese Erklärungen nicht bestritten werden.
Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist die protokollarische Form nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zwingend, sofern die Erklärung später nicht in Frage gestellt wird.
Wird ein Rechtsmittelverzicht nach Erhebung eines Rechtsmittels erklärt und nicht gerichtlich bestritten, begründet dies die Rechtskraft des Urteils.
Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Horst P. ██████ aus ██████, geboren am ██████ in ██████ – Sachbezeichnung: ██████ u.a. – wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **8. Oktober 1976
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Juli 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu u.a. ausgeführt:
„Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben im Anschluss an die Urteilsverkündung der Angeklagte und sein Verteidiger ›auf die Einlegung von Rechtsmitteln‹ verzichtet (Bd. II, 88 d.A.). Dies war zulässig (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Zwar sind die Erklärungen nicht in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO protokolliert worden, doch kommt es darauf hier nicht an. Denn weder der Angeklagte, der nach Revisionseinlegung durch Schreiben des Vorsitzenden (Bd. II, 112 d.A.) auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wurde, noch sein Verteidiger haben bestritten, sich wie dargetan geäußert zu haben. Unter diesen Umständen ist das Urteil rechtskräftig.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Sarstedt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |