Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen erklärtem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 568/76
Datum
08.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; nach Urteilsverkündung erklärten er und sein Verteidiger, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten. Obwohl diese Erklärung nicht in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO protokolliert war, wurde sie nicht bestritten. Der Senat verwirft die Revision als unzulässig und erklärt das Urteil für rechtskräftig; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung des Angeklagten und seines Verteidigers, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn diese Erklärungen nicht bestritten werden.

2

Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist die protokollarische Form nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zwingend, sofern die Erklärung später nicht in Frage gestellt wird.

3

Wird ein Rechtsmittelverzicht nach Erhebung eines Rechtsmittels erklärt und nicht gerichtlich bestritten, begründet dies die Rechtskraft des Urteils.

4

Bei unzulässiger Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 5. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Horst P. ██████ aus ██████, geboren am ██████ in ██████ – Sachbezeichnung: ██████ u.a. – wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **8. Oktober 1976

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Juli 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu u.a. ausgeführt:

„Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben im Anschluss an die Urteilsverkündung der Angeklagte und sein Verteidiger ›auf die Einlegung von Rechtsmitteln‹ verzichtet (Bd. II, 88 d.A.). Dies war zulässig (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Zwar sind die Erklärungen nicht in der Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO protokolliert worden, doch kommt es darauf hier nicht an. Denn weder der Angeklagte, der nach Revisionseinlegung durch Schreiben des Vorsitzenden (Bd. II, 112 d.A.) auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wurde, noch sein Verteidiger haben bestritten, sich wie dargetan geäußert zu haben. Unter diesen Umständen ist das Urteil rechtskräftig.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann