Revision verworfen: Verwertbarkeit von Vernehmungen (§136, §136a StPO) bei Mordverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/61
- Datum
- 09.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formelle Zuwiderhandlung gegen § 136 StPO begründet nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer Verurteilung, da § 136 StPO als Ordnungsvorschrift anzusehen ist.
Für die Unzulässigkeit einer Vernehmung nach § 136a StPO sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass durch physische oder seelische Zwangsmittel die Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigt wurde; bloßes unsachliches oder schroffes Verhalten genügt nicht.
Die Unverwertbarkeit früherer, verfahrensrechtlich bedenklicher Aussagen führt nicht zur Erforderlichkeit der Aufhebung des Urteils, soweit die Überzeugung des Tatgerichts auf anderen, unabhängigen und tragfähigen Beweismitteln beruht.
Behauptungen über Übermüdung oder Erschöpfung während Vernehmungen sind substantiiert darzulegen; leichte Ruhephasen, Pausen und sonstige Umstände, die ausreichende Erholungszeiten erkennen lassen, genügen nicht zur Annahme einer Beeinträchtigung der freien Willensabgabe.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 11. August 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Emil █████ aus ███, Kreis ██, ██, geboren am █████ 1937 in ███, Kreis ███, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Emil ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 11. August 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Emil ██ wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Mordes.
Die meisten Verfahrensangriffe sowie die lediglich allgemein erhobene Sachrüge sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Soweit das Rechtsmittel vorbringt, die §§ 136, 136a StPO seien verletzt worden, greift es ebenfalls nicht durch.
a) Unzutreffend ist die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bei seinem Geständnis vom 26. Oktober 1960 übermüdet gewesen. In der Nacht vom 25. zum 26. Oktober hatte er Gelegenheit, 8 ½ Stunden zu schlafen (22 Uhr bis 6.30 Uhr). Danach war er bis gegen 18 Uhr im Gerichtsgefängnis des Amtsgerichts Wilhelmshaven, ohne vernommen oder anderweitig angestrengt zu werden. Unter diesen – von der Revision selbst vorgebrachten – Umständen ist nicht verständlich, weshalb der Angeklagte „schon zu Beginn seiner nächtlichen Vernehmung vom 26. Oktober 1960 völlig erschöpft“ gewesen sein soll.
Auch besteht kein Anhalt (jedenfalls ist nicht erwiesen), dass er während der Vernehmung vom 26. Oktober 1960 „ermüdet“ war. Die Vernehmung des Angeklagten hatte am Tatort begonnen, seine Aussage ist anschließend (von 20 Uhr bis gegen 24 Uhr) durch die Polizeibeamten niedergeschrieben worden. Wie der Beschwerdeführer zugegeben hat, ist diese Niederschrift durch eine „Abendbrotpause“ unterbrochen worden, während der er „mit den Kriminalbeamten gegessen und Kaffee getrunken“ hat (UA S. 18). Unter diesen von der Revision nicht bestrittenen Umständen kann der damals 23-jährige, körperlich und geistig gesunde Angeklagte (vgl. UA S. 23/24) durch die bis gegen 24 Uhr dauernde Vernehmung weder in der Freiheit der Willensentschließung noch in der freien Abgabe seiner Erklärung mit einem von ihm selbst gewählten Inhalt beeinträchtigt worden sein. Soweit das Rechtsmittel vermutet, dass die Vernehmung länger gedauert habe, ist es haltlos.
b) Ebenfalls zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, er sei bei seinen Geständnissen „eingeschüchtert“ gewesen.
aa) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, der Untersuchungsrichter habe den Angeklagten gegen seinen Willen, also unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, zu einer Aussage veranlasst. Nach der dienstlichen Erklärung des Untersuchungsrichters trifft dieser Vorwurf zu. Entgegen Sinn und Wortlaut des § 136 StPO ist der Angeklagte „mit erhobener und energischer Stimme“ angerufen und auf eine Aussagepflicht hingewiesen worden.
Auf diese Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers, seine Aussage zu verweigern, kann die Revision indessen nicht gestützt werden, weil § 136 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist (s. auch Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. Anm. 11 zu § 136).
Für die Richtigkeit des weiteren Revisionsvorbringens, bei diesen Vernehmungen seien auch die Grundsätze des § 136a StPO verletzt worden, besteht aber trotz der bedenklichen Vernehmungsart des Untersuchungsrichters kein Anhalt. Die Niederschriften vom 27. und 29. Oktober 1960 ergeben nämlich, dass der Angeklagte zwar entgegen seinem Vorhaben ausgesagt, dabei jedoch die Richtigkeit eines Teils seiner früheren Aussagen vor der Polizei hartnäckig bestritten hat. Ein im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO unzulässiger (seelischer) Zwang ist also vom Untersuchungsrichter offensichtlich nicht angewendet, jedenfalls ist der Angeklagte in der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung nicht beeinträchtigt worden.
bb) Das gilt auch für die Vernehmung durch den Ersten Staatsanwalt Dr. H[REDACTED] am 26. Oktober 1960. Zwar wecken einige mündliche und schriftliche Äußerungen dieses Ersten Staatsanwalts („Vergatterung“; „bequemte sich“) den Anschein unsachlichen Verhaltens; damit allein ist jedoch noch keine unzulässige Zwangsanwendung dargetan.
c) Von alldem abgesehen, könnte das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 136a StPO nicht beruhen. Die Entscheidungsgründe verwerten nämlich die früheren Aussagen des Angeklagten nur hilfsweise. Unabhängig hiervon stützt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Beschwerdeführer Frau W[REDACTED] bewusst heimtückisch getötet habe, allein schon auf seine Aussage in der Hauptverhandlung und in der Vernehmung vom 8. November 1960 sowie auf seine Briefe vom 22. Oktober 1960, auf seine Selbstmordabsicht und auf den Sektionsbefund (vgl. UA S. 20).
Die Revision musste daher im vollen Umfange verworfen werden; für eine Berichtigung des Urteilsspruchs gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO war wegen der Beschränkung des Rechtsmittels kein Raum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |