Revision: Aufhebung wegen rechtsirrender Begründung zur Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/54
- Datum
- 19.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen dürfen Gerichte nicht auf nicht belegte Allgemeinerfahrungen (Erfahrungssätze) abstellen, sofern diese Lebenserfahrung nicht hinreichend konkret den vorliegenden Einzelfall stützt.
Die Verwertung von Umständen, die erst durch die Aussage des Zeugen erst noch bewiesen werden sollen, als Indizien für dessen Glaubwürdigkeit ist unzulässig (Kreisbeweisverbot).
Liegt der Schluss auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ganz oder überwiegend in rechtsirrigen Erwägungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist begründet, wenn aus den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung wesentlich auf rechtsfehlerhaften Glaubwürdigkeitsbewertungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 19. Juli 1954
Rubrum
5 StR 568/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Alexander █████ aus █████████, geboren am ██████ ██ in ████, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 19. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils traf der Angeklagte am 26. April 1954 auf dem Leuchtenfeld in Travemünde die damals 8 Jahre alte Barbara ███████. Während sie auf seinem Schoß saß, faßte er dreimal durch das Hosenbein an ihren Geschlechtsteil („schlechte Seite“), ohne ihn zu drücken oder dem Kind sonst wehe zu tun. Anschließend machte er mit dem Mädchen Turnübungen. Als Barbara nach Hause gehen wollte, schenkte er ihr 0,65 DM und sagte, sie solle nichts erzählen und am Sonnabendnachmittag wiederkommen.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin Barbara ███.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts (Verletzung der Aufklärungspflicht) und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet.
Die Erwägungen, die die Strafkammer veranlaßt haben, die Aussage der Zeugin Barbara ███ als glaubhaft zu erachten, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich die Strafkammer dabei u. a. von dem Gedanken leiten lassen, daß nicht das Kind – wie der Angeklagte behauptet hat –, sondern der Angeklagte – wie die Zeugin bekundet hat – zu einem Treffen am folgenden Sonnabend aufgefordert habe. Hierzu heißt es im Urteil: *„Ein 8jähriges Kind fragt nicht einen fremden Mann, der es eben gefaßt hat, wann er wiederkomme.“*
Das ist aus zwei Gründen rechtsirrig.
Das Urteil geht von einem Erfahrungssatz aus, den es nicht gibt. Die Lebenserfahrung schließt keineswegs aus, daß ein 8jähriges Mädchen unter Umständen der hier in Rede stehenden Art einen Mann zu einem erneuten Treffen auffordert. Aus einem Erfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer angenommen hat, kann daher kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen werden. Außerdem zeigen die Ausführungen des Urteils, daß die Strafkammer einem unzulässigen Kreisschluß erlegen ist. Daß der Angeklagte den Geschlechtsteil des Kindes angefaßt hat, sollte gerade durch die Aussage der Zeugin bewiesen werden. Umstände, die durch die Aussage eines Zeugen erst bewiesen werden sollen, können nicht als Beweisanzeichen für dessen Glaubwürdigkeit verwertet werden.
Daß das Urteil auf den angeführten rechtsirrigen Erwägungen beruht, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Es muß daher aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner
| Erörterung. | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt | Schmitt |