Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 568/53
- Datum
- 22.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter darf zur Unterstützung seines Gedächtnisses eine von ihm früher gefertigte Niederschrift vorgehalten bekommen; die darauf gestützte Bekundung ist verwertbar, wenn der Zeuge infolge des Vorhalts seine frühere Erinnerung bestätigt.
Kann sich ein Zeuge selbst nach Vorhalt der Niederschrift nicht erinnern und bezeugt lediglich, die Niederschrift gebe das wieder, was der Beschuldigte einst gesagt habe, ist die Verwertung der Niederschrift als eigenständige Aussage unzulässig.
Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage stellen, sind in der Revision unzulässig; die Revision ist auf rechtliche Beanstandungen und Verfahrensrügen beschränkt.
Das Revisionsgericht kann erforderliche tatsächliche Ermittlungen zum Ablauf der Hauptverhandlung anstellen, wenn aus der Urteilsbegründung nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 28. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann ████████ aus GC, dort geboren am ████████ ███ – Sachbezeichnung: TC__Duea – wegen Landfriedensbruchs
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs (Vergehens gegen § 125 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Grundlage der Verurteilung des Angeklagten ███ ist die Bekundung des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten BC, der den Angeklagten schon im Jahre 1945 vernommen hat. Die Revision hat vorgetragen, BC habe sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, was der Angeklagte damals vor ihm im einzelnen angegeben habe. Gleichwohl habe das Landgericht den Inhalt der im Jahre 1945 im Anschluss an die Vernehmung gefertigten Niederschrift verwertet. Dieses sei unzulässig, da die Niederschrift nicht verlesen worden sei, auch nicht habe verlesen werden dürfen.
Da der Angeklagte bestritten hat, die von ███ aufgezeichneten Äußerungen vor diesem getan zu haben, können diese Äußerungen nach Lage der Dinge nur durch die Bekundung des ███ ████████████ bewiesen worden sein. Hierbei war es zulässig, ihm die von ihm gefertigte Niederschrift zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorzuhalten (vgl. BGHSt 1, 4 [7]).
Die Fassung der Urteilsgründe lässt nicht eindeutig erkennen, ob so verfahren worden ist, BC also nach – zulässigem – Vorhalt seiner früheren Niederschrift Bekundungen darüber gemacht hat, was der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Zeugen im Jahre 1945 im einzelnen angegeben hat. Sie schließt nach Auffassung des Senats aber auch nicht die Deutung aus, dass ████ ████ auch nach Vorhalt der Niederschrift an die früheren Angaben des Angeklagten im einzelnen nicht mehr zu erinnern vermochte, sondern dass er nur bekunden konnte, er habe die Angaben des Angeklagten damals in der von ihm gefertigten Niederschrift so niedergelegt, wie sie der Angeklagte gemacht habe. Der Angeklagte müsse sich also damals so, wie aus der Niederschrift ersichtlich, geäußert haben.
Der Revision ist zuzugeben, dass im zweiten Fall ein Verfahrensverstoß vorliegen würde (vgl. BGH NJW 1952, 556). Der Senat hat deshalb darüber, wie sich die Vernehmung des Bock abgespielt hat, Ermittlungen angestellt. Diese haben ergeben: Zunächst hat der Zeuge BC über den äußeren Hergang der Vernehmung Angaben gemacht, insbesondere darüber, dass █████████████ geordnet und klar war; er hat weiter erklärt, er habe, um ██ █████████ zu sparen, von einer sofortigen schriftlichen Niederlegung Abstand genommen. Das Verhör habe etwa eine Stunde gedauert. Danach hat der Zeuge über den Inhalt der Vernehmung allgemein gesagt, dass ihm ████ seine Beteiligung an der Aktion in der „Kristallnacht“ seinerzeit zugegeben hat, dass er aber wegen der Einzelheiten infolge der Länge der verflossenen Zeit sich auf seine schriftliche Niederlegung bei den Akten berufen müsse. Darauf ist ihm diese vorgehalten worden. Er hat nunmehr die ihm vorgehaltenen Angaben als diejenigen bezeichnet, die ihm seinerzeit von ████ gemacht worden seien und auf die er sich nunmehr auch wieder besinne.
Dieser Hergang ist erwiesen auf Grund der übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des Berichterstatters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, denen die Bekundung des hierzu vernommenen Zeugen ████ nicht entgegensteht.
Danach liegt der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß nicht vor. Was die Revision im Übrigen in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ist als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig.
Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten █████ war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Börker |