Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 56/78 (alt: 5 StR 274/77)
Datum
11.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Oldenburg. Das BGH verwies die Beschwerde zurück und auferlegte die Kosten dem Angeklagten. Begründet wurde dies damit, dass die Revision im Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der Strafe, erfolglos blieb und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenlast vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt das Rechtsmittel des Verurteilten im Ergebnis ohne Erfolg, insbesondere soweit die verhängte Strafe bestehen bleibt, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 465, 473 Abs. 1 StPO zu tragen.

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten gegeben sind und das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg erzielt hat.

3

Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Ergebnis des Hauptverfahrens; ein erfolgloser Revisionsangriff rechtfertigt nicht die Abänderung der Kostenentscheidung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Th ███ ███ aus ████, geboren am █████ 1934 in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1978

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg – Schwurgerichtskammer – vom 6. Oktober 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz, weil der Angeklagte wegen seiner Tat verurteilt worden ist und das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil vom 16. Dezember 1976 im Ergebnis, nämlich hinsichtlich der verhängten Strafe, ohne Erfolg geblieben ist (§§ 465, 473 Abs. 1 StPO).

SchmidtHerrmannHorstkotte
SchusterFuhrmann