Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/78 (alt: 5 StR 274/77)
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt das Rechtsmittel des Verurteilten im Ergebnis ohne Erfolg, insbesondere soweit die verhängte Strafe bestehen bleibt, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 465, 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten gegeben sind und das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg erzielt hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt dem Ergebnis des Hauptverfahrens; ein erfolgloser Revisionsangriff rechtfertigt nicht die Abänderung der Kostenentscheidung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Th ███ ███ aus ████, geboren am █████ 1934 in ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1978
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg – Schwurgerichtskammer – vom 6. Oktober 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz, weil der Angeklagte wegen seiner Tat verurteilt worden ist und das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil vom 16. Dezember 1976 im Ergebnis, nämlich hinsichtlich der verhängten Strafe, ohne Erfolg geblieben ist (§§ 465, 473 Abs. 1 StPO).
| Schmidt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |