Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Fremdabtreibung: Aufhebung wegen Verfahrensverstoßes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/63
Datum
14.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Arztes wird teilweise erfolgreich; das Urteil des LG Itzehoe wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil der Angeklagte in Abwesenheit seines Wahlverteidigers zu persönlichen Verhältnissen vernommen wurde. Die Vernehmung war nach §140 StPO mit Verteidigerbeteiligung erforderlich; Wiederholung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb. Die Revision des Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung wird verworfen; sein Tatbeitrag genügte zur Beihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung des Angeklagten zu seiner Person in Abwesenheit des Verteidigers, wenn dessen Mitwirkung nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 oder § 140 Abs. 2 StPO erforderlich ist, begründet nach § 338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.

2

War der Verteidiger bei einer für die Entscheidung wesentlichen Vernehmung nicht anwesend, muss die Verhandlung nach dessen Erscheinen wiederholt oder für die Dauer seiner Abwesenheit ein Pflichtverteidiger bestellt werden (§§ 141, 145 StPO); unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben.

3

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein solches Verbot bei Entlassung aus der Strafhaft erforderlich ist; ein bloßer Missbrauch des Berufs rechtfertigt es nicht automatisch.

4

Beihilfe zur Fremdabtreibung ist bereits verwirklicht, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten die Vorbereitung oder Ausführung der Haupttat irgendwie erleichtert oder fördert; hierfür genügt die subjektive Willensrichtung zur Unterstützung der Haupttat.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 12. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den praktischen Arzt Dr. med. Christian ███ aus ███, geboren am 1910 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Studenten Mehrdad K. aus ███, geboren am ██ ███████ 1936 in ███,

wegen Fremdabtreibung u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 12. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

II. Die Revision des Angeklagten K. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A

Die Revision des Angeklagten Dr. rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie greift schon aus einem verfahrensrechtlichen Grunde durch.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass durch die Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse in Abwesenheit seines Verteidigers die Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden ist.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 1963 ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung erst nach dieser Vernehmung erschienen (Bd. II Bl. 123 d. A.). Seine Mitwirkung in dem Verfahren war schon nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO notwendig. Wenn auch der Eröffnungsbeschluss keinen Hinweis auf § 42 I StGB enthielt und der Angeklagte erst am Ende der Beweisaufnahme nach der Vernehmung der Sachverständigen gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit, dass ein Berufsverbot nach § 42 I StGB verhängt werden könne, hingewiesen worden ist (Bd. II Bl. 128 d. A.), so lag die Anwendung dieser Vorschrift bei dem gegebenen Sachverhalt jedoch nahe. Außerdem durfte die Strafkammer auch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht ohne die Mitwirkung des Verteidigers verhandeln (§ 140 Abs. 2 StPO).

Die Vernehmung des Angeklagten zur Person gehört zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung, bei denen ein Verstoß gegen § 140 Abs. 1 und 2 StPO ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO ist. Dass die Vernehmung des Angeklagten zur Person hier etwa deshalb kein wesentlicher Verfahrensteil gewesen sei, weil sie lediglich dem Zweck gedient habe, seine Identität festzustellen, lässt sich nicht sagen, weil nach der Verhandlungsniederschrift der Angeklagte zu den nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. Juli 1961 vor der Kriminalpolizei gemachten Angaben (Bd. I Bl. 15 d. A.) gehört worden ist. Es liegt nahe, dass der Angeklagte dabei seinen beruflichen Werdegang geschildert hat, der nach den Ausführungen des Urteils (UA S. 42 bis 51) bei der Prüfung der Schuldfrage eine Rolle gespielt hat. Die bei seiner Vernehmung zur Person erörterten Umstände können auch für den Strafausspruch gegen ihn von Bedeutung gewesen sein. Die Tatsache schließlich, dass der Angeklagte in diesem Strafverfahren bereits in zwei früheren Hauptverhandlungsterminen in Gegenwart seines Verteidigers über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden ist, nämlich am 18. Dezember 1962 und am 18. Januar 1963 (Bd. II Bl. 22, 22 R. und 66, 66 R. d. A.), lässt diese Vernehmung nicht als einen unwesentlichen Teil der neuen Hauptverhandlung erscheinen, und zwar schon deshalb nicht, weil in der neuen Hauptverhandlung ein beisitzender Richter und die Schöffen neu waren (RG II Bl. 22, 66 und 123 d. A.).

Es war deshalb erforderlich, entweder die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse nach dem Erscheinen des Wahlverteidigers zu wiederholen oder für die Zeit der Abwesenheit des Wahlverteidigers gemäß §§ 141, 145 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen (BGHSt 9, 243/244). Beides ist nicht geschehen. Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (vgl. RGSt 44, 16, 19 und RG HRR 1939, 1217). Deshalb kann schon aus diesem Grunde das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit es den Angeklagten Dr. betrifft, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Das Berufsverbot (§ 42 I StGB) ist nicht schon anzuordnen, wenn der Angeklagte die Tat unter Missbrauch seines Berufs begangen hat. Die Anordnung setzt voraus, dass es in dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, erforderlich ist (BGH GA 1953, 154, 155; RGSt 74, 54, 55).

B

Die Revision des Angeklagten K., die lediglich Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

Die Tatsache, dass Marianne █████ ohnehin entschlossen war, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, und dass ferner der Mitangeklagte ████████ sich zur Vornahme der Abtreibung grundsätzlich schon bereit gefunden hatte, bevor der Beschwerdeführer mit ihm verhandelte, hindert nicht dessen Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung. Es genügt, dass der Tatbeitrag des Gehilfen die Vorbereitung der Haupttat oder diese selbst irgendwie erleichtert oder fördert. Das aber hat von der Mitwirkung des Beschwerdeführers nach den Feststellungen der Strafkammer zu gelten. Wie die Darlegungen des Landgerichts weiterhin ergeben, hat er auch die innere Tatseite der strafbaren Beihilfe verwirklicht.

Soweit die Revision behauptet, er habe sich an den Fahrten vom 24. Juni und 2. Juli 1961 und der Besprechung mit Dr. M. nur beteiligt, um Marianne █████ von ihrem Vorhaben abzubringen, entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Tatrichters. Danach hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem Widerstreben sich in seinem Handeln dem Verlangen der Marianne █████ gebeugt.

Auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge im Übrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker