Treffer
BGH Urteil

BGH bestätigt Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/62
Datum
08.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes werden verworfen. Streitpunkt war, ob bereits ein Versuch vorlag oder nur Vorbereitungshandlungen; der BGH sah die unmittelbare Gefährdung gegeben, weil das Opfer im Laden anwesend war und die Täter zum sofortigen Eindringen bereitstanden. Ein freiwilliger Rücktritt wurde nicht festgestellt; die Feststellungen der Strafkammer waren tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Versuch eines schweren Raubes genügt, dass die Täter unmittelbare zur Herbeiführung des Erfolgs ansetzende Handlungen gesetzt haben und das geschützte Rechtsgut dadurch in seiner Integrität unmittelbar gefährdet erscheint.

2

Reine Vorbereitungshandlungen sind nicht strafbar; sind Täter jedoch am Tatort, wissen um die Anwesenheit des Opfers und beabsichtigen gegebenenfalls sofortiges Eindringen, liegt Versuch vor.

3

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist nur anzunehmen, wenn das Aufgeben des weiteren Tuns nicht durch äußere Umstände veranlasst wurde und die Voraussetzungen des einschlägigen Rücktrittsrechts substantiiert dargetan sind.

4

Der Revisionssenat ist bei seiner Prüfung an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden; auf außerhalb des Urteils liegende Äußerungen im Vorverfahren kann er nicht zurückgreifen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den berufslosen Helmut E. ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1933 in ██████ (Thüringen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Gelegenheitsarbeiter Detlef ███ aus ██████, dort geboren am █████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Konditor Horst ███ aus ████, geboren am █████ in ██, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten E., ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1962 werden verworfen.

Jeder der Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die nach dem 9. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes.

1. Vergeblich wiederholen alle drei Beschwerdeführer ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, der von ihnen beabsichtigte schwere Raub sei nicht bis zum Versuch gediehen, es sei vielmehr nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen. Mit Recht macht zwar insbesondere die Revision des Angeklagten ██ darauf aufmerksam, dass gegen die von der Strafkammer zur Unterstützung ihrer Ansicht herangezogene Entscheidung BGH NJW 1952, 514 von Mezger in der Anmerkung hierzu Bedenken erhoben worden sind. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob diese Zweifel in einem Fall, wie er der in NJW 1952, 514 mitgeteilten Entscheidung zugrunde lag, berechtigt sind. Auch in der weiter vom Landgericht angeführten Entscheidung BGH NJW 1954, 567 (= LM StGB § 249 Nr. 9) hat der Bundesgerichtshof diese Frage unbeantwortet gelassen. Zu Unrecht meinen jedoch die Revisionen, dass die Verurteilung der drei Beschwerdeführer auch mit dieser zuletzt genannten Entscheidung nicht im Einklang stehe. Dort ist die für den Versuchstatbestand erforderliche unmittelbare Gefährdung für den Fall verneint worden, dass sich das Opfer des geplanten Raubes weder in Wirklichkeit noch nach der Vorstellung des Täters dem Tatort genähert hat. Hier war jedoch das in Aussicht genommene Opfer, Frau ████, in ihrem von den Angeklagten belauerten Laden anwesend, und die Beschwerdeführer wussten das auch. Hier war die Herbeiführung des Erfolges im unmittelbaren Anschluss nahegerückt und das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährdet.

Der von der Revision des Beschwerdeführers E. in den Feststellungen zu diesem Punkte gerügte Widerspruch ist nicht vorhanden. In den Urteilsgründen heißt es auf UA S. 21, E. und ███ hätten sich dem verabredeten Plane entsprechend zur Ladentür begeben, um durch deren Fenster in den Laden zu sehen „und gegebenenfalls sofort in ihn einzudringen“. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision mit den weiteren Feststellungen zu vereinen, beide Angeklagten seien dann mit dem dritten Angeklagten, E., in den Hauseingang zurückgetreten, um dort einen günstigeren Augenblick abzuwarten, „zumal ihnen der Zeitpunkt noch etwas verfrüht und der Verkehr auf der Straße noch etwas zu lebhaft erschien“. Diese Überlegung setzte nämlich erst ein, nachdem sie sich aus anderen Gründen gehindert sahen, in den Laden einzudringen. Sie schließt also ihre zuvor vorhandene Bereitschaft nicht aus, „gegebenenfalls sofort in ihn einzudringen“.

2. Was die Revision des Angeklagten ██ hilfsweise vorbringt, um darzutun, die Angeklagten seien freiwillig vom Versuch zurückgetreten, vermag ihr ebenfalls nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Strafkammer hat rechtlich fehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht vorgelegen haben. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Äußerungen des Beschwerdeführers ███████ im Vorverfahren beruft, ist ihr Vorbringen unzulässig. Der Senat kann nur die Feststellungen des angefochtenen Urteils seiner Prüfung zugrunde legen.

Da diese Prüfung, die sich auf die Sachrüge hin auf den gesamten Inhalt des Urteils erstreckt hat, keine Rechtsfehler zutage gefördert hat, musste die Revision entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaKersting