Revision: Bestätigung einer Frage ist keine "Mitteilung" nach § 1 Abs. 3 Freiheitsschutzgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 567/57
- Datum
- 17.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes liegt nicht vor, wenn jemand auf eine Frage eines Polizeibeamten eine politisch belastende Tatsache wahrheitsgemäß bestätigt.
Die Strafbarkeit nach § 1 Abs. 3 setzt voraus, dass der Täter die Verfolgungsgefahr durch bewusste Ausnutzung der im besetzten Gebiet bestehenden Machtverhältnisse herbeiführt.
Die bloße Beantwortung einer Polizeifrage mit der Wahrheit erfüllt nicht das äußere Tatbestandsmerkmal der Mitteilung und begründet daher keine politisch-denunziatorische Verantwortlichkeit.
Hält der Befragte die bestätigte Tatsache irrigerweise für wahr, fehlt es am Vorsatz; eine Verdächtigung im Sinne von § 1 Abs. 1 liegt dann nicht vor.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juli 1957
Leitsatz
Es ist keine „Mitteilung“, wenn jemand nur auf die Frage eines Polizeibeamten wahrheitsgemäß die Tatsache bestätigt, nach der er gefragt wird.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Juli 1957 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen politischer Denunziation nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 (BlnGVBl. S. 417) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Der zur Tatzeit (12.2.1953) 21 Jahre alte Angeklagte war mit Brigitte ███, geschiedenen ████████, geboren ███, verheiratet. Die Eheleute hatten ihre Wohnung in der ██ ██████ ████, Sowjetsektor von Berlin. Die Schwiegereltern des Angeklagten, die Eheleute ███, wohnten ██ ███████████████ dem Angeklagten und seiner Frau kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in die sich auch die Schwiegereltern einmischten. Anlass zu diesen Streitigkeiten war u.a., dass die „republikflüchtige“ Frau ████, eine Bekannte der Schwiegereltern, in der Wohnung des Angeklagten und in der Wohnung der Schwiegereltern Möbel und andere Sachen untergestellt hatte. Der Angeklagte verlangte, dass die Sachen aus seiner Wohnung entfernt würden, weil er fürchtete, wegen Beihilfe zur „Republikflucht“ verfolgt zu werden. Am 9.2.1953 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Frau, die sich nunmehr entschloss, sich vom Angeklagten zu trennen. Nachdem sie ihre Mutter und ihren Bruder geholt hatte, damit sie ihr beim Packen und Wegschaffen von Hausrat und Geschirr behilflich seien, kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Angeklagten, dem Bruder seiner Frau und dem Schwiegervater █████████, bei der der Angeklagte verletzt wurde. Seine Frau zog daraufhin zu ihren Eltern.
Am 12.2.1953 ging der Angeklagte zum Polizeirevier und zeigte den Schwiegervater wegen Körperverletzung an. Dabei flocht er ein, dass Sachen aus seiner Wohnung zu den Schwiegereltern gebracht worden seien, die er sichergestellt wissen wolle. Als der Polizeibeamte den Namen ████████ hörte, fragte er den Angeklagten, ob er wisse, dass Sachen der „republikflüchtigen“ Frau ███ in der Wohnung █████████ lägen.
Der Angeklagte, dem die Frage gelegen kam, bestätigte die Tatsache, nach der er gefragt wurde. Dabei wusste er nicht, dass die Sachen der Frau ███ inzwischen schon aus der Wohnung seiner Schwiegereltern entfernt worden waren. Der Angeklagte und ein Volkspolizist gingen alsdann in die Wohnung der Eheleute ████. Der Angeklagte bezeichnete dem Volkspolizisten dort die Stellen, an denen die Sachen gestanden oder gelagert hatten.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes verwirklicht, indem er der Polizei bestätigte, dass seine Schwiegereltern Sachen der Frau ███ untergestellt hätten, und indem er hierdurch die bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößerte.
Das Urteil hat keinen Bestand.
Nach § 1 Abs. 3 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes macht sich strafbar, wer eine Mitteilung über einen anderen macht und ihn dadurch der in Abs. 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. Diesen Tatbestand kann allerdings auch verwirklichen, wer einem Polizeibeamten eine politisch belastende Tatsache berichtet, die dieser bereits weiß oder vermutet. Ihn kann unter Umständen auch verwirklichen, wer bei der Befragung durch einen Polizeibeamten eine solche Tatsache berichtet.
Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 3 a.a.O. liegt jedoch nicht vor, wenn jemand nichts anderes tut, als dass er auf eine Frage eines Polizeibeamten der hier in Rede stehenden Art eine politisch belastende Tatsache bestätigt, nach der er gefragt wird und die wahr ist. Die Strafdrohung des § 1 a.a.O. gilt ebenso wie die Strafdrohung des § 241a StGB dem Täter, der die bezeichnete Verfolgungsgefahr durch bewusste Ausnutzung der im sowjetisch besetzten Gebiet bestehenden Machtverhältnisse herbeiführt (vgl. Maurach, 2. Aufl. Bes. Teil S. 350).
Wer auf diese Weise nur eine politisch belastende Tatsache bestätigt, nach der er gefragt wird, handelt schon der äußeren Tatseite nach nicht mit dieser Stoßrichtung. Er beantwortet nur die Frage so, wie er sie ehrlicherweise beantworten muss. Das ist keine Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 3 a.a.O.
Für diese Rechtsansicht spricht außerdem, dass der so Befragte sich selbst der Gefahr aussetzt, wegen Begünstigung strafgerichtlich oder politisch verfolgt zu werden, wenn er die Frage nicht oder falsch beantwortet. Eine abweichende Auslegung des § 1 Abs. 3 a.a.O. würde aus diesen Gründen bedeuten, dass das Gesetz den Befragten in die Lage versetzen würde, entweder sich selbst der Gefahr strafgerichtlicher oder politischer Verfolgung auszusetzen, indem er die Frage nicht oder falsch beantwortet, oder die Frage seinem Wissen entsprechend zu beantworten und alsdann wegen politischer Denunziation bestraft zu werden. Dass dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, liegt auf der Hand. Welche Gefühle den Befragten bei seiner Antwort bewegen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es fehlt an dem äußeren Tatbestandsmerkmal der Mitteilung. Aus dem gleichen Grunde liegt auch keine Verdächtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 a.a.O. vor. Hält der Befragte die Sache, die er bestätigt, irrigerweise für wahr, so fehlt es am Vorsatz.
Hier ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass im Anschluss an die Bestätigung der Tatsache, nach der der Polizeibeamte den Angeklagten gefragt hatte, ein Volkspolizist mit dem Angeklagten in die Wohnung der Eheleute ████ ging und der Angeklagte dort die Stellen bezeichnete, an denen die Sachen gestanden oder gelagert hatten. Dies war nur eine zwangsläufige Folge der Bestätigung.
Ob der Angeklagte sich nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 a.a.O. strafbar gemacht haben würde, wenn er bei seiner Anzeige des Schwiegervaters wegen Körperverletzung oder bei dem Hinweis auf die Sicherstellung seiner eigenen Sachen darauf abgezielt hätte, durch eine Frage des Polizeibeamten nach der Unterstellung von Sachen der Frau ████ bei den Schwiegereltern Gelegenheit zu erhalten, hierüber zu berichten, braucht nicht erörtert zu werden. Das Urteil schließt diese Möglichkeit aus.
Es stellt zwar fest, dass der Angeklagte schon vorher seiner Ehefrau gedroht hat, er werde sie wegen der Sachen der Frau ████ anzeigen (S. 7 UA). Die Strafkammer hat aber hieraus nicht geschlossen, dass der Angeklagte durch diese Anzeige oder den Hinweis auf die Sicherstellung seiner Sachen Gelegenheit gesucht habe, über die Unterstellung der Sachen der Frau █████ bei den Schwiegereltern zu berichten. Das Urteil sagt nur, der Angeklagte habe mit der Bestätigung der Tatsache, nach der der Polizeibeamte ihn fragte, im Ergebnis wahr gemacht, was er seiner Ehefrau angedroht hatte. Dass er durch die Anzeige oder den Hinweis auf die Sicherstellung seiner Sachen dieses Ergebnis habe herbeiführen wollen, ergibt das Urteil nicht. Hieran ändert auch nichts, dass im Urteil weiter gesagt wird, die Sicherstellung der eigenen Sachen sei nur ein Nebenzweck gewesen (S. 7 UA). Damit hat die Strafkammer nur zum Ausdruck bringen wollen, dass dem Angeklagten die Sicherstellung seiner Sachen weniger wichtig war als die Anzeige wegen Körperverletzung, die das Urteil als „Anlass“ zu den folgenden Vorgängen bezeichnet. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, dass nach der Überzeugung der Strafkammer die Frage des Polizeibeamten dem Angeklagten „gelegen kam“ (S. 5 UA), also eine von ihm nicht vorhergesehene, aber ihm willkommene Gelegenheit war, den Schwiegereltern Schwierigkeiten zu machen. Darauf, ob er die Frage gern oder ungern beantwortet und die Stellen, an denen die Sachen der Frau █████████████ gestanden oder gelagert hatten, gern oder ungern bezeichnet hat, kommt es hier aber nicht an.
Dass eine neue Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu anderen Feststellungen führt, hält der Senat für ausgeschlossen.
Der Angeklagte muss daher freigesprochen werden.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Borker | |||
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