Treffer
BGH Urteil

Einstellung des Verfahrens wegen Straffreiheit nach § 3 StFG 1954

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/55
Datum
24.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Steuer- und Zollhinterziehung verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren insoweit ein, als Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafe betroffen sind, weil die Taten auf eine unverschuldete Kriegs- oder Nachkriegsnotlage im Sinne des § 3 StFG 1954 zurückzuführen sind. Rechtskräftige Einziehung von Waren bleibt bestehen; Verfahrenskosten der Einziehung trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Abs. 1 StFG 1954 gewährt Straffreiheit, wenn die Straftaten dadurch verursacht sind, dass sich der Täter infolge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder eine solche Notlage anderer abhelfen wollte.

2

Die bloße Gewährung von Unterstützung durch Dritte oder der Bezug einer geringen Rente schließt die Anwendung von § 3 StFG 1954 nicht aus, sofern die Notlage ursächlich für die Tatbeteiligung ist.

3

Längerdauernde oder wiederholte Beteiligung an Straftaten steht einer Anwendung des Straffreiheitsgrundes nicht notwendigerweise entgegen, wenn die Feststellungen ergeben, dass Notlage und Erhalt der Stellung ursächlich waren.

4

Fehlende Vorstrafen machen § 3 Abs. 2 StFG 1954 nicht entgegenstehend; das Vorliegen einer Vorstrafe kann die Straffreiheit ausschließen, liegt sie aber nicht vor, steht dies der Einstellung nicht entgegen.

5

Rechtskräftig angeordnete Einziehung von Gegenständen bleibt von der Einstellung des Verfahrens unberührt; die Verfahrenskosten, die auf die Einziehung entfallen, sind dem Angeklagten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg P ███████████ aus F[REDACTED], geboren am ███ 1917 in ███ (Oberschlesien), wegen Steuervergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. August 1955 aufgehoben.

Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Angeklagte zu Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit im Urteil vom 3. November 1951 die Einziehung angeordnet worden ist, dem Angeklagten auferlegt. Im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Der Angeklagte war am 3. November 1951 wegen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, zu 5.000 DM-West Geldstrafe, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von 700.000 DM-West verurteilt worden. Zugleich war die Einziehung von 2.605 Paketen mit Lebensmitteln ausgesprochen worden.

Dieses Urteil hat der erkennende Senat am 4. September 1952 auf die Revision des Angeklagten „nur bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen“ aufgehoben. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr in Ergänzung des Urteils vom November 1951 zu einer Wertersatzstrafe von 238.684,60 DM-West verurteilt, an deren Stelle, wenn sie nicht beigetrieben werden kann, für je 20.000 DM-West ein Tag Gefängnis tritt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerde, die §§ 230, 233 StPO seien verletzt, braucht der Senat nicht einzugehen. Der Angriff könnte im günstigsten Falle dazu führen, dass die Wertersatzstrafe wiederum aufzuheben und die Sache in diesem beschränkten Umfang erneut an das Landgericht zurückzuverweisen wäre. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Denn bereits jetzt ist das ganze Verfahren, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, nach § 3 StFG 1954 einzustellen.

Das Landgericht, das die Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint, hat dazu folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der ausgebildeter Innenarchitekt ist und vor dem Kriege Teilhaber eines Möbel- und Federwarengeschäftes in Oberschlesien war, trug während des Krieges mehrere Verwundungen davon. Er ist aus diesem Grunde 50 % schwerkriegsbeschädigt und bezieht eine entsprechende Rente.

Nach dem Kriege konnte der Angeklagte nicht in seine Heimat zurückkehren und fand zunächst Aufnahme bei seinen Schwiegereltern in Frankfurt am Main. Der Angeklagte und auch seine Ehefrau gelten als Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsgesetzes. Im Frühjahr 1946 erhielt er eine Anstellung als Leiter der Beschaffungsabteilung bei einer amerikanischen Dienststelle. Im Jahre 1947 wurde diese Dienststelle jedoch aufgelöst und der Angeklagte entlassen. Nachdem er ungefähr vier Wochen lang arbeitslos war, erhielt er eine Anstellung bei der Firma Scott & Bowne GmbH, Frankfurt am Main. Hier wurde er jedoch nach einer Tätigkeit von etwa zwei Monaten wegen nicht genügender Branchenkenntnisse entlassen. Es folgte eine einmonatige Arbeitslosigkeit. Am 1. August 1947 erhielt er bei einer amerikanischen Dienststelle eine Anstellung als Kellner. Auf Grund von Einsparungsmaßnahmen verlor der Angeklagte am 3. Juli 1948 wiederum seine Arbeit. Von diesem Zeitpunkt an war der Angeklagte bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit in Berlin, die zu seiner Verurteilung führte, arbeitslos.

Die strafbaren Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, liegen in der Zeit von Juni bis September 1949. Er war von sogenannten Vertretern eines angeblich in Vaduz (Liechtenstein) ansässigen Unternehmens gegen ein Gehalt von monatlich 300 DM angestellt und beauftragt worden, in Berlin ein Auslieferungslager für ausländische Liebesgabenpakete zu führen.

Die Sendungen kamen aus der Schweiz und enthielten hauptsächlich Rohkaffee, Kakao und Schokolade. Sie wurden nur zu einem sehr geringen Teil an wohltätige Einrichtungen oder Verbände verteilt und im Übrigen unverzollt und unversteuert in den freien Handel gebracht.

In ihrem ersten Urteil hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er „sich in wirtschaftlicher Notlage befunden hat, als er sich von den bedenkenlosen Ausbeutern, vielleicht zuerst durchaus gutgläubig, zum Werkzeug für ihre unlauteren Pläne machen ließ“.

Das Landgericht nimmt auch jetzt wieder an, dass die wirtschaftliche Lage des Angeklagten nicht günstig gewesen sei, meint aber, es habe sich nicht um eine solche wirtschaftliche Notlage gehandelt, wie § 3 StFG 1954 sie voraussetze. Der Angeklagte habe immerhin eine Schwerbeschädigtenrente von 35 bis 40 DM bezogen. Seiner Familie sei von einem gewissen Ott in kleinerem Umfange mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen geholfen worden. Der Angeklagte sei außerdem ständig von seiner Schwiegermutter unterstützt worden. Diese Hilfe habe zwar nur die drückendste Not abgewendet, beweise aber, dass der Angeklagte nicht auf sich allein gestellt gewesen sei. Dass sich der Angeklagte Geld für einen Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau von seinen Schwiegereltern habe leihen müssen, bestätige zwar seine Notlage, zeige aber auch, dass seine Verwandten für ihn einsprangen, er also nicht gezwungen gewesen sei, sich Geldmittel durch Straftaten zu verschaffen.

Wie diese Ausführungen erkennen lassen, war der Angeklagte mit seiner Familie infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage. Diese wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die drückendste Not durch fremde Hilfe ferngehalten wurde und der Angeklagte in einem besonders dringenden Falle Geld von seinen Schwiegereltern geliehen erhielt. Die Rechtsauffassung der Strafkammer läuft darauf hinaus, § 3 StFG 1954 komme nur dem zugute, der völlig auf sich allein gestellt sei und dem in seiner Not nichts anderes übrig bleibe, als sich und seine Familie durch strafbare Handlungen über Wasser zu halten. Diese Auslegung ist zu eng. Nach der genannten Bestimmung genügt es, wenn die Straftaten begangen worden sind, „weil sich der Täter infolge Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte“.

Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen der Not und der strafbaren Handlung ist hier nach den Feststellungen des Landgerichts vorhanden.

Daran ändert auch nichts die Bemerkung des Landgerichts, das strafbare Verhalten des Angeklagten habe sich über eine längere Zeit hingezogen und beweise, dass er nicht allein einer wirtschaftlichen Not habe abhelfen, sondern seine wirtschaftliche Lage habe verbessern wollen. Nach den Feststellungen des Urteils vom 3. November 1951, die insoweit bestehen geblieben sind, war er „lediglich Angestellter der Unternehmer, hatte ihren Weisungen zu folgen und erhielt seine Lohnzahlung von diesen unabhängig vom Gewinn oder Verlust des Geschäfts“.

Hätte er sich geweigert, bei den Zoll- und Steuerhinterziehungen mitzuwirken, so hätte er seine Anstellung und damit sein Gehalt von monatlich 300 DM-West verloren und wäre wieder nur auf seine Schwerbeschädigtenrente und die Hilfe anderer angewiesen gewesen. Das lässt sich den Feststellungen zweifelsfrei entnehmen. Nicht irgendein Gewinnstreben, sondern die Not war also der Beweggrund dafür, dass er sich an den strafbaren Handlungen beteiligte, um seine bescheiden bezahlte Stellung zu behalten und auf diese Weise sich und seine Familie selbst unterhalten zu können. Damit sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StFG 1954 dargetan.

Der Angeklagte war, wie der Strafregisterauszug ergibt, vor der Begehung der Taten, um die es sich hier handelt, nicht vorbestraft. § 3 Abs. 2 StFG 1954 steht daher der Straffreiheit nicht entgegen. Diese wird auch, wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, durch § 4 StFG 1954 nicht ausgeschlossen.

Schließlich hindert die Rechtskraft des Schuld- und eines Teiles des Strafausspruchs nicht die Einstellung des Verfahrens. Es genügt, dass dieses noch nicht völlig abgeschlossen ist. Unter die Straffreiheit fällt auch die Wertersatzstrafe (BGH NJW 1955, 312). Die schon im Urteil vom 3. November 1951 ausgesprochene Einziehung von 2.605 Paketen mit Lebensmitteln bleibt jedoch bestehen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StFG 1954). Der Angeklagte muss den Teil der Verfahrenskosten tragen, der sich auf die Einziehung bezieht (BGH NJW 1954, 1777).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des

Oberbundesanwalts.SarstedtSchmidt
Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Borker