Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweisantragsablehnung: Aufhebung bei Untreue (§ 266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 567/53
Datum
09.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Geschäftsführer einer GmbH, wurde wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das LG einen Hilfsbeweisantrag auf Zeugenvernehmung rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt hatte. Zudem beanstandete der BGH die unzureichenden Feststellungen zur Schadenszufügung bei der Untreue, insbesondere zur Erlöshöhe, Abrechnungs- und Abzugsrechten sowie zur Bedeutung der Überlassung des Dup-Negativs. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge ist nicht allein deshalb als Beweismittel ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO), weil er zu einem behaupteten inneren Tatvorgang nur indizierende äußere Umstände bekunden kann.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht dadurch ablehnen, dass es lediglich eine von mehreren vom Antrag umfassten Indiztatsachen als wahr unterstellt, wenn der Zeuge für die behauptete Haupttatsache benannt ist.

3

Ist ein Beweisantrag mehrdeutig und führt eine Auslegung zur Ablehnung, eine andere zur Stattgabe, darf das Gericht nicht ohne Rückfrage die für den Angeklagten ungünstigere Auslegung wählen; dies folgt aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

4

Für die Feststellung eines Vermögensschadens bei Untreue bedarf es tragfähiger Feststellungen zur Schadensentstehung und -höhe; insbesondere sind bestehende Abrechnungs-, Beteiligungs- und Vorwegabzugsrechte sowie geleistete Teilabführungen zu berücksichtigen.

5

Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann auch zwischen einem Vertragspartner einer GmbH und deren alleinigem Geschäftsführer/Hauptgesellschafter bestehen, wenn dieser die maßgeblichen Verhandlungen führt und erkennbar die vertraglichen Pflichten faktisch erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███████ aus ██████, dort geboren ███████ ██ ███, wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue und Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hat als alleiniger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der „Hansa Monopol-Film GmbH“ am 25.7.1950 mit dem Kaufmann Ba[l] einen Vertrag über die Auswertung des italienischen Spielfilms „Anni difficili“ abgeschlossen. In diesem Vertrag wurden der Hansa GmbH die Film- und Aufführungsrechte für Deutschland für die Dauer von fünf Jahren übertragen. █████ hatte der Hansa u.a. ein Dup-Negativ oder eine Lavendelkopie des Films zu liefern. Die Hansa übernahm die Kosten der Synchronisation und der Kopien. Diese Kosten sowie weitere Kosten für Zensur und Uraufführungsreklame wurden als Vorabzugsposten behandelt, nach deren Abdeckung Ba[l] 60 % der Brutto-Verleiheinnahme unter Abzug der Umsatzsteuer erhalten sollte. Die Hansa verpflichtete sich, nach Ablauf des Films Ba[l] monatlich Abrechnung über die eingespielten Beträge zu erteilen.

Gleichzeitig mit diesem Vertrag wurden zwei Nachtragsverträge abgeschlossen. Als es später zwischen Ba[l] und der Hansa zu Schwierigkeiten kam, wurde in einem gerichtlichen Vergleich vom 9. September 1951 u.a. vereinbart, dass neue Unterverleihverträge nur im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden durften.

Der Film hatte in Westberlin und Westdeutschland geringen Erfolg. Im Herbst 1951 trat der Angeklagte mit der ostsektoralen Filmproduktions- und Verleihfirma DEFA in Verbindung. Die DEFA setzte sich ihrerseits mit Ba[l] in Verbindung, weil sie Interesse an der Originalfassung hatte.

„Da der Zeuge Ba[l] zwar seinerseits an einem Verleih des Films nach der Sowjetzone interessiert war, aber dabei die naheliegende Gefahr einer den Interessen der Produktionsfirma und der italienischen Regierung zuwiderlaufenden politischen Entstellung des Films ausschließen wollte, legte er größten Wert darauf, die Aushandlung der entsprechenden Vertragsbedingungen mit der DEFA und den etwaigen Abschluss eines Verleihvertrages mit dieser ausschließlich selbst vorzunehmen. Deshalb wies er den Angeklagten bei einer am 11. Dezember 1951 in Hamburg stattfindenden Zusammenkunft noch einmal auf die vertraglich nur ihm, dem Zeugen, zustehende Unterverleihberechtigung hin und bat ihn ausdrücklich, fortan namentlich keinerlei Verhandlungen mehr mit der DEFA zu führen, da er sich alle diesbezüglichen Schritte und den Abschluss eines etwaigen Verleihvertrages mit dieser selbst vorbehalten wolle. Der Angeklagte sicherte dem Zeugen daraufhin in einem ausdrücklichen mündlichen Versprechen zu, sich wunschgemäß jeder weiteren Verhandlung und Verbindungsaufnahme mit der DEFA zu enthalten und alle von deren Seite ausgehenden und an ihn herangetragenen Nachfragen nach dem Film an den Zeugen nach Rom weiterzuleiten.“

Trotz dieser Vereinbarung verhandelte der Angeklagte weiter mit der DEFA und schloss mit ihr am 18.12.1951 einen schriftlichen Vertrag, durch den er ihr die Auswertungsrechte an dem Film „Anni difficili“ für die Sowjetzone übertrug. In Erfüllung dieses Vertrages, über dessen Inhalt das Urteil im Übrigen nichts enthält, übergab der Angeklagte das Dup-Negativ des Films an eine Beauftragte der DEFA, die es ohne Genehmigung des Westberliner Senats mit in den Sowjetsektor nahm. Der Angeklagte teilte Ba[l] hiervon nichts mit. Dieser erhielt vielmehr erst auf Grund einer Rückfrage Nachricht von dem abgeschlossenen Vertrag und kündigte daraufhin den Vertrag vom 25.7.1950 nebst Nachträgen und Nebenabreden fristlos.

Als Gegenleistung für die Überlassung des Dup-Negativs zahlte die DEFA an den Angeklagten kein Bargeld, sondern überließ ihm Farbfilmrohmaterial, und zwar 39.000 m Agfacolorfilm im Gesamtwert von etwa 54.600 DM-West. Der Angeklagte „schaffte das erhaltene Filmmaterial – wiederum ohne Genehmigung der Westberliner Wirtschaftsdienststellen – nach Westberlin und setzte es hier an nicht festgestellte Interessenten ab. Von dem Erlös zahlte er am 5. und 8. Februar 1952 seine Schulden bei der Afifa in Höhe von 6.200 DM-West, ferner am 10. Februar 1952 auf das Sperrkonto des Zeugen Ba[l] 2.050 DM-West und an einen weiteren Gläubiger 550 DM-West. Außerdem kaufte er sich zu seinem bisherigen Adler-Pkw noch einen gebrauchten Mercedes-Pkw hinzu. Die Verwendung des restlichen Geldes, das der Angeklagte ebenfalls für sich verbrauchte, war nicht genau festzustellen.“

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue und eine Wirtschaftsstraftat.

II. Verfahrensrügen.

1.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 70 Abs. 3 GVG verletzt.

Die Revision trägt zwar zutreffend vor, dass bei der Entscheidung zwei nicht auf Lebenszeit angestellte Richter, nämlich ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter, mitgewirkt haben. Sie meint aber zu Unrecht, das Gericht sei aus diesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach § 10 Abs. 2 GVG können Personen, die zum Richteramt befähigt, aber nicht lebenslänglich als Richter angestellt sind, bei den Amts- und Landgerichten als Hilfsrichter verwendet werden, nach § 118 GVG aber nicht beim Oberlandesgericht. Hierauf beruht es, dass das Berliner Überleitungsgesetz zum Rechtsvereinheitlichungsgesetz für eine inzwischen abgelaufene Übergangszeit die Beschäftigung von Hilfsrichtern beim Kammergericht besonders zuließ. Aus dem Fristablauf für diese Übergangsvorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet werden, dass für Berlin jetzt die Beschäftigung von nicht ständig angestellten Hilfsrichtern auch beim Landgericht verboten sei.

Dass die Zulassung von Hilfsrichtern bei den Strafkammern der Landgerichte auch nicht dem Art. 97 GG widerspricht, haben der ███ und das BVerfG bereits entschieden (vgl. BGHSt 1, 274; NJW 1954, 30).

2.) Dagegen dringt die Rüge durch, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin St██████ zu Unrecht abgelehnt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung nach Stellung seiner Sachanträge hilfsweise beantragt,

„die nicht erschienene Zeugin Frau ██████ in einem neu anzuberaumenden Termin zu hören.

Die Zeugin wird unter Eid bestätigen müssen, dass der Angeklagte die evtl. Verwertung des Filmmaterials (Agfacolor) im Westen zunächst in Erwägung gezogen, dann aber davon Abstand genommen hat.“

Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit folgender Begründung abgelehnt:

„Nach der Formulierung des Beweisthemas handelt es sich um innere Tatvorgänge, hinsichtlich derer eine Bekundung durch die benannte Zeugin nicht möglich ist. Soweit der Beweisantrag dahin zu verstehen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin in dem angegebenen Sinne geäußert haben soll, kann diese Tatsache als wahr unterstellt werden, ohne dass das eindeutige Beweisergebnis von ihr berührt würde.“

Gegen diese Ablehnung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Selbst wenn man mit der Strafkammer davon ausginge, in dem Beweisantrag seien nur innere Vorgänge beim Angeklagten unter Beweis gestellt, so würde dies die Ablehnung nicht rechtfertigen. Wenn die Strafkammer meint, derartige Vorgänge könnten nicht durch die Zeugin bekundet werden, so will sie offenbar die Zeugin insoweit als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO bezeichnen, da die übrigen Gründe, nach denen diese Vorschrift die Ablehnung von Beweisanträgen gestattet, von vornherein ausschieden. Diese Ansicht ist, wie sich aus der nachfolgenden Hilfserwägung der Strafkammer ergibt, nicht frei von Rechtsirrtum. Wird eine Tatsache (hier innerer Vorgang beim Angeklagten) unter Zeugenbeweis gestellt, für deren Feststellung der Zeuge erkennbar nur indizierende Tatsachen bekunden kann, so wird der Zeuge dadurch nicht zum ungeeigneten Beweismittel.

b) Es ist auch rechtlich nicht zulässig, dass das Gericht von sich aus, wie es das praktisch in der Hilfserwägung getan hat, eine einzelne indizierende Tatsache herausgreift (die allein nach seiner Ansicht die Zeugin bekunden könnte), diese Tatsache als wahr unterstellt und entsprechend würdigt, weil die Zeugin eben nicht nur für die als wahr unterstellte Indizientatsache, sondern für die Haupttatsache, wie sie in dem Beweisantrag bezeichnet ist, benannt war.

c) Schließlich begegnet auch die Auslegung des Beweisantrages Bedenken, wenn man vom Standpunkt der Strafkammer ausgeht. Zwar sind Beweisanträge auslegungsfähig. Sind aber mehrere Auslegungen möglich und unterliegt der Beweisantrag bei einer dieser Auslegungen der Ablehnung, während ihm bei einer anderen stattgegeben werden muss, so darf das Gericht nicht die dem Angeklagten ungünstigere Auslegung wählen, ohne sich zu vergewissern, dass der Antrag so gemeint war. Das hat nichts mit dem Grundsatz zu tun, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, da dieser Grundsatz für diese Verfahrensfrage nicht gilt; es ergibt sich aber aus der Aufklärungspflicht des Gerichts. Im vorliegenden Fall erscheint es bedenklich, die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache, er habe den Absatz im Westen zunächst erwogen, dann aber davon Abstand genommen, ohne nähere Begründung als einen rein inneren Vorgang beim Angeklagten anzusehen. Der Antrag lässt sich zwanglos dahin verstehen, der Angeklagte habe von der beabsichtigten Verbringung des Materials in den Westen Abstand genommen, d.h., er habe es eben nicht dorthin verbracht. Das ist aber eine äußere Tatsache.

Die Ablehnung des Hilfsantrages enthält also eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Der Verstoß muss zur Aufhebung des Urteils führen. Die unter Beweis gestellte Tatsache betrifft nicht nur die Wirtschaftsstraftat, sondern auch die Untreue, da die Strafkammer den entstandenen Schaden in erster Linie darin sieht, dass der Angeklagte den Erlös aus den Filmmaterialverkäufen vollständig für eigene Zwecke verwendet habe, und da es – mindestens für die Höhe dieses Erlöses – von Bedeutung ist, ob der Angeklagte das Material im Osten oder im Westen veräußert hat.

III. Sachrüge.

Auch sachlich-rechtlich bestehen Bedenken gegen die Annahme einer Untreue.

1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte auf Grund eines Treueverhältnisses Vermögensinteressen des Ba[l] wahrzunehmen hatte, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Es ist zwar nicht ganz zutreffend, wenn das Urteil davon spricht, zwischen Ba[l] und dem Angeklagten habe ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden. Ein Vertragsverhältnis bestand vielmehr nur zwischen Ba[l] und der Hansa Monopol-Film GmbH. Das hindert aber nicht, ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zwischen Ba[l] und dem Angeklagten anzunehmen. Der Treugeber einer GmbH ist jedenfalls dann auch Treugeber ihres einzigen Geschäftsführers und Hauptgesellschafters, wenn er die maßgebenden Verhandlungen mit diesem führt und beide Teile sich bewusst sind, dass praktisch der Geschäftsführer die für die GmbH entstandenen Pflichten zu erfüllen hat. In einem solchen Fall wird gerade dem Geschäftsführer das besondere durch § 266 StGB geschützte Vertrauen entgegengebracht.

b) Ob durch jeden „Filmverleihvertrag“, bei dem das Entgelt des „Verleihers“ in einem Teil des Einspielergebnisses besteht, eine Hauptverpflichtung des Entleihers begründet wird, Vermögensinteressen des Verleihers wahrzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Dass sich im vorliegenden Fall eine solche Treueverpflichtung als Hauptverpflichtung auf Grund des Gesamtinhalts der Abmachungen ergab, stellt das Urteil, wenn auch knapp, so doch ausreichend fest. Es legt, unter Zugrundelegung der Gesamtvereinbarungen, die Verpflichtungen der GmbH dahin aus, dass diese nicht nur Rechnung zu legen hatte, sondern auch darüber hinaus verpflichtet war, den Film, auch im Interesse Ba[l]s, im Rahmen des Vertrages bestmöglich auszunutzen. Eine solche Auslegung ist möglich, liegt auch durchaus nahe. Der Angeklagte hatte nicht nur mit Ba[l] abzurechnen, sondern auch mit den Unterentleihern. Die von ihnen einzuziehenden Beträge hatte er im Innenverhältnis für die Hansa GmbH und Ba[l] gemeinschaftlich einzuziehen. Es ist unverständlich, wenn die Revision, die auch von einem mindestens gesellschaftsähnlichen Verhältnis zwischen Ba[l] und der Hansa ausgeht, eine Verpflichtung der Hansa verneinen will, Vermögensinteressen des Ba[l] wahrzunehmen, obgleich die Verwaltung des „Gesellschaftsvermögens“ überwiegend bei der Hansa lag.

2.) Die Verletzung der Treupflicht sieht die Strafkammer sowohl in der Weitergabe des Films an die DEFA als auch in der Verwendung des Erlöses. Das ist an sich nicht zu beanstanden.

Es ist hierfür auch unerheblich, inwieweit das Vertragsverhältnis zwischen Ba[l] und der Hansa eine Verwertung des Films in der Sowjetzone und im Sowjetsektor Berlins umfasste. Das Urteil trifft keine klaren Feststellungen darüber, ob der Vertrag vom 25.7.1950 sich auch auf das sowjetisch besetzte Gebiet Deutschlands bezog, weil die Auslegungszweifel in dieser Beziehung durch Ziff. 4 des Vergleichs vom 9.11.1951, durch den dem Angeklagten der eigenmächtige Abschluss von Unterverleihverträgen verboten worden sei, und durch seine am 11.12.1951 Ba[l] gegenüber eingegangene Verpflichtung, nicht selbständig mit der DEFA zu verhandeln, unmissverständlich dahin geklärt worden seien, dass der Angeklagte zu einer Überlassung des Films in das sowjetisch besetzte Gebiet nicht befugt sei.

Die Revision bemängelt diese Ausführungen.

Es trifft zwar zu, dass die Auslegung des ursprünglichen Vertrages nicht unerheblich für die der späteren mündlichen Vereinbarung war. Umfasste der ursprüngliche Vertrag auch das sowjetisch besetzte Gebiet, so ließe sich das spätere mündliche Abkommen möglicherweise dahin auslegen, dass zwar Ba[l] allein, und nicht der Angeklagte oder beide zusammen, Verhandlungen mit der DEFA führen und Verträge mit ihr abschließen sollten, dass aber der Gewinn aus einem solchen Geschäft nach den Grundsätzen der Vereinbarungen vom 25.7.1950 verteilt werden sollte.

Die Strafkammer, die zunächst (UA S. 15) davon auszugehen scheint, dass das sowjetisch besetzte Gebiet überhaupt nicht in die Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien einbezogen war, spricht bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 19) davon, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, Ba[l] nicht an dem Gewinn dieses Geschäfts zu beteiligen, geht also hierbei offenbar davon aus, dass Ba[l] einen Anspruch nur auf einen Teil des Bruttos hatte, was im Übrigen bei der Feststellung der Höhe des Schadens dann aber offenbar wieder nicht berücksichtigt wird. Es ist also nicht erkennbar, welche Stellung die Strafkammer zu diesem Punkt endgültig einnehmen wollte.

Für die Frage, ob der Angeklagte durch den Vertragsschluss seine Treupflicht in vermögensrechtlicher Hinsicht verletzt hat, ist das aber unerheblich.

a) Bezogen sich die Vereinbarungen der Parteien von vornherein nicht auf das sowjetisch besetzte Gebiet, oder war die nachträgliche mündliche Vereinbarung dahin auszulegen, dass die Hansa auch an dem Gewinn aus Geschäften in diesem Gebiet nicht beteiligt sein sollte, so lag das Geschäft, das der Angeklagte mit der DEFA schloss, außerhalb des vertraglichen Verpflichtungskreises der Hansa. Das ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte durch den Vertragsschluss und die damit verbundene Überlassung des Dup-Negativs die tatsächliche Möglichkeit hatte, in die Vermögensrechte des Ba[l] durch Verwertung des Films in dem verbotenen Gebiet einzugreifen. Die Verpflichtung des Angeklagten, die Vermögensinteressen des Ba[l] beim Filmverleih innerhalb der Bundesrepublik und Westberlins wahrzunehmen, umfasste deshalb auch die weitere, nicht in die dem Ba[l] verbliebene Alleinverwertungsbefugnis außerhalb dieses Gebiets einzugreifen.

Tat der Angeklagte dies trotzdem, so folgte weiterhin aus seiner tatsächlichen Machtstellung in Verbindung mit den getroffenen Vereinbarungen seine Treupflicht, wenigstens den Erlös, und zwar den gesamten Erlös, an Ba[l] abzuführen.

b) Bezog sich die ursprüngliche Vereinbarung auf ganz Deutschland und hatte die spätere mündliche Abrede nur den Inhalt, dass zwar Ba[l] allein mit sowjetischen Firmen verhandeln und abschließen durfte, die Hansa aber gemäß dem Hauptvertrag am Gewinn beteiligt sein sollte, so gilt nichts anderes. Auch in diesem Fall war es dem Angeklagten verboten, die Vermögensinteressen Ba[l]s durch Verleihung des Films in das sowjetisch besetzte Gebiet wahrzunehmen. Auch in diesem Fall hatte er aber infolge des Vertragsschlusses die tatsächliche Möglichkeit, dem Verbot zuwider der DEFA das Dup-Negativ zu überlassen und über den hierdurch erzielten Erlös zu verfügen. Da das Negativ einen Vermögenswert hatte, betraf die Unterlassungspflicht auch dann die Vermögensinteressen des Ba[l], wenn nur politische, nicht auch wirtschaftliche Erwägungen zu diesem Verbot geführt hatten. Eine weitere Treupflichtverletzung des Angeklagten lag auch in diesem Fall darin, dass er Ba[l] von dem Geschäft keine Mitteilung machte und nicht mit ihm abrechnete.

3.) Dass sich der Angeklagte bewusst war, durch sein Verhalten seine Treupflicht gegenüber Ba[l] zu verletzen, stellt das Urteil ausreichend fest. Bedenklich ist allerdings in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Pflichten, die der Angeklagte der Hamburgischen Landesbank gegenüber hatte, die die Synchronisation finanziert und der er seine Rechte aus dem Vertrag mit Ba[l] abgetreten hatte. Die Treupflichten gegenüber Ba[l] einerseits, gegenüber der Bank andererseits müssen für die Feststellung der äußeren und inneren Tatseite der Untreue streng auseinandergehalten werden. Ob der Angeklagte gegenüber der Bank überhaupt eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB hatte, hält die Strafkammer für immerhin zweifelhaft, wobei nicht erörtert zu werden braucht, ob die Auslegung, die das Urteil dem erwähnten Vertrag gibt, frei von Rechtsirrtum ist. Bei dem Hinweis auf die Verpflichtungen gegenüber der Bank handelt es sich aber in dem hier erwähnten Zusammenhang offensichtlich nur um eine Hilfserwägung, so dass Fehler in dieser Beziehung im Ergebnis unbeachtlich sind.

4.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen das Urteil die Schadenszufügung gegenüber Ba[l] feststellt.

a) In dem Vertragsschluss als solchem braucht nicht ohne weiteres ein Schaden für Ba[l] zu liegen. Denn das Urteil stellt fest, dass Ba[l] selbst ein Interesse daran hatte, mit der DEFA abzuschließen. Ein Schaden könnte z.B. in dem Vertragsschluss als solchem liegen, wenn Ba[l] günstiger hätte abschließen können als der Angeklagte oder wenn der Angeklagte von vornherein mit der Absicht gehandelt hatte, Ba[l] nicht am Erlös zu beteiligen, das Geschäft also für eigene und nicht für Rechnung der „Gesellschaft“ geführt hatte.

b) Soweit es sich um die Nichtabführung des Erlöses handelt, wird die Frage entscheidend, wie der ursprüngliche Vertrag in Verbindung mit der späteren Vereinbarung auszulegen ist. Hätte der Angeklagte überhaupt keinen Anspruch auf Beteiligung an diesem Erlös, so liegt ein Schaden für Ba[l] schon darin, dass der Angeklagte diesen Erlös teils für sich, teils für Zahlung von Schulden verwandte.

Hatte aber der Angeklagte einen Anspruch darauf, an dem Erlös entsprechend dem Vertrag beteiligt zu werden, so bedarf es hinsichtlich des Schadens noch näherer Ausführungen. Die Strafkammer stellt nämlich fest, obwohl sie sich an einer späteren Stelle damit in Widerspruch setzt, dass der Angeklagte einen Betrag von 2.050 DM-West an Ba[l] abgeführt hat. Es trifft also nicht zu, dass er Ba[l] an dem Erlös überhaupt nicht beteiligt hat. Wie hoch dieser Erlös insgesamt war, hat sich nicht feststellen lassen. Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, ob zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte noch unter dem Gesichtspunkt von Vorabzugsposten das Recht hatte, von eingehenden Erlösen zunächst einen Teil für getätigte Aufwendungen abzuziehen.

c) Schließlich sieht das Urteil auch einen Schaden darin, dass der Angeklagte dem Ba[l] einen Teil der Einspielergebnisse vorenthalten habe. Was hiermit gemeint ist, ist nicht recht verständlich. Dass aus dem Vertragsverhältnis mit der DEFA Einspielergebnisse entstanden sind oder auch nur entstehen konnten, ist nirgends festgestellt. Soweit es sich etwa um Einspielergebnisse aus sonstigen Unterverleihverträgen handelt, fehlt es auch an jeder näheren Feststellung. Diese wäre mit Rücksicht auf das Recht des Angeklagten, zunächst gewisse Ausgabenposten vorweg abzuziehen, unbedingt erforderlich gewesen, abgesehen davon, dass auch ohnehin über die Höhe der erzielten Einspielergebnisse nichts gesagt ist.

d) Die Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob etwa in der Überlassung des Dup-Negativs an die DEFA, insbesondere wenn diese Überlassung etwa nicht nur vorübergehend, sondern endgültig erfolgte, ein Schaden für Ba[l] lag.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Unter Umständen wird es sich empfehlen, von der Möglichkeit des § 262 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtSchmitt

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