Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Rechtsbeugung durch Staatsanwalt im DDR-Politstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 566/99
Datum
26.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung nach Entscheidungen des Landgerichts Dresden; der BGH verwirft die Revision. Zentral war, ob dem Angeklagten Vorsatz zur wissentlich gesetzwidrigen Entscheidung vorzuwerfen ist. Der Senat bestätigt, dass trotz möglicher objektiver Überdehnung der DDR-Strafnormen der subjektive Vorsatz fehlt, da der Angeklagte sich an üblicher Praxis orientierte und Vertrauensschutz greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung setzt direkte Vorsatzformen voraus; eine Verurteilung erfordert das Wissen um die Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung.

2

Eine objektive Überdehnung politischer DDR-Strafnormen begründet allein noch keinen Vorsatz zur Rechtsbeugung.

3

Orientiert sich ein nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an der üblichen Praxis spezialisierter Kollegen, spricht der Vertrauensschutz gegen die Annahme wissentlich gesetzwidrigen Handelns.

4

Bei Grenzfällen hinsichtlich des Strafmaßes und der Rechtsanwendung sind Zweifel zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen; daraus folgt, dass keine unmittelbare vorsätzliche Rechtsbeugung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 26. Mai 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

5 StR 566/99 URTEIL vom 26. Januar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Mai 1999 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wird – hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat als Staatsanwalt in Dresden im Jahre 1988 als Vertreter in der politischen Abteilung, der er selbst nicht angehörte, zwei ausreisewillige DDR-Bürger, die mehrere Tage lang ein auffälliges Symbol „A“ im PKW des einen öffentlichkeitswirksam zur Schau gestellt, weiterhin gemeinsam am Altmarkt in Dresden an einer Ansammlung Ausreisewilliger teilgenommen hatten, wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR angeklagt. Ferner hat er mit Anklageerhebung die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen die Betroffenen beantragt und in der Hauptverhandlung – einem Strafvorschlag der Dezernentin folgend – Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei bzw. fünf Monaten beantragt. Das Gericht hat gegen beide Betroffene jeweils ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe verhängt.

Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend annimmt, fehlt es angesichts des wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, dass ihnen im zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3 StGB-DDR) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersuchungshaft nach Maßgabe bislang vom Bundesgerichtshof entschiedener Fälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der DDR (vgl. nur BGHR StGB § 336 – DDR-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an den Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsbeugung. Das hohe Strafmaß betreffend liegt ein Grenzfall vor.

Zwar sind in beiden Fällen bei objektiver Überdehnung der DDR-Strafgesetze dem DDR-Staat politisch missliebige Personen aus rechtsstaatlicher Sicht unvertretbar inhaftiert und insbesondere zu unertraglich hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zu den genannten beiden Fallbesonderheiten kommt aber hier hinzu, dass sich der Angeklagte mit seinem Tatverhalten als nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an der üblichen Vorgehensweise seiner entsprechend spezialisierten Kollegen orientiert hat. Angesichts dieser Umstände führen der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, dass sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken, dazu, dass der Senat die Bewertung des Landgerichts, die Rechtsanwendung des Angeklagten sei noch keine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also keine direkt vorsätzliche Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, hinnimmt und im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. BGHR StGB § 339 Vorsatz 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 5 StR 580/98 –).

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert (1)