Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtwürdigung von Einlassungen (§261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 566/98
- Datum
- 03.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn das Gericht die inhaltlich bedeutsamen Einlassungen des Angeklagten nicht würdigt und diese damit nicht in den Inbegriff der Verhandlung einbezieht.
Ist aufgrund des Inhalts nicht gewürdigter Einlassungen auszuschließen, dass sie den Schuldspruch beeinflusst haben, bedarf es der Aufhebung des Urteils insgesamt; ist dies nur für die Strafzumessung nicht ausgeschlossen, genügt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, kann dies die Notwendigkeit einer neuen Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafen begründen.
Hat die Revision in Bezug auf Tat- und Schuldfragen keinen Erfolg, aber ist eine Verfahrensrüge gegen die Strafzumessung begründet, ist gemäß § 349 Abs. 4 StPO der Strafausspruch mit zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Mai 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen des unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 12 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch und zur Verfallsanordnung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, dass das Landgericht seinem Urteil eine Einlassungsverweigerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat (UA S. 8, 56), obwohl dieser sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache – und zwar durch Abgabe von Erklärungen, die er anschließend als Anlagen zum Protokoll übergab – geäußert hatte. Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 30). Während anhand des feststehenden Inhalts der nicht gewürdigten Einlassungen auszuschließen ist, dass Schuldspruch und Verfallsanordnung auf dem Verstoß beruhen können, lässt sich dies für die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht ausschließen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund bislang nahezu gänzlich fehlender Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, und zwar namentlich in einem Fall besonders gravierender Bestrafung.
Laufhütte Hager Basdorf Nack Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
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