Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung von Urteilsteilen und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Erörterungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 566/66
Datum
03.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wegen Meineids führten zur teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. Bei AC) wurde der Strafausspruch aufgehoben, weil das Gericht das angeblich uneinsichtige Verhalten nicht in Beziehung zur krankhaften Verfassung gesetzt hat. Bei SC) wurden Feststellungsdefizite und die Nichtprüfung des §157 StGB gerügt, sodass der Schuldspruch nicht tragfähig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Berücksichtigung eines ‚uneinsichtigen’ Verhaltens in der Strafzumessung oder bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf es einer Darlegung, dass dieses Verhalten verschuldet ist; liegt eine psychische Störung oder verminderte Zurechnungsfähigkeit vor, ist das Verhältnis zwischen Störung und Verhalten zu erklären.

2

Bei der Verurteilung wegen Meineids muss das Urteil feststellen, dass der Angeklagte bei der eidlichen Aussage sich der Unrichtigkeit bewusst war.

3

Wenn eine unrichtige Aussage in Zusammenhang mit der Angst steht, wegen einer anderen Tat (z.B. Ehebruchs) bestraft zu werden, ist zu prüfen, ob §157 StGB einschlägig ist; eine Unterlassung dieser Erörterung macht das Urteil mangelhaft.

4

Der Schuldspruch ist unteilbar; führen wesentliche Mängel in einzelnen Feststellungen zu Zweifeln an der tragfähigen Schuldfeststellung, ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 2. Dezember 1965

Rubrum

5 StR 566/66 BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL in der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Lucie ███ geborene BZD aus KO, geboren am █████████ 1915 in ███████ (Oberschlesien),

2. ██ ██ geborene WOO, die Arbeiterin Agathe aus ██, dort geboren ███████████████

wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Röcker, Bundesrichter Kersting als ███████████ Richter,

Bundesanwalt █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt v. ██ aus ███████ als ████████████ der Angeklagten ███,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten AC) und SC)

I. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 1965 samt den Feststellungen aufgehoben:

1. hinsichtlich der Angeklagten AC) im Strafausspruch; die weitergehende Revision dieser Angeklagten wird verworfen;

2. hinsichtlich der Angeklagten SC), soweit es diese Angeklagte verurteilt.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Revision der Angeklagten AC)

1. Die Revision dieser Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, ist nur im Strafausspruch begründet. Der Schuldspruch, gegen den Einzelangriffe auch nicht erhoben werden, wird durch die Feststellungen getragen.

Zum Strafausspruch ist folgendes zu bemerken:

Das Urteil legt der Angeklagten sowohl in den Strafzumessungsgründen selbst als auch in den Erörterungen, mit denen es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, ihr uneinsichtiges Verhalten in der Hauptverhandlung zur Last. Das wäre nur dann berechtigt, wenn dieses uneinsichtige Verhalten der Angeklagten verschuldet wäre. Dazu hätte es bei der Eigenart des Falles näherer Darlegungen bedurft.

Die Angeklagte hat gestanden, eine falsche Aussage gemacht zu haben. Ihre Uneinsichtigkeit hat, soweit ersichtlich, darin bestanden, dass sie den von ihr geleisteten Eid nicht als Eid anerkennen wollte, weil sie „nicht auf das Kruzifix geschworen habe“. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass die Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung sich bewusst war, einen Eid zu leisten. Zwischen der Eidesleistung (August 1962) und der Hauptverhandlung (Dezember 1965) lagen aber mehr als drei Jahre. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich die Angeklagte immer mehr in die Rolle einer unschuldig Verfolgten hineingesteigert. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, dass das auf der eigenartigen, krankhaften Persönlichkeit der Angeklagten beruht. Die Angeklagte war im Frühjahr 1963 infolge einer Depression zur klinischen Behandlung in einem Krankenhaus. Nach den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen leidet die Angeklagte unter Wunschvorstellungen und glaubt an überirdische Beziehungen im menschlichen Dasein. Diesen Umständen messen der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer Krankheitswert bei. Die Strafkammer hat deshalb auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat angenommen. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen bedurft, in welchem Verhältnis das uneinsichtige Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu ihrem krankhaften psychischen Zustand steht.

II. Revision der Angeklagten SC)

Ihre Sachrüge dringt durch.

1. Nach den Darlegungen des Urteils war die eidliche Aussage der Angeklagten in zwei Punkten unrichtig. Entgegen ihrer Aussage war die Angeklagte am Abend des 19. September 1959 gemeinsam mit KC im Busch. Außerdem hat sie nach Auffassung der Strafkammer mit ██ dadurch ehewidrige Beziehungen unterhalten, dass sie sich an diesem 19. September 1959 mit ihm im Busch aufgehalten hat, sowie dadurch, dass es zwischen ihr und KC bei gemeinsamen Feiern und Besuchen im Lokal ████████ zu Zärtlichkeiten (Streicheln und Küssen) gekommen ist. Dass die Angeklagte sich der Unrichtigkeit ihrer Aussage bei dieser und bei der Leistung des Eides bewusst war, wird nirgends ausdrücklich festgestellt. Das ist hier ein Fehler. Die Angeklagte hat in ihrer als Meineid gewerteten Aussage keine ihr vorgehaltenen Tatsachen, die als ehewidrig zu werten waren, abgeleugnet, sondern nur erklärt, „ehewidrige Beziehungen“ zu KC nicht unterhalten zu haben. Darüber, was unter „ehewidrigen Beziehungen“ zu verstehen ist, bestehen in verschiedenen Volkskreisen durchaus verschiedene Auffassungen. Näheres über die Küsse und Zärtlichkeiten, die die Angeklagte mit KC in einem öffentlichen Lokal ausgetauscht hat, ist im Urteil nicht gesagt. Es liegt deshalb nicht auf der Hand, dass die Angeklagte ihr Verhalten als ehewidrig angesehen hat. Ebensowenig liegt es auf der Hand, dass sie das Treffen mit ██ ████ im Busch, über das Näheres nicht gesagt ist, als ehewidrig angesehen hat.

Die Angeklagte hat zwar in ihrer eidlichen Aussage das Treffen mit ██████ im Busch auch als solches abgeleugnet. Insoweit bedurfte es bei der Sachlage keiner näheren Darlegung darüber, dass sie sich der Unrichtigkeit dieser Aussage bewusst war. Da aber der Schuldspruch unteilbar ist, muss er in vollem Umfang aufgehoben werden.

2. Zum Strafausspruch rügt die Revision zutreffend die Nichterörterung des § 157 StGB. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, weshalb die Angeklagte falsch ausgesagt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie es jedenfalls auch deshalb getan hat, um einer möglichen Bestrafung wegen Ehebruchs zu entgehen. Das genügt für die Anwendung des § 157 StGB (BGHSt 2, 379).

Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar nicht, dass die Angeklagte auch Ehebruch begangen hat; sie lassen diese Frage vielmehr ausdrücklich offen. Die Angeklagte ist aber auch nach ehebrecherischen Beziehungen gefragt worden, wie ihre Aussage ergibt. Bei dem inneren Zusammenhang zwischen der Beantwortung der Frage nach ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach ehewidrigen Beziehungen auch auf der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaRöcker