Revision verworfen: Keine Verlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse nach Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 566/63
- Datum
- 14.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Unschuld des Angeklagten als erwiesen gilt; begründeter Tatverdacht kann fortbestehen, obwohl die Tat nicht nachgewiesen ist.
Die Entscheidung über die Verlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse ist eine ermessensgebundene Billigkeitsentscheidung des Tatrichters.
Reicht in der gerichtlichen Entscheidung aus, dass der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat, wenn weder Angeklagter noch Verteidiger in der Hauptverhandlung die Verlegung der Auslagen beantragt haben.
Ist die Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig, folgt hieraus nicht automatisch die Verpflichtung, die Kosten eines Wahlverteidigers der Landeskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 13. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Wilhelm █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1926 in █████, Kreis Hoyerswerda, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Nötigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter pr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 13. September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des freigesprochenen Angeklagten wendet sich vergeblich dagegen, dass die Strafkammer abgelehnt hat, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Unzutreffend ist die (nicht näher begründete) Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Das Urteil hebt wiederholt (UA S. 6, 8/9) hervor, dem Angeklagten habe nicht nachgewiesen werden können, dass er den Zeugen █████ zu einer unrichtigen Aussage veranlassen wollte („unwiderlegte Einlassung“; „nicht zu widerlegen, dass es dem Angeklagten lediglich darum ging, nunmehr die Wahrheit herauszubekommen“). Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe erübrigten sich auch weitere ausdrückliche Darlegungen darüber, weshalb gegen den Angeklagten bis zuletzt begründeter Tatverdacht bestanden hatte.
2. Mit Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung gesehen hat, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Einer weiteren Begründung bedurfte es im vorliegenden Falle nicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Mindestens in einem solchen Falle braucht aus dem Urteil nur hervorzugehen, dass der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (BGH 5 StR 342/63 vom 1. Oktober 1963).
Entgegen der Meinung des Rechtsmittels sind im vorliegenden Falle nicht deshalb strengere Anforderungen an eine solche Begründung zu stellen, weil die Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig war und ihre Kosten der Landeskasse zur Last gefallen wären, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Denn „es ist weder vorgeschrieben noch dem Gesetz als Grundsatz zu entnehmen, dass in solchen Fällen die Auslagen des freigesprochenen Angeklagten für einen Wahlverteidiger regelmäßig der Landeskasse aufzuerlegen seien“ (BGH aaO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |