Treffer
BGH Urteil

BGH: Rückverweisung wegen unzulässiger neuer Schuldfeststellungen nach Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 566/58 (alts 5 StR 248/58)
Datum
06.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurück. Das Landgericht hatte nach einer früheren Revisionsentscheidung neue Feststellungen getroffen und vollendeten Betrug angenommen, obwohl der Schuldspruch rechtskräftig geändert und Feststellungen damit bindend geworden waren. Die neuen Feststellungen sind unzulässig; es ist nur über Strafe, Gesamtstrafe und Eidesfähigkeit erneut zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtskräftige Schuldfeststellungen sind für das weitere Verfahren bindend; nach einer teilweisen Aufhebung des Urteils darf die Vorinstanz den Schuldspruch nicht durch neue Feststellungen verändern.

2

Trifft das Revisionsgericht eine Änderung des Schuldspruchs, bleiben die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bestehen und sind für die weitere Entscheidung maßgeblich.

3

Bei Rückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe nach § 354 Abs. 2 StPO hat das Tatgericht die Strafzumessungstatsachen neu darzulegen; es darf dabei nicht einfach von der bisherigen Strafe ausgehen, muss aber die rechtskräftigen Schuldfeststellungen beachten.

4

Die Aberkennung der Fähigkeit, eidlich vernommen zu werden, ist nach § 161 Abs. 1 StGB zu prüfen; bei Rückverweisung ist diese Aberkennung im Umfang des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO lediglich "als Zeuge" auszusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 1. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schriftsetzer Hans-Heinrich ███████ aus ██, geboren ███████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 1. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht in Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. März 1958 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Es hatte gegen ihn zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis festgesetzt. Aus dieser und einer anderen Strafe von 10 Monaten Gefängnis, die in einem vorangegangenen Verfahren wegen Meineides verhängt worden und rechtskräftig geworden war, hatte es eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet. Daneben war der Angeklagte für dauernd unfähig erklärt worden, „als Zeuge“ eidlich vernommen zu werden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 3. Juli 1958 das Urteil des Landgerichts vom 4. März 1958 im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision ist verworfen worden.

Das Landgericht hat nunmehr wiederum eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verhängt. Es hat den Angeklagten erneut für dauernd unfähig erklärt, „als Zeuge eidlich vernommen zu werden“.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1958 ausgeführt, dass im Falle Nr. 6 der Gründe des ersten Strafkammerurteils kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Betrug vorliegt. Er hat damit, wie er es damals ausgedrückt hat, eine „Änderung des Schuldspruchs in einen unselbständigen Teil des fortgesetzten Betruges“ vorgenommen. Die Fassung der tatrichterlichen Urteilsformel blieb davon unberührt. Nur der Strafausspruch mit den zu ihm gehörenden Feststellungen wurde aufgehoben.

Das Landgericht hat jedoch neue Feststellungen zum Schuldspruch im Falle Nr. 6 getroffen und vollendeten Betrug angenommen. Das war unzulässig, weil der Schuldspruch durch das Urteil des Senats vom 3. Juli 1958 rechtskräftig geworden war und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bestehengeblieben waren.

Die neuen Feststellungen sind also aufzuheben. Nur gegen sie richtet sich die Aufklärungsbeschwerde. Auf diese braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis kann durch die unzulässigen Feststellungen und durch die Annahme eines vollendeten Betruges im Falle Nr. 6 beeinflusst sein. Schon aus diesem Grunde bleibt sie ebenfalls nicht bestehen. Die Einwendungen, die die Revision gegen sie erhebt, mögen auf sich beruhen.

Das Revisionsgericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

In den Gründen des neuen Urteils sind über den Schuldspruch keine Feststellungen mehr zu treffen. Es erübrigt sich auch, insoweit den Inhalt des Urteils vom 4. März 1958 zu wiederholen. Es ist nur noch über die Strafe und die Gesamtstrafe auf Grund der rechtskräftigen Schuldfeststellungen zu verhandeln. Die Strafzumessungstatsachen und -erwägungen sind in dem neuen Urteil niederzulegen. Bei der Strafzumessung darf nicht von der bisher verhängten Strafe und Gesamtstrafe ausgegangen werden. Beide sind zwar mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten, haben sonst aber keine Bedeutung mehr.

Das Landgericht muss wiederum prüfen, ob neben der Gesamtstrafe die Eidesfähigkeit im bisherigen Umfange abzuerkennen ist (vgl. RGSt 75, 212). Das hat nach § 161 Abs. 1 StGB zu geschehen, wenn der Angeklagte laut den Gründen des rechtskräftigen Urteils wegen Meineides, das dem Senat nicht vorliegt, weder in einem Eidesnotstande (§ 157 StGB) war, noch seine Aussage rechtzeitig berichtigt hat (§ 158 StGB). Obwohl § 161 Abs. 1 StGB die dauernde Unfähigkeit vorsieht, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, darf dem Angeklagten diese Fähigkeit jetzt nur noch „als Zeuge“ abgesprochen werden. Das folgt aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Börker
SchmidtSchmitt