Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/63
- Datum
- 22.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf sich bei der Glaubwürdigkeits- und Tatsachenbewertung seiner eigenen Sachkunde bedienen; ein Antrag auf Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn zentrale Bekundungen durch unabhängige Zeugen bestätigt werden.
Zur Annahme von Verführung eines Minderjährigen genügt, dass der Täter durch Versprechen, Vorteilsscheinungen oder Vorzeigen erotischer Darstellungen die sexuelle Bereitschaft des Kindes herbeiführt; die freiwillige Anwesenheit des Kindes schließt Verführung nicht aus.
Das Urteil muss nicht in jedem Teilakt ausdrücklich und wortgleich darlegen, dass jeweils neu verführt worden ist, wenn sich diese Feststellung aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig ergibt.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht substantiiert dargelegt oder offensichtlich unbegründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Artisten Werner K. (Künstlername ███) aus ████████, geboren am ████████ 1926 in Ho, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963**, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. November 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 22. November 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten – soweit überhaupt zulässig – sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, das Landgericht habe mit Unrecht „den Antrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der sich im Lebensalter der Reifezeit befindenden Zeugen TC und ██████████████ abgelehnt“**. Der Tatrichter konnte sich hier schon deshalb mit seiner eigenen Sachkunde begnügen, weil bedeutende, vom Beschwerdeführer angezweifelte Bekundungen beider Knaben durch die Aussagen unabhängiger Zeugen bestätigt worden waren (vgl. z. B. Seite 7 UA).
2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge gab lediglich zu folgenden Erörterungen Anlass: Das angefochtene Urteil teilt nicht ausdrücklich und im Einzelnen mit, ob beide Jugendliche bei sämtlichen Teilakten jeweils neu verführt worden sind. Indessen ergibt sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe.
a) Im Falle ███ hatte der Angeklagte nach einigen Zudringlichkeiten den Jungen zunächst mit dem Versprechen in die Wohnung gelockt, ihm das Spielen auf einer Gitarre beizubringen. Zur Onanie war der Knabe erst zu bewegen, als der Beschwerdeführer ihm Hefte der „Freikörperkultur“ gezeigt hatte. Auch in der Folgezeit ist es dann immer erst nach Besichtigung solcher Bilder, also unter Ausnutzung der von ihnen ausgehenden Verführung, zu Unzuchtshandlungen gekommen (UA S. 4). Noch „beim letzten Mal“ bedurfte es besonderer Einwirkung auf den Knaben. Der Angeklagte gab dem Elfjährigen Rotwein zu trinken.
Bei solcher Sachlage brauchte das Urteil nicht näher darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer auch bewusst war, der Knabe sei von sich aus nicht zur Unzucht bereit. Dass dieser ihn aus anderen Gründen freiwillig besuchte, spricht nicht dagegen.
b) Im Falle Wolfgang K. führt das Urteil unmittelbar nach Schilderung beider Vorfälle aus: „Wolfgang hatte diese Beziehungen zu Männern nie vorher gehabt und sich den Wünschen des Angeklagten nur gefügt, weil dieser ihm Förderung versprach.“
Diese Feststellung schließt auch für den zweiten Teilakt jeden Zweifel darüber aus, dass der Knabe verführt worden ist und der Beschwerdeführer dies wusste und wollte.
| Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |