Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 56/63
Datum
22.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und beantragt u.a. die Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit zweier jugendlicher Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Beweiswürdigung für tragfähig, weil unabhängige Zeugen zentrale Angaben bestätigten, sodass ein Gutachten entbehrlich war. Das Gericht musste nicht für jeden Teilakt gesondert die Neuverführung ausführen, wenn sich dies aus den Entscheidungsgründen ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf sich bei der Glaubwürdigkeits- und Tatsachenbewertung seiner eigenen Sachkunde bedienen; ein Antrag auf Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist entbehrlich, wenn zentrale Bekundungen durch unabhängige Zeugen bestätigt werden.

2

Zur Annahme von Verführung eines Minderjährigen genügt, dass der Täter durch Versprechen, Vorteilsscheinungen oder Vorzeigen erotischer Darstellungen die sexuelle Bereitschaft des Kindes herbeiführt; die freiwillige Anwesenheit des Kindes schließt Verführung nicht aus.

3

Das Urteil muss nicht in jedem Teilakt ausdrücklich und wortgleich darlegen, dass jeweils neu verführt worden ist, wenn sich diese Feststellung aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig ergibt.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht substantiiert dargelegt oder offensichtlich unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Artisten Werner K. (Künstlername ███) aus ████████, geboren am ████████ 1926 in Ho, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963**, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. November 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22. November 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten – soweit überhaupt zulässig – sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die Rüge, das Landgericht habe mit Unrecht „den Antrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der sich im Lebensalter der Reifezeit befindenden Zeugen TC und ██████████████ abgelehnt“**. Der Tatrichter konnte sich hier schon deshalb mit seiner eigenen Sachkunde begnügen, weil bedeutende, vom Beschwerdeführer angezweifelte Bekundungen beider Knaben durch die Aussagen unabhängiger Zeugen bestätigt worden waren (vgl. z. B. Seite 7 UA).

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge gab lediglich zu folgenden Erörterungen Anlass: Das angefochtene Urteil teilt nicht ausdrücklich und im Einzelnen mit, ob beide Jugendliche bei sämtlichen Teilakten jeweils neu verführt worden sind. Indessen ergibt sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe.

a) Im Falle ███ hatte der Angeklagte nach einigen Zudringlichkeiten den Jungen zunächst mit dem Versprechen in die Wohnung gelockt, ihm das Spielen auf einer Gitarre beizubringen. Zur Onanie war der Knabe erst zu bewegen, als der Beschwerdeführer ihm Hefte der „Freikörperkultur“ gezeigt hatte. Auch in der Folgezeit ist es dann immer erst nach Besichtigung solcher Bilder, also unter Ausnutzung der von ihnen ausgehenden Verführung, zu Unzuchtshandlungen gekommen (UA S. 4). Noch „beim letzten Mal“ bedurfte es besonderer Einwirkung auf den Knaben. Der Angeklagte gab dem Elfjährigen Rotwein zu trinken.

Bei solcher Sachlage brauchte das Urteil nicht näher darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer auch bewusst war, der Knabe sei von sich aus nicht zur Unzucht bereit. Dass dieser ihn aus anderen Gründen freiwillig besuchte, spricht nicht dagegen.

b) Im Falle Wolfgang K. führt das Urteil unmittelbar nach Schilderung beider Vorfälle aus: „Wolfgang hatte diese Beziehungen zu Männern nie vorher gehabt und sich den Wünschen des Angeklagten nur gefügt, weil dieser ihm Förderung versprach.“

Diese Feststellung schließt auch für den zweiten Teilakt jeden Zweifel darüber aus, dass der Knabe verführt worden ist und der Beschwerdeführer dies wusste und wollte.

KoffkaSchmidtBorker
SarstedtSchmitt