Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und versuchtem Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/62
- Datum
- 10.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer Briefgrundschuld setzt eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefes voraus (§§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1117 BGB).
Bei einer Buchgrundschuld gehört zur Einigung über die Abtretung die Eintragung im Grundbuch; eine bloße formlose Einigung reicht nicht (vgl. § 873 BGB).
Das Vorliegen einer Abtretung ist tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung; eine Revision greift in die Beweiswürdigung nur ein, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist.
Zur Begründung des Vorsatzes und Wissens eines Täters dürfen tatrichterliche Schlussfolgerungen aus allgemeiner Lebenserfahrung und den besonderen Erfahrungen des Angeklagten herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 27. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeughändler Pritz ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1917 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 27. November 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Darlegungen des Urteils einwandfrei, dass der Angeklagte sich des Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig gemacht hat.
Am 20. Mai 1958 war die Teilgrundschuld von 1.819,72 DM nicht wirksam an den Dipl.-Ing. ██ abgetreten, sondern gehörte zum Vermögen des Angeklagten. Entgegen der Behauptung der Revision stellt die Strafkammer auf UA Seite 2 ausdrücklich fest, dass es sich um eine Briefgrundschuld gehandelt hat. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1117 BGB wird eine Grundschuld durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes abgetreten. Übrigens würde, entgegen der Auffassung des Verteidigers, auch eine Buchgrundschuld nicht durch bloße formlose Einigung abgetreten werden können, abgesehen davon, dass es an einer Einigung hier gerade fehlt. Vielmehr gehört hier zur Einigung auch noch die Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB.
Dass der Angeklagte sich dieser Rechtslage bewusst war, legt die Strafkammer eingehend dar. Dabei lässt sie es letzten Endes dahingestellt, ob der Angeklagte die ernstliche Absicht hatte, seinem früheren Schwager die Grundschuld abzutreten. Schon aus diesem Grunde gehen die Angriffe der Revision fehl, soweit sie sich mit den Darlegungen des Urteils beschäftigen, dass eine solche Absicht höchst unwahrscheinlich sei.
Die Strafkammer folgert aus der allgemeinen Lebenserfahrung und den besonderen Erfahrungen des Angeklagten, dass dieser sich über die Rechtslage im Klaren gewesen ist. Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Siemer |