Revision verworfen: Rädelsführerschaft bei Landfriedensbruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/60
- Datum
- 12.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als "Gewalttätigkeiten gegen Personen" i.S.v. §125 Abs.1 StGB gelten nicht erst Körperverletzungen; es genügt der Einsatz physischer Kräfte, der einer Person körperlichen Zwang und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit bewirkt.
Rädelsführerschaft nach §125 Abs.2 StGB setzt voraus, dass der Führende weiß oder zumindest damit rechnet, dass von der zusammengerotteten Menge Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden.
Bei einer Zusammenrottung mit nacheinander begangenen Gewalttätigkeiten ist strafbar, wer sich zu irgendeinem Zeitpunkt führend betätigt und dabei die Möglichkeit solcher Gewalttätigkeiten kennt oder erwartet.
Die Pflicht der Strafkammer zur ergänzenden Sachaufklärung (§244 Abs.2 StPO) verpflichtet nicht zwingend zur Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn die festgestellte Alkoholverbreitung oder sonstige Umstände eine solche Beweiserhebung nicht naheliegen lassen.
Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht gemäß §344 Abs.2 Satz2 StPO die konkret verlangten Beweismittel benennt, deren Anwendung zur weiteren Sachaufklärung gefordert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den erwerbslosen Winfried ██ aus █████, dort geboren ███████ 1943, 2. den kaufmännischen Lehrling Peter ███ aus ██████, dort geboren █████████ 1941,
Sachbezeichnung: u. a. – wegen Landfriedensbruchs
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. November 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ████ und ███ als Rädelsführer wegen Landfriedensbruchs zu Jugendstrafen von je sechs Monaten verurteilt.
I. Revision des Angeklagten ██
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen über die Wirkungen des Alkohols zu vernehmen, den der Angeklagte vor der Tat genossen hatte. Die Menge des Alkohols, den der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils zu sich genommen hatte (zwei Gläser Bier und zwei Schnäpse), war auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte erst 16 Jahre alt war, so gering, dass sich der Strafkammer eine solche Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.
Die weiteren Verfahrensrügen (gleichfalls Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts, insbesondere des § 125 Abs. 1 und 2 StGB, auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist unbegründet.
Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einer Zusammenrottung Heranwachsender und Jugendlicher, deren Teilnehmer teilweise 17, 18 und 19 Jahre alt sind, ein Jugendlicher von 16 Jahren sich nicht führend betätigen kann.
Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Das Urteil stellt auf Seite 15 und 22 UA fest, dass der Angeklagte auf dem Rummelplatz am Funkturm unter den dort anwesenden jungen Leuten für einen gemeinsamen Marsch zum Teufelssee warb und dass sich an dem von ihm genannten Treffpunkt mehr als 30 Heranwachsende und Jugendliche versammelten. Dem widerspricht nicht, dass auf Seite 24 UA gesagt wird, es habe sich bei den Versammelten um eine nicht durch persönliche Beziehungen, sondern durch bloßen Zufall zusammengeführte Horde gehandelt. Die Versammelten waren nach den Feststellungen auf Seite 15 UA zum Teil einander unbekannt. Dass sie Teilnehmer der Zusammenrottung wurden, beruhte auf Zufall, nämlich darauf, dass sie gerade auf dem Rummelplatz waren, als der Angeklagte für den gemeinsamen Marsch zum Teufelssee warb.
Zweifelhaft kann allerdings sein, ob der Angeklagte schon Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB war, als die zusammengerottete Menge vom Ausgang des Rummelplatzes in Richtung Deutschlandhalle, S-Bahnhof Grunewald, Teufelssee abzog. § 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zusammengerottete Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht. Als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB kann daher nur bestraft werden, wer weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass von der zusammengerotteten Menge, in der er eine führende Rolle spielt, solche Gewalttätigkeiten begangen werden.
Das Urteil stellt für den Zeitpunkt, in dem die vom Angeklagten versammelten Heranwachsenden und Jugendlichen vom Ausgang des Rummelplatzes abzogen, nur fest, alle hätten erwartet, dass unterwegs in einer von den Ordnungsbehörden nicht gebilligten Weise „Krach gemacht“ werde. Dies kann jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils auch noch auf dem Wege zwischen dem S-Bahnhof Grunewald und dem Teufelssee – und zwar nach den Gewalttätigkeiten gegen Frau ███████████ – sowie nahe dem Teufelssee und am Teufelssee selbst in der Zusammenrottung eine führende Rolle gespielt.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass in diesem Zeitpunkt der Landfriedensbruch bereits beendet gewesen sei, weil nach dem Vorfall █████ Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen nicht mehr verübt worden seien.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass nach dem Vorfall █████ von Teilnehmern der Zusammenrottung mit Kenntnis des Angeklagten, teilweise sogar unter seiner Mitwirkung, in drei Fällen Gewalttätigkeiten gegen Personen, nämlich gegen Spaziergänger oder Spaziergängergruppen, verübt wurden. Bloße Beleidigungen oder Drohungen mit Gewalttätigkeiten genügen zwar nicht, um die Anwendung des § 125 StGB zu rechtfertigen. Das Merkmal „Gewalttätigkeiten gegen Personen“ verlangt aber auch nicht eine Körperverletzung oder auch nur eine unmittelbare Berührung oder sonstige unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen. Es genügt, wenn physische Kräfte gegen eine Person dergestalt eingesetzt werden, dass sie für diese einen körperlichen Zwang bedeuten (vgl. RGSt 45, 153; 52, 34; 54, 89).
So war es hier. In einem Fall wurde sechs Spaziergängern von Teilnehmern der Zusammenrottung der Weg versperrt, in den beiden anderen Fällen wurden jeweils Spaziergänger von ihnen umstellt. In allen Fällen geschah dies in der Weise, dass die Spaziergänger für einige Zeit ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit beraubt und hierdurch genötigt wurden, Beleidigungen oder Drohungen über sich ergehen zu lassen. Das waren Gewalttätigkeiten gegen Personen.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen kann.
II. Revision des Angeklagten ███
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung als Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB).
Die Handlungen von Teilnehmern der Zusammenrottung, in denen die Strafkammer Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen gesehen hat, waren Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB und nicht nur „grober Unfug“. Dies gilt nicht nur für den Fall ██████, sondern im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch für die drei ihm nachfolgenden Fälle, in denen Gewalttätigkeiten gegen Spaziergänger oder Spaziergängergruppen begangen wurden, und für den Vorfall vor der Deutschlandhalle, bei dem man einen Volkswagen umstellte und versuchte, ihn anzuheben. Dieser Versuch war eine Gewalttätigkeit gegen Sachen.
Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sowohl bei dem Vorfall vor der Deutschlandhalle, bei dem er die Gewalttätigkeiten veranlasste und sich an ihnen beteiligte, als auch später in der Zusammenrottung eine führende Rolle gespielt hat.
Für die Verurteilung als Rädelsführer ist es gleichgültig, ob, wie die Strafkammer angenommen hat, der Vorfall vor der Deutschlandhalle die erste Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB war, die während der friedensstörenden Zusammenrottung begangen wurde, oder ob auch schon die zuvor verübte Entwendung von Kaugummi durch einen Teilnehmer der Zusammenrottung eine solche Gewalttätigkeit darstellte. Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB ist bei einer Zusammenrottung, bei der nacheinander mehrere Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden, nicht nur der Teilnehmer, der schon bei der ersten Gewalttätigkeit in der Zusammenrottung eine führende Rolle spielt, sondern jeder Teilnehmer, der sich in irgendeinem Zeitpunkt in der friedensstörenden Zusammenrottung führend betätigt und dabei weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass Gewalttätigkeiten begangen werden.
Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen kann.
III.
Die Entscheidungen entsprechen den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Faller | |||
| Koffka | Schmitt |